Tarifbestimmungen
hi,
ich wollte mal fragen, wie oft versicherungen so ihre tarifbestimmungen ändern.
vielen fällt es sicher nicht auf, aber ich z.b. habe meinen
alten pkw-tarif nun beinahe 10 jahre laufen lassen und
nun zum ersten mal meinen pkw vorrübergehend abgemeldet, und da musste ich nun heute hören, dass wenn
ich meinen wagen wieder zulasse und bei der versicherung anmelde, ich dann die neuen tarifbestimmungen übernehmen muss. was mich eine menge geld bei einem unfall und auch so kosten wird. denn es ist so, dass ich eigentlich in sf 13 auf
35% (kh) fahren sollte nun aber 3 weitere jahre auf 40%.
dazu bringen mich nun schon 2 schadensfälle auf 100% das war vorher auch längst nicht so drastisch.
wie sind denn da so eure erfahrungen?
mfg
klaus
ps: ist es nicht doch möglich seinen alten vertrag und deren tarifbestimmungen beizubehalten?
10 Antworten
Wann abgemeldet?
Ruheversicherung beantragt?
Der neue vertrag sollte in aller Regel erheblich preiswerter sein, die Nachteile hast Du richtig erkannt.
Allerdings:
Erleidet bei einem Unfall Dein Wagen einen Totalschaden, so ergibt sich die Rückstufung aus dem Folgevertrag mit den dann aktuellen Tarifbedingungen.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Wann abgemeldet?
Ruheversicherung beantragt?Der neue vertrag sollte in aller Regel erheblich preiswerter sein, die Nachteile hast Du richtig erkannt.
Allerdings:
Erleidet bei einem Unfall Dein Wagen einen Totalschaden, so ergibt sich die Rückstufung aus dem Folgevertrag mit den dann aktuellen Tarifbedingungen.
abgemeldet am 30.12.2005.
ruheversicherung?? habe angekündigt den wagen in 3-4 monaten wieder wie gehabt zu nutzen/versichern.
vorteile sehe ich nicht. vor einem jahr war die ersparnis 20 euro (pro jahr) zum damaligen neuen vertrag.
dafür dürfte ich dann aber nicht mehr unbegrenzte kilometer fahren sondern nur noch 12000.
- für mich ist die geschichte also nur unvorteilhaft.
mfg klaus
Das Vorgehen deiner Versicherung ist gängige Praxis.
Selbst bei einem Fahrzeugwechsel werden die Tarifbestimmungen zum Zeitpunkt der Zulassung des Neufahrzeuges zugrunde gelegt.
Die Verschlechterungen für dich hast du ja erkannt.
Oft gibt es aber auch Verbesserungen (z.B. in der Kasko: Früher waren Schäden durch Wildtiere mitversichert, heute sind es oft Schäden durch Tiere - also auch Katze und Hund)
Diese Änderungen sind aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Ebenso sind die Rückstufungstabellen und die SFR-Tabellen von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden.
Es könnte sich also durchaus lohnen, wenn du dich mal auf dem Markt ein wenig umsiehst und vielleicht eine Gesellschaft mit vorteilhafteren Konditionen findest.
Zitat:
§ 5 Vorübergehende Stillegung
(1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stillegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stillegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem Versicherer gemäß § 29a Abs. 3 StVZO die Stillegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I u. Abs. 2 und 3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt : Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt : In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und beim Autoschutzbrief wird kein Versicherungsschutz gewährt.
(4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stillegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Stillegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Stillegung.
(6) Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stillegung dem Versicherer nicht innerhalb eines Jahres seit der behördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Stillegung wieder zum Verkehr angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs tritt.(7) Die Bestimmungen von Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und der Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 3.
Da das Fahrzeug zum 31.12.2005 abgemeldet wurde kannst Du gem. § 1 eine Ruheversicherung beantragen.
Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsschutz uneingeschränkt fortbesteht und der alte Versicherungsvertrag mit Wiederzulassung in drei bis vier Monaten wieder auflebt.
