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Unfall- Schadensregulierung bei Reparatur ohne Rechnung

Themenstarteram 29. August 2014 um 12:08

Ich hatte einen kleinen Parkplatzschaden. Der Kostenvoranschlag des Autohauses betrug inkl. MwSt ca. 1200 EUR (ohne MwSt ca. 1000 EUR). Nun schien der Versicherung der Schaden zu hoch und Sie haben den Kostenvoranschlag nochmals geprüft/bzw. prüfen lassen mit dem Ergebnis, dass ein paar Kosten gestrichen wurden, u.a. Verbringungskosten (ich weiß leider nicht, was das für Kosten sein sollen). Abzgl. der SB von 153,- EUR habe ich nunmehr nur 709 EUR netto erstattet bekommen.

Dies ist jetzt 3 Monate her. Nun habe ich den Schaden durch einen Freund ohne Rechnung reparieren lassen. Er sagte mir, dass ich evtl. noch das restliche Geld ( also ca. 500 EUR) von der Versicherung bekomme, wenn ich Fotos an die Versicherung schicke und somit zeige, dass der Schaden fachmännisch repariert wurde.

Habe ich bisher noch noch gehört, dass das auch ohne Rechnung geht. Könnt ihr mir bitte helfen. Funktioniert so eine Nachforderung bei der Versicherung oder wollen die immer eine Rechnung haben? Oder wecke ich damit nur schlafende Hunde?

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Relaxolator

 

Wenn es um einen Haftpflichtschaden geht, kannst Du grundsätzlich mit irgendeiner Form von Nachweis (Klassiker: Foto vom repariertem Fahrzeug und einer darauf sichtbaren Zeitung mit erkennbarem Datum) eine Nacherstattung der erfolgten MWST fordern (hier würde dann die MWST aus dem KVA nachgezahlt.

MfG

Der Relaxolator

Auch wenn es hier um einen Kasko Schaden geht, stimmt das leider nicht.

Anspruch auf Ersatz der MwSt besteht im Haftpflichtfall (weil es so im Gesetz steht, 249 II BGB) und im Kasko Fall (weil es m.W. flächendeckend in den Bedingungen steht) immer nur, wenn und soweit MwSt zur Beseitgung des Schadens angefallen ist.

Ob sie angefallen ist, kann einzig und allein einer Rechnung entnommen werden.

Ein Bild o.ä. kann ein geeigneter Nachweis für den Nutzungsausfall etc. sein.

Für MwSt. ist es kein geeigneter Nachweis. Die Auszahlung der MwSt aus dem Kostenvoranschlag nach Vorlage eines Bildes wäre ein glatter Regulierungsfehler.

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Ah, gut diese letzte Variante möglicher Regulierung hatte ich nicht bedacht.

Dann treffen grundsätzlich wieder die Bedenken der Runde zum tragen und vergiss meinen Thread.

Es gibt nunmal große Unterschiede zwischen Haftpflicht und Kaskoschadenfällen.

Kasko ergibt sich rein aus den Versicherungsbedingungen. Haftpflicht ergibt sich größtenteils aus der Rechtssprechung.

Zitat:

Original geschrieben von Relaxolator

 

Wenn es um einen Haftpflichtschaden geht, kannst Du grundsätzlich mit irgendeiner Form von Nachweis (Klassiker: Foto vom repariertem Fahrzeug und einer darauf sichtbaren Zeitung mit erkennbarem Datum) eine Nacherstattung der erfolgten MWST fordern (hier würde dann die MWST aus dem KVA nachgezahlt.

MfG

Der Relaxolator

Auch wenn es hier um einen Kasko Schaden geht, stimmt das leider nicht.

Anspruch auf Ersatz der MwSt besteht im Haftpflichtfall (weil es so im Gesetz steht, 249 II BGB) und im Kasko Fall (weil es m.W. flächendeckend in den Bedingungen steht) immer nur, wenn und soweit MwSt zur Beseitgung des Schadens angefallen ist.

Ob sie angefallen ist, kann einzig und allein einer Rechnung entnommen werden.

Ein Bild o.ä. kann ein geeigneter Nachweis für den Nutzungsausfall etc. sein.

Für MwSt. ist es kein geeigneter Nachweis. Die Auszahlung der MwSt aus dem Kostenvoranschlag nach Vorlage eines Bildes wäre ein glatter Regulierungsfehler.

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