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Vorschaden-Angabe bei Haftpflichtschaden an Stoßstange links und vorschaden rechts

Themenstarteram 1. März 2019 um 0:03

Guten Abend zu später stunde,

Ich habe zwar gefühlt den ganzen Abend gegooglet und gelesen, aber nicht wirklich einen vergleichbaren Fall gefunden, Bzw bin generell überfragt wie man sowas denn schildert.

Folgendes ereignete sich: Kind fährt mit seinem Fahrrad in mein parkendes Auto, hinterlässt an der Stoßstange vorne links einen deutlich sichtbaren Lackschäden mit einer Fläche von ca 20x20cm und eine kleine Delle 3x3cm.

Da ich gerade vom einkaufen kam und nicht ersichtlich war, dass das mein Auto ist, fragte ich die Mutter freundlich ob sie dem Fahzeughalter nicht einen Zettel an die Windschutzscheibe klemmen möchte. Da Sie bestritt, dass was vorgefallen sei, machte ich mich als Fahrzeughalter erkenntlich und fragte nochmals. Gut, Kontaktdaten ausgetauscht und jetzt kam Post von der Haftpflichtversicherung. Und die fragen explizit nach vorschäden. Nun ist es so, dass ich bereits einen Schaden (Parkhausrempler - selber verursacht, war auch nur ich involviert) an der Stoßstange vorne rechts habe, den ich unter der Hand habe reparieren, jedoch nicht lackieren lassen habe (ca Handfläche groß), da der Schaden nicht Sicherheitsrelevant ist. Das Auto ist auch ohne Auffälligkeiten letzen Monat durch den TÜV gekommen.

Jetzt ist meine Frage: muss ich den Altschaden überhaupt angeben? So gesehen hat er mit dem aktuellen Unfall ja absolut nichts zu tun und ich möchte den altschaden auch nicht „mitmachen lassen“ (würde mir den Schaden eh auszahlen lassen), allerdings müsste ja im Falle eines Falles die komplette Stoßstange lackiert werden.

Ich habe einen kostenvoranschlag von einem KFZ-Meisterbetrieb, der beinhaltet Ausbau, lackieren, Delle ausbessern und wieder einbauen, dem Kostenvoranschlag sind auch Fotos angehängt. Und das bezieht sich auch wirklich nur auf den Schaden den er gesehen hat.

Dann würde mich auch interessieren ob die Haftpflichtversicherung mir auch nur einen Teil der Kosten erstattet?

Ich möchte niemanden abziehen oder betrügen - allerdings möchte ich mich auch nicht von der Versicherung abziehen lassen und das erhalten was mir zusteht.

Liebe Grüße im Voraus.

P.S. Im Internet habe ich u.a. Folgende Aussage gefunden:

„Unreparierte (offene) Vorschäden müssen dem Sachverständigen nicht mitgeteilt werden, wenn sie mit dem aktuellen Schadensereignis eindeutig in keinerlei Zusammenhang stehen. Beispiel: aktueller Heckschaden nach Auffahrunfall, offener Vorschaden Frontstoßfänger. Gegenbeispiel: Neuschaden gleichfalls am Heck, unreparierte Beule an der Heckklappe oben. Zwar nachweislich ein Vorschaden, aber auch für einen Sachverständigen nicht ohne Weiteres erkennbar. Vorab-Hinweis an den Sachverständigen empfehlenswert, nach Vorlage des Schadengutachtens jedenfalls Prüfpflicht des Anspruchstellers.“

Beste Antwort im Thema

Grundsätzlich sind Vor- und auch Altschäden immer anzugeben.

Und zwar ungefragt vom Anspruchsteller sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber der Versicherung.

In deinem Fall spielt das auch sehr wohl eine Rolle, da ein- und dasselbe Bauteile betroffen ist.

