Was ist dass E-Zertifikat.??

Hallo zusammen,

ja ich habe noch ne Frage =)

Was hat es mit diesem E-Zertifikat auf sich? Bei ebay werben manche Verkäufer dass ihre Endstufen ein Zertifikat haben was es erlaubt sie in deutsche Autos einzubauen ohne den Versicherungsschutz zu verlieren.

Gibt es denn auch welche wo das nicht der Fall ist, also die Versicherung beim Einbau erlischt ??

Bitte um HIlfe

Gruss Lithium

11 Antworten

Neue Geräte müssen diese Norm erfüllen, sonst dürfen sie nicht verbaut werden (Gesetz).

mhmm ok ... aber woran erkenn ich ob ein Gerät so ein Zertifikat besitzt ?? Ich hatte bis heute noch bei ebay noch nie irgendwoe gelesen, aber ich kann mir auch nicht vorstellen, dass jede Firma das extra drauf schreibt oder ??

Doch ist ein E Zeichen oben. Müssen sie ja machen.

ok aber wo finde ich das E Zeichen ??
auf der Rückseite der Endstufe, auf der Packungsbeilage,

wo steht sowas bei nem Kauf in nem onlineshop.

Gruss Lithium

P.S: Wäre schön wenn du etwas ausfürhlicher schreiben würdest, dann brauchst du nicht 3 Fragen beantworten =)

Aber danke für deine Hilfe

Also auf meiner Steg AQ is nur ein CE Zeichen....

Besagt die E1 Norm jetzt eigentlich,
dass sämtliche Geräte nach 10/02 diese E1 Norm haben müssen,
oder dass ich in KFZ die nach 10/02 zugelassen wurden, ausschliesslich Geräte mit der E1 Norm verbauen darf ?

Cya

In der Car Hifi ist es mal so drinnen gestanden. Das die neu verbauten Geräte diese Kennzeichnung haben müssen. Die Geräte die bereits verbaut sind, betrifft die Regelung nicht.

Ja, das dachte ich auch die ganze Zeit, hab aber letztens was gelesen,
dass eigentlich nur Geräte, ie in Autos, die nach 10/02 zugelassen wurden, eingebaut werden, diese E1 Norm brauchen.

Das würde bedeuten, dass ich mir immer noch Geräte ohne E1 Norm kaufen kann, da mein Wagen 5/96 ist.

Gibts denn nirgends ne sichere Quelle, wo man nachlesen oder nachfragen kann ?

Hab zwar schon gesucht, aber nichts gefunden.

Cya

@PhantomCivic hmm wo steht das eigentlich drinnen? StVO? dann könnte man da mal nachschauen. Oder bei Car Hifi und Co per Leserbrief anfragen.

Kann sein, dass das in der STVZO steht, bin mir aber nicht sicher.

Die E1 Norm: KFZ-Richtlinie 72/245/EWG/95/54/EG
Was das nun genau bedeutet weiss ich auch nicht, man könnte evtl mal beim Kraftfahrt Bundesamt in Flensburg anfragen, ob die einem was schicken können.
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Der Text geht ums Taxigewerbe, aber auch Allgemein teilweise, hab ich unabhängig von der KFZ richtlinie gefunden.

Zitat:

Wirbel um die E1-Norm

Ziemlich überrascht wurde das Taxigewerbe von der "E1-Norm", die die EU-Bürokratie für elektrische Geräte erlassen hat, die in Kraftfahrzeugen betrieben werden. Demnach müssen alle Geräte wie z.B. Autoradios, Funkgeräte, Taxameter, Handy-Freisprecheinrichtungen, CD-Player usw. mit dem E-Kennzeichen ausgestattet sein, wenn das Fahrzeug nach dem 1.10.2002 erstmalig zugelassen wurde. Sowohl die Zulieferindustrie, als auch die Behörden kommen mit der Zertifizierung nicht hinterher. Viele Geräte können wahrscheinlich gar nicht mehr zertifiziert werden, z.B. wenn sie nicht mehr hergestellt werden oder der Hersteller nicht mehr existiert. Dies betrifft bei uns vor allem alte Funkgeräte wie z.B. Ascom, Teletron, Telefunken usw. mit Display HE4000S. Über die Folgen des Einbaus nicht zertifizierter Geräte in Neuwagen herrscht leider Unklarheit. Theoretisch kann die allgemeine Betriebserlaubnis des Kfz erlöschen. Aber auch der Einbau nicht zertifizierter Anlagen in Altfahrzeuge ist nicht mehr gestattet, wenn das Fahrzeug nach dem 1.6.1996 zugelassen wurde und der Einbau nach dem 1.10.2002 erfolgte. Wir bleiben dran und werden euch auf dem Laufenden halten. Selbstverständlich sind die von uns angebotenen Komplettanlagen zertifiziert.

Cya

EDIT: Anfrage ist grad raus zum KBA, habe nach einem Auszug o.ä. gebeten, aus dem ersichtlich wird, welche Auflagen etc es zu beachten gibt.

So, hier die Antwort vom KBA:

Zitat:

Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG;
- Anwendung und Übergangsvorschriften

E-Mail vom 21.09.2003

Sehr geehrter Herr X,

ich danke für Ihre E-Mail vom 21.09.2003.

Auf elektrischen oder elektronischen Baugruppen, die Eigenschaften aufweisen, wie sie in der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) beschrieben sind und die bestimmungsgemäß in Kraftfahrzeugen, die unter die Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (zum Beispiel in Pkw, Lkw und Bussen) fallen, verwendet werden, ist die Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG oder die hinsichtlich der technischen Anforderungen gleichwertige ECE-Reglung 10 anzuwenden.

Nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 95/54/EG in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 und
Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG gestatten die Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union ab dem 01.10.2002 den Verkauf oder das Inverkehrbringen von elektrischen oder
elektronischen Unterbaugruppen nur, wenn diese der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG genügen und ein Genehmigungszeichen nach dieser Richtlinie tragen. Unter Inverkehrbringen wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Zusammenhang der Verkauf an den Endverbraucher verstanden.

Das Datum der Fahrzeugerstzulassung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, allerdings besteht eine besondere Regelung für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit vor dem 01.01.1996 erteilt wurde. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 95/54/EG erlauben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abweichend von den Festlegungen in Artikel 2 Absatz 5 auch in Zukunft den Verkauf und die Inbetriebnahme von Komponenten zur Verwendung in Fahrzeugen, die vor dem 01.01.1996 nach der Richtlinie 72/245/EWG (oder im Fall von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren der Richtlinie 72/306/EWG) genehmigt wurden.

Eine Genehmigungserteilung nach kraftfahrzeugspezifischen Vorschriften war für Komponenten zur Verwendung in entsprechenden Fahrzeugen nicht vorgesehen. Ob eine CE-Kenzeichnung nach der Richtlinie 89/366/EWG - die in Deutschland durch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) umgesetzt wurde - auf entsprechenden Komponenten angebracht sein muss, ist nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu entscheiden.

Der Text der anzuwendenden EG-Richtlinie (bzw. ECE-Regelung) kann Ihnen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht zur Verfügung gestellt werden. Ein Bezug ist beim

Bundesanzeiger Verlag
Vertriebsabteilung
Amsterdamer Straße 192

50735 Köln

möglich.

Ich möchte darauf hinweisen, dass diese EG-Richtlinie (bzw. ECE-Regelung) keine direkten Bauvorschriften enthält.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Klaus Pietsch

Ich hoffe ihr werdet schlau daraus, ich musst es erst 5mal lesen 😁

Cya

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