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Wirklich erst ab 21 Jahren?

Themenstarteram 21. Mai 2007 um 20:51

Hallo

Bin noch unter 21 Jahren und wie ich das weiss darf man dann noch keine Güter transportieren! Wie sieht das denn aus mit Leerfahrten aus, einer über 21 Jahren fährt den Truck zur Ausladestelle und ich würde ihn dann zur nächsten Ladestelle fahren, daf man das?

mfg Volvo660

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40 Antworten
am 23. Mai 2007 um 15:09

Nee, den ganz oben

Wieso darf ich dann schon fahren?

am 24. Mai 2007 um 11:02

du hast dein lkw führerschein bekommen, und du denkst du darfst so fahren oder hast du was schriftliches?? (mit amtssiegel??)

weil wenn ein x beliebiger den lkw führerschein mit 18 macht bekommt er ihn auch ausgehändigt, darf aber NICHT im gewerblichen güterverkehr fahren .... (deutsches gesetz)

 

gruß matze

Schriftlich hab ich nichts, nur vom Fahrlehrer die Aussage dass ich, da mein Dad Selbständig ist, ohne Einschränkung fahren darf.

Mein älterer Bruder ist als er noch keine 21 war (mit beladenem LKW über 7,5 t)auch mal von der Polizei kontrolliert worden und die haben kein Wort darüber verloren. Ist auch nichts passiert, war nur ne Routinekontrolle, nach dem was ich aber hier lese hätte er zu dem Zeitpunkt ja nicht fahren dürfen und ich denke mal dass gerade jüngere Fahrer schon auf solche Dinge kontrolliert werden. (Allein schon aus dem Grund dass es nur extrem wenige Fahrer in diesem Alter gibt.

am 25. Mai 2007 um 11:59

Die Polizei weiss das meistens nichtmal, aber wenn du mal an die BAG gerätst, wird das richtig lustig ;) Also ich hab mich auch lange kundig gemacht, erst bei der Führerscheinstelle und dann mal bei der BAG. Es ist so: Niemand unter 21 der keine Ausbildung zum BKF macht bzw. gemacht hat darf ü 7,5t fahren. Der Futzi von der BAG hat damals zu mir gesagt, das es in den Eurooäischen Sozialgesetzen so festgelegt ist und das es Europaweit gleich ist.

Also auch wenn dein Papi eine Firma hat darfst du es eigentlich nicht und auf Dinge die ich nicht schriftlich habe würde ich mich eh nicht verlassen.

Merke: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Ich bin mir nicht sicher ob du im Fall einer Kontrolle durch die BAG dann dein Führerschein abgeben darfst, aber eine hohes Bußgeld ist sicherlich inklusiv ;)

Hm, dann wart ich halt bis zum 01.07. 07 bis ich den "großen" LKW wieder fahre. :)

PS. Danke für den Beitrag, wäre da nie auf die Idee gekommen dass ich nur beschränkt fahren darf.

Ich erlaube mir das mal jetzt zu vervollständigen:

Artikel 5 der VO (EWG) 3820/85 beschäftigt sich mit dem Fahrpersonal. In Absatz 1 wird das Mindestalter für den Güterverkehr bestimmt.

Das Mindestalter für Fahrzeuge bis 7,5 t, einschließlich Hänger und Sattelanhänger wird auf das vollendete 18. Lebensjahr festgelegt. (Art. 5 Abs. 1 a)

Bei den übrigen Fahrzeugen wird das Mindestalter auf das vollendete 21. Lebensjahr festgelegt, es sei denn der Fahrer ist Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr, dann reicht das vollendete 18. Lebensjahr. (Art. 5 Abs. 1 b)

Die VO (EWG) 3820/85 ist deshalb anzuwenden, da § 2 FPersG ins deutsche Rechtssystem einbindet.

Stellt sich aber die Frage ob es sich bei Transport der Firmeneigenen Produkte um gewerblichen Güterverkehr handelt.Oder wie ist es beim Kran der Zimmerei?

am 29. Mai 2007 um 15:36

Hi

Ich hatte das gleiche Problem!