Lies Deine Bedingungen durch und suche den entsprechenden Passus.
Und dann ab zur Versicherung.
Allerdings sollte Dir klar sein, dass die Ruheversicherung ebenfalls Prämie kostet.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Diese Änderungen sind aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Ebenso sind die Rückstufungstabellen und die SFR-Tabellen von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden.Es könnte sich also durchaus lohnen, wenn du dich mal auf dem Markt ein wenig umsiehst und vielleicht eine Gesellschaft mit vorteilhafteren Konditionen findest.
interessant. vielen dank. das mache ich.
(meine versicherung betonte übrigens das diese sfr-tabellen überall gleich ausfallen würden.)
mfg
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Da das Fahrzeug zum 31.12.2005 abgemeldet wurde kannst Du gem. § 1 eine Ruheversicherung beantragen.
Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsschutz uneingeschränkt fortbesteht und der alte Versicherungsvertrag mit Wiederzulassung in drei bis vier Monaten wieder auflebt.
Lies Deine Bedingungen durch und suche den entsprechenden Passus.Und dann ab zur Versicherung.
Allerdings sollte Dir klar sein, dass die Ruheversicherung ebenfalls Prämie kostet.
hi...
was hat das denn mit dem 31.12.2005 zutun. könnte man das sonst nicht mehr.
bei 'ruheversicherung' zahle ich aber doch den vollen tarif weiter oder? das lohnt nicht, denn irgendwann muss ja doch ein neuer pkw her.
zu den hier genannten vorteilen: die greifen bei mir leider nicht, da ich meinen wagen schon lange nicht mehr teilkaskoversichert habe. ausserdem dachte ich das teilkaskoschäden nicht in die sfr-einstufung mit einfliessen!? was somit für mich sowieso kein ausgleich darstellen würde.
mfg klaus
30.12. Tag der Abmeldung - 31.12. Beginn der Ruheversicherung.
Das ganze ist noch relativ zeitnah und die vorübergehende Stillegung noch keine 14 Tge her.
Damit kannst Du die Ruheversicherung noch verlangen.
Was das Kfz nur haftpflichtversichert bezieht sich auch die Ruheversicherung auch nur auf die Haftpflicht.
Den Preis der Ruheversicherung musst Du erfragen.
Er wird niedriger sein als der für ein zugelassenes Auto, da sich das Risiko deutlich vermindert.
Abgedeckt werden damit Schäden durch Ölaustritt, abgebrannte Garage des Vermieters sofern vom Kfz verschuldet o.ä. Restrisiken. Alles Schäden, die ohne Versicherung ein gewaltiges Loch in Deinen Geldbeutel schneiden können.
Gerade bei Umweltschäden ist Vater Staat nicht zimperlich und nimmt gerne ein paar EURs ein ... 😉
In SF 13 ist die Rückstufung bei zumindest fast allen, vielleicht sogar bei allen Versicherungen gleich.
SF 5 und bei zwei Schäden in SF 2.
Vielleicht findet dennoch einer eine Ausnahme.
Unterschiede gibt es meist nur in den hohen Klassen, vor allem streichen immer mehr Versicherungen den Rabattretter für die höchste Klasse.
Da kann man von 25 tatsächlich auf 22, 18 und mit Pech auf 11 zurückgestuft werden.
Ruheversicherung
Die Ruheversicherung ist i.d.R. ab dem Tag der Stilllegung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Stilllegung in KH, VK und TK beitragsfrei (Ausnahme Wohnwagen u. -mobile). D.h. das Fahrzeug ist 6 Monate beitragsfrei weiter versichert. Will der VN die Ruheversicherung fortführen, ist dieses gegen einen geringen Beitrag und mit besonderer Vereinbarung möglich.
(Der einzelne Versicherer kann aber von dieser Regel abweichen)
madcruiser hat mit der Rückstufung recht, die meisten Versicherungsunternehmen stufen bei einem Schaden
ab SF 13 auf die SF 5
und ab zwei Schäden auf die SF1 oder 2 zurück.