Das ist entscheidend für den Reparatuweg. Entweder ist der Stoßfänger im Schadenbereich nur partiell (örtlich) zu lackieren

oder wenn dies technisch nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob hier ein Abzug für einen Vorteilsausgleich in Frage kommt, wenn dieser Altschaden im Zuge einer kompletten Lackierung mit beseitigt wird.

Im Kostenvoranschlag ist sowas nicht zu berücksichtigen, in einem KH Schadengutachten sehr wohl.

Gibts du den Altschaden nicht an, läusft du Gefahr, dass es bei der Regulierung unter Umständen zu erheblichen Problemen für dich kommen kann.

Diese "Aussage" (ohne Quellenangabe) aus dem Netz zur Offenbahrungspflicht von Vor oder Altschäden vergiss mal ganz schnell, die ist der allergößte Dummfug den man zu so etwas schreiben kann.

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Hallo Schokocreme,

die Aussagen aus dem Netz sind mit deinem Schaden leider nicht vergleichbar.

Hättest Du einen Vorschaden am Kotflügel und jetzt einen an der Stoßstange, wäre es egal.

Da aber deine Stoßstange bereits einen Vorschaden hat, ist dieser anzurechnen.

Stichwort: Schadenerweiterung.

Im Kostenvoranschlag sollte der Vorschaden angegeben werden.

am 1. März 2019 um 5:58

Sofern sich aber die Reparatur ausschließlich lokal auf den von dem Kind verursachten Schaden bezieht, denke ich schon, dass das mit dem Vergleich der Schäden an verschiedenen Fahrzeugteilen schon passt. Der Vorschaden auf der rechten Seite der Stoßstange hat ja keinen Einfluss auf die Höhe des von der Versicherung zu bezahlenden Schadens des linken Seite.

Ich sehe da keinen Betrugsversuch, denn man versucht sich ja keine Leistung zu erschleichen, die sich über den verursachten Schaden hinaus geht. Das jetzt nur daran festzumachen, dass es sich um ein durchgehendes Karosserieteil handelt, ist nicht wirklich im Sinne dieser Sache. Vielleicht wäre es hier sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten.

Ansonsten würde ich den KV für den Schaden erst mal einreichen, sollte die Versicherung (oder deren gewünschter Reparaturbetrieb) dann doch eine professionelle Reparatur mit Austausch der Stoßstange vorziehen, wird man sich an den Kosten noch beteiligen müssen.

Ich würde relevantes immer angeben. Der Schaden muss ersetzt werden und es weigert sich ja erstmal auch keiner. Aber wenn das Fz. in schlechtem Zustand ist, verbollert usw. ist zwangsläufig die Reparatur auch einfacher und günstiger als wenn ein strahlender Neuwagen da steht und das halbe Fz lackiert werden muss um etwaige Farbunterschiede auszugleichen.

Vielleicht kannst du mal Fotos einstellen, dann lässt sich das auch besser beurteilen.

Was hindert dich daran, es anzugeben? Entweder es ist nicht relevant, da kein Zusammenhang mit dem neuen Schaden, dann spielt es auch keine Rolle bei Regulierung. Oder es ist relevant, führt ggf. zu einer Kürzung, aber du hast dich rechtskonform verhalten und keinen Versicherungsbetrug begangen.

Themenstarteram 1. März 2019 um 7:32

Zitat:

@hydrou schrieb am 1. März 2019 um 07:55:05 Uhr:

Was hindert dich daran, es anzugeben? Entweder es ist nicht relevant, da kein Zusammenhang mit dem neuen Schaden, dann spielt es auch keine Rolle bei Regulierung. Oder es ist relevant, führt ggf. zu einer Kürzung, aber du hast dich rechtskonform verhalten und keinen Versicherungsbetrug begangen.

Mich hindert absolut nichts daran, außer dass der alte Schaden eben unter der Hand behoben wurde und ich dementsprechend keine Belege habe.

Die Schäden stehen nunmal in keinem Zusammenhang, außer das sie am selben Bauteil, jedoch an komplett unterschiedlichen Stellen sind. Daher weiß ich nicht ob das relevant ist. Und subjektiv ist es für mich nunmal nicht relevant, da unabhängig von Altschäden der Anspruch einer komplettlackierung vorhanden ist.