-> Übrigens ein Kran ist dann meistens eine Selbstfahrende Arbeitsmaschiene!!! Das ist dann wieder was anderes!!

 

Hatte mit 20J den C/CE schein gemacht. Da wir nur LKWs als Selbstfahrende Arbeitsmaschiene haben (Wechselbrücke) haben wir überall nachgefragt aber KEINE konnte eine klare aussage machen weder Polizei noch TÜV oder Zulassungsbehörte.

Erst die anfrage bei der BAG brachte klarheit, ich durfte Fahren mit 20Jahren über 7,5to. ABER ich durfte nur Selbstfahrende Arbeitsmaschienen fahren (mit denen wir eh keine Gewerbliche Güterbeforderung machen dürfen) ausserdem sind wir Mautbefreit und benötigen keine Tachoscheibe und kein Sonntagsfahrverbot!

Das alles hatten wir schriftlich per Fax gekriegt und wurde immer in den LKW's mitgeführt. Jetzt bin ich allerdings schon 22 und der ganze ..... interessiert mich net mehr. (Zum Glück)

(Ich kann mal schaun ob wir die Zettel noch haben, ich glaube aber nicht mehr!!)

Selbst bei den kontrollen gab es keine Probleme, trotzdem wir im Sonntagsfahrverbot gefahren sind, ohne Tachoscheibe und unter 21 Jahre! Ich brauchte meistens noch nciht mal die Dokumente vorzeigen, ich habe es den Polizisten erklärt und die haben mich weiterfahren lassen!

 

LG Daniel

am 29. Mai 2007 um 18:44

Zitat:

Original geschrieben von CrackerJack86

Also ich bin auch erst 20 darf aber mit meinem CE gewerbliche Güter transportieren da mein Dad ne Gärtnerei hat und Selbständig ist.

Was ist eigentlich ne Berufskraftfahrerausbildung?

Dann fährst du aber nicht im Erlaubnispflichtigen Gewerblichen Güterverkehr, sondern im Werkverkehr. Und da spielt es keine Rolle wie alt du bist.

Eine Berufskraftfahrerausbildung ist eine 3 Jährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Was ist eigentlich eine Gärtnerei?!?! :-)

am 29. Mai 2007 um 21:38

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaV8

Was ist eigentlich eine Gärtnerei?!?! :-)

Das ist ein, meist ein Haus aus Glas wo drinnen Tropische Temperaturen (warm und nass) sind. Da werden Pflanzen/Blumen/Gemüse angepflanzt...

Jetzt weist du wo deine Gurken und Tomaten herkommen. :D

am 30. Mai 2007 um 2:58

Dankeschön :-)

Falsch, Gärtnereien gehören eher zu der Familie der Hallen und es muss auch nicht zwangsweise tropisch warm sein. :)

Hey, ich hab bisher echt noch nicht von einer solchen Ausbildung gehört und nicht jede Ausbildung muss 3 Jahre dauern. Wollte dich hier nicht mit nem 40tonner anfahren :) hab aber echt erst gedacht, dass des so was wie der Staplerführerschein ist.

am 2. Juni 2007 um 17:58

So mal für alle die Mail von der BAG:

Meine Frage vorweg war, ob es unterschiede gibt bzw. ob man im Werksverkehr mehr als 7,5t unter 21 fahren darf und ob es dafür Infobröschüren gibt. Eben das was hier so schön diskutiert wurde :)

 

Sehr geehrter Herr Deibel,

 

Zu Ihrer Anfrage teilte ich Ihnen folgendes mit:

für Fragen zum Fahrerlaubnisrecht ist das Bundesamt für Güterverkehr grundsätzlich nicht zuständig. Zuständig sind vielmehr die unteren Verkehrsbehörden, das heißt, je nach Bundesland Landratsämter oder Straßenverkehrsämter. Ein Infoblatt oder eine Infobroschüre zum Fahrerlaubnisrecht kann ich Ihnen dementsprechend nicht übersenden.

