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Wahlmöglichkeit bei Haftpflichtschaden, fiktive oder reale Abrechnung?

Themenstarteram 11. Mai 2021 um 9:28

Moin,

ich habe mal ´ne Frage, hängt so indirekt mit einem anderen Thema ("Nachweis fachgerechte Reparatur und Neuschaden" aus der Vergangenheit zusammen.

Wenn ich das richtig verstanden habe hat der Geschädigte ein Wahlrecht ob er fiktiv oder real abrechnen möchte. Gelernt habe ich das real und fiktiv nicht vermischbar sind, soweit klar.

Situation: Ein Fachmann erleidet an seinem Privatfahrzeug einen Haftpflichtschaden, Haftung des Verursachers unstrittig.

Der Geschädigte möchte fiktiv abrechnen weil er einen Teil der Arbeiten selbst ausführen kann und möchte.

Kann der Geschädigte zur realen Abrechnung gezwungen werden? Die fachgerechte Reparatur wurde "in Teilen" (die auf Rechnung eines Fachbetriebes ausgeführt und bezahlt wurde) nachgewiesen. Ein Nachweis für die Eigenleistungen existiert (noch) nicht.

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23 Antworten

Zitat:

@Veteranenfreund23 schrieb am 11. Mai 2021 um 18:19:28 Uhr:

Die Gesellschaft verlangt Rechnungen und verweigert die Zahlung. Mir wird vorgeworfen, real mit fiktiv zu vermischen was unzulässig ist.

Man will nur real abrechnen. Begründet dies mit dem Nutzungsausfall, der lt Gutachten 6 Arbeitstage ausweist.

Insgesamt stand das Auto 39 Tage. Ich hatte überlegt, etwas anderes zu kaufen. Gab aber nichts passendes. Und der Anwalt ist ´ne Pfeife. Hält es nicht für erforderlich, meine Fragen zu beantworten.

Dann wird das Fahrzeug geleast oder sicherungsübereignet sein.

Falls das Auto gekauft ist, kann man mit der Reparaturbestätigung die fiktiven 6 Tage verlangen und drauf hinweisen, dass es real länger war und man nur fiktiv abrechnet. Wenn weiter rumgezickt wird, sollte direkt Klage eingereicht werden.

Der TE will ja aber nicht nur 6 Tage, sondern 39 Tage. Das dürfte das wahre Problem sein.

Das wird der TE sicher noch klarstellen. Fiktiv gibts die 6 aus dem Gutachten, ggf. die Bedenkzeittage und ggf. auch Zahlungsverzugszeiten.

Das hat der TE bereits in einem sehr vielen HUK-Bashingthreads bereits getan:

 

Zitat:

Die Reparaturdauer wurde im Gutachten mit 6 Werktagen angegeben. Lt Anwalt habe ich Anspruch auf 39 Tage (21 bis Reparaturbeginn, Fzg war in der Restwertebörse, Ersatzbeschaffung war nicht möglich, es gab nichts wirklich passendes, Zuzahlung zu einem Neuen zu hoch so das ich mich entschloss doch zu reparieren.

Da fehlen halt Details für eine profunde Antwort.

Ich denke der TE hat so oft hin und her geschwankt, dass keiner inkl. ihm selbst mehr so wirklich weiß, was er denn nun genau möchte. Wenn daraus dann noch ein unrealistischer Nutzungsausfall resultiert, ist klar, dass die Versicherung hier erst mal die Füße still hält.

Der TE verteilt seit einigen Monden seinen Fall scheibchenweise über inzwischen unzählige Threads.

In der Lage, den Fall einmal vollständig, plausibel, nachvollziehbar und mit erkennbarer Fragestellung hinsichtlich seines Ziels darzustellen ist er nicht.

Das und die Meckerei über den eigenen Anwalt und die Versicherung sowieso sieht nach versuchtem unlauterem / dreistem Vorgehen aus, das -erfreulicherweise- gescheitert ist.

Zitat:

@Pfuschwerk schrieb am 12. Mai 2021 um 10:48:26 Uhr:

 

In der Lage, den Fall einmal vollständig, plausibel, nachvollziehbar und mit erkennbarer Fragestellung hinsichtlich seines Ziels darzustellen ist er nicht.

Die sogenannte Salami-Taktik.

Vielleicht ahnt er aber auch,dass die Antwort auf die vollständige Mitteilung des Sachverhalts, nicht die sein wird,die er gerne hätte.

 

Wie will man begründen, kein passendes Ersatzfahrzeug zu finden. 1:1 das gleiche, muss es doch sicher nicht sein und man ist als Geschädigter evtl zu Kompromissen gezwungen ?

Wenn jetzt spezielle Bedienhilfe oä drin sein müssten,dann könnte ich mir vorstellen,dass dies einen Grund für einen begründeten längeren Nutzungsatsfall darstellen könnte.

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