Aber nur weil ich das subjektiv so sehe, muss die Versicherung es ja nicht auch so sehen. Ich möchte natürlich rechtskonform agieren, aber dadurch keine Nachteile haben. Allerdings ist mir auch bekannt, dass Versicherungen gerne jedes schlupfloch nutzen und mir fehlt einfach die Ahnung, was Ansprüche etc angeht.

Ein paar hundert Kröten sind mir eine Anzeige wegen Versicherungsbetrugs nicht wert, aber der Schaden ist nunmal da.

 

Bilder werde ich aktuell nicht hochladen, da die Regulierung ja noch offen ist und ich nicht weiß wer hier alles mitliest, ich bitte um Verständnis.

 

Zudem möchte ich den Schaden nicht reparieren, sondern auszahlen lassen. Im Falle der Reparatur würde natürlich der altschaden mkt überlackiert werden, aber das ist hier ja nicht der Fall.

Da das gleiche Bauteil beschädigt ist und bei einer Reparatur der alte Schaden mit repariert werden würde, ist das mMn anzugeben und wird dir dementsprechend angerechnet. Da dir dies hier inzwischen von mehreren Seiten so erklärt wurde, liegt es an dir, was du machst. Du kennst die Konsequenzen.

Grundsätzlich sind Vor- und auch Altschäden immer anzugeben.

Und zwar ungefragt vom Anspruchsteller sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber der Versicherung.

In deinem Fall spielt das auch sehr wohl eine Rolle, da ein- und dasselbe Bauteile betroffen ist.

Das ist entscheidend für den Reparatuweg. Entweder ist der Stoßfänger im Schadenbereich nur partiell (örtlich) zu lackieren

oder wenn dies technisch nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob hier ein Abzug für einen Vorteilsausgleich in Frage kommt, wenn dieser Altschaden im Zuge einer kompletten Lackierung mit beseitigt wird.

Im Kostenvoranschlag ist sowas nicht zu berücksichtigen, in einem KH Schadengutachten sehr wohl.

Gibts du den Altschaden nicht an, läusft du Gefahr, dass es bei der Regulierung unter Umständen zu erheblichen Problemen für dich kommen kann.

Diese "Aussage" (ohne Quellenangabe) aus dem Netz zur Offenbahrungspflicht von Vor oder Altschäden vergiss mal ganz schnell, die ist der allergößte Dummfug den man zu so etwas schreiben kann.

Zitat:

@Nutella22 schrieb am 1. März 2019 um 08:32:46 Uhr:

Zudem möchte ich den Schaden nicht reparieren, sondern auszahlen lassen. Im Falle der Reparatur würde natürlich der altschaden mkt überlackiert werden, aber das ist hier ja nicht der Fall.

Das ist natürlich Unsinn.

Was Du vorhast, nämlich das Verschweigen des Altschadens, wäre versuchter Betrug und führt damit zwangsläufig zur Leistungsfreiheit des Schädigers.

Vorsicht, mit Anwalt und so, hier gehts um Privathaftpflicht, da läuft das nicht ganz so automatisch wie bei der KFZ Haftpflicht.

Lass die von einer SmartRepair Bude einen KV machen, nur für die Ecke, die Vorschäden gibst du natürlich an. Dann gibts 150€ und gut ist. Größer ist dein Schaden ja auch nicht

Zitat:

@volker1165 schrieb am 1. März 2019 um 12:50:33 Uhr:

Vorsicht, mit Anwalt und so, hier gehts um Privathaftpflicht, da läuft das nicht ganz so automatisch wie bei der KFZ Haftpflicht.

das wäre zu schön, dem ist aber nicht so. auch in der privathaftpflicht kann ein gutachter und anwalt eingeschalten werden. aber erfahrungsgemäß ist das seltener der fall als im kfz-bereich.

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