 

Nach Paragraph 5 Abs. 1 a) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20.12.1985 wird das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wie folgt festgesetzt:

- bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollendete 18. Lebensjahr;

- bei den übrigen Fahrzeugen auf das vollendete 21. Lebensjahr oder

das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr ist.

Diese Vorschrift gilt jedoch nur bis zum 10.9.2009.

 

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter - oder Personenkraftverkehr erlassen. Deutschland hat die EU - Richtlinie durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft - oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer - Qualifikationsgesetze) umgesetzt. Betroffen sind Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t im Güterkraftverkehr. Ab 10.9.2009 müssen Lkw - Fahrer, die bis zu diesem Datum noch keinen Führerschein erworben haben, nach diesem neuen Gessetz verbindlich eine Grundqualifikation nachweisen. Bezüglich der Einzelheiten verweise ich auf die Zuständigkeit der unteren Verkehrsbehörden.

 

Unterschiede zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr bezüglich der erforderlichen Fahrerlaubnis gibt es nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

Bundesamt für Güterverkehr

 

Referat 13 - Marktzugangsverfahren

Werderstr. 34

50672 Köln

am 2. Juni 2007 um 18:25

auszug aus der homepage vom bgl (bundesverband für güterkraftverkehr logistik und entsorgung e.v.)

 

Ausbildung zum Berufkraftfahrer

Berufskraftfahrer ist seit 1974 ein anerkannter Ausbildungsberuf. Bis 2001 dauerte die Ausbildung 2 Jahre. Gestiegene Anforderungen an das Fahrpersonal und die Modernisierung der Ausbildungsinhalte erforderten eine Verlängerung der Ausbildungsdauer auf 3 Jahre. Heute lernen angehende Berufskraftfahrer Fahrzeugtechnik, Fahrten zu planen, moderne Informations- und Kommunikationstechniken zu nutzen, die Ladung zu sichern und Beförderungen wirtschaftlich, sicher und verantwortlich durchzuführen. Berufskraftfahrer haben einen Arbeitsplatz mit Zukunft, denn sie bringen alles dort hin, wo Menschen wohnen, einkaufen und arbeiten. Sie werden immer gebraucht.

Transportunternehmer, die Jugendliche zum Berufskraftfahrer ausbilden, sichern sich ihren qualifizierten Fahrernachwuchs. Ausbildung lohnt sich. Berufskraftfahrer sind motiviert und identifizieren sich mit ihrem Ausbildungsunternehmen. Sie entsprechen genau den betrieblichen Anforderungen. Berufskraftfahrer sind Imageträger des Unternehmens und tragen mit zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Sicherung der Marktposition des Unternehmens bei.

 

Fahrerqualifizierung

Bis zum Jahr 2006 ist die EU-Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr umzusetzen. Ab 2009 haben alle Kraftfahrer die gewerblich Güter transportieren möchten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine obligatorische Qualifizierung und während ihrer Tätigkeit alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachzuweisen. Die Dauer dieser Qualifizierung ist abhängig vom Alter und der Fahrerlaubnisklasse. Die Richtlinie sieht ein System mit zwei Optionen vor, zwischen denen die Mitgliedstaaten wählen können. Option 1 schreibt die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme von 280 Stunden mit abschließender Prüfung vor, Option 2 nur das Bestehen einer Prüfung, 4 Stunden zur Theorie und 2 Stunden zur Praxis. Die obligatorische Grundqualifikation richtet sich an Fahrer ab dem 18. Lebensjahr mit der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE. Für 18-jährige Berufsanfänger im Güterkraftverkehr mit der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E sowie 21-Jährige mit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE können die Mitgliedstaaten eine beschleunigte Grundqualifikation von 140 Stunden Schulung mit abschließender Prüfung einführen. Alle Schulungsmaßnahmen, Grundqualifikation und Weiterbildung, sind in Ausbildungsstätten durchzuführen, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

 

 

gruß matze

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