Verbleibkennzeichen

Guten Abend.

Ein KFZ soll (online) abgemeldet werden. Das vorhandene Kennzeichen soll aber "reserviert" werden, für eine spätere Wiederanmeldung. Man nennt das, glaube ich, Verbleibkennzeichen. Soweit so gut.

Ist dieses Verbleibkennzeichen an den Halter gebunden? Mit anderen Worten, was passiert, wenn die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, aber mit dem "alten"/"reservierten" Kennzeichen, erfolgen soll? Geht das?

Danke sehr.

17 Antworten

... und 16/

1

, der Vollständigkeit halber:

Zitat:

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2

1.
bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis,
2.
bei einem zulassungsfreien Fahrzeug unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,

zu beantragen und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis
4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

Die Kollegen hatten Recht. Nur für denselben Halter. 🙁

Viele Grüße

Online-abmeldung_reservierung

Es ist mit dem Auto verknüpft egal wer Halter wird.

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