Sachmangel, oder nicht?

Hallo,

ich habe mir vor vier Wochen etwa einen Mondeo MK3 Turnier V6 Ghia 12/2001 in Salsa-Rot-Met. gekauft. Hatte dann später Kantenrost an den beiden hinteren Türen festgestellt und zwei ganz kleine Roststellen an der Heckklappe ( ist noch nicht schlimm und kaum zu sehen, aber vorhanden.), dies reklamiert beim FFH. Zuerst hieß es kein Problem da Rostgarantie. Nun hab ich ins Scheckheft geschaut, sind zwar alle Stempel drin, aber keiner von Ford sondern von einer Freien Werke. Was kann man da tun?

Letzte Wo hatte ich aufgesetzt und mir ein paar Kratzer am Schweller eingefangen, die ich heute beim Lackdoktor beheben lies. Der machte mich darauf aufmerksam, dass der Lack an der Haube und auf dem Dach so komisch griselig ist, ganz feine Pickelchen und Einschlüsse. Er sagte daraufhin, dass beides incl. Dachspoiler nachlackiert wurde, und der Lack gekocht hat. Um eine zweite Meinung einzuholen, sind wir zusammen in eine Lackiererei gefahren und dort hat der Meister kurz drüber geschaut und sagte das Selbe und das das davon käme, dass der Lack über Nacht ohne getrocknet wurde und dadurch der Klarlack in den Basislack absackte. Ich solle das sofort reklamieren.

Mir stellt sich zwar die Frage, warum die beiden Teile lackiert wurden, spez. das Dach. Aber hauptsächlich stellt sich mir nun die Frage, ob das in die Gewährleistung des Händlers fällt und ich Nachbesserung verlangen kann, also Neulackierung. Oder ob sich der Händler dabei herauswinden kann. Oder mir in diesem Fall gar keine Gewährleistung zusteht und ich hätte es vor dem Kauf schon merken müssen.

Ich muss dazu sagen, für mich sah es zwar komisch aus, aber ich dachte es wäre halt wach, oder so. Nur halt unsauber verarbeitet. Zumindest dachte ich das bis heute.

mfg

9 Antworten

So, Händler-Garantie hast Du also.
Eine Rechtsschutzversicherung nicht?
Ein Übergabeprotokoll bei Übernahme Deines Mondeo's gibt es aber nicht?!? Also eines, wo z.B. auch optische Mängel des Fzg. bei Abholung festgestellt wurden?!? Wenn nein, s.u. - wenn ja, Mist!

Nach meinem Kenntnisstand müßte hier die Beweislast beim Händler liegen. Der Händler muß Dir beweisen, das der Mangel innerhalb des Zeitraumes nach Kauf entstanden ist und nicht schon vorher vorlag und Du davon Kenntnis (s.o. Übergabeprotokoll) hattest. Die Chancen wären nach meinem Dafürhalten nicht so schlecht, das was Positives für Dich herauskommt.

Erstmal Danke für deine Antwort.

Also: Verkehrs-Rechtschutz hab ich, die deckt das ja mit ab. Übernahmeprotokoll existiert keines - wurde nie eines ausgerfertigt, oder unterschrieben.

Ich war dann gestern abend noch beim Verkäufer und hab im das mit dem Lack gezeigt. Er sagte: Da ist irgendwas draufgekommen, der ist ja richtig rau. Als ich dann fragte, warum dann nur die Innenbahn vom Dach (zwischen der Reling) so rau ist und nicht die beiden Holme. wusste er auch keine Antwort mehr und fragte, ob ich irgendwo gestanden hätte, wo gebaut wurde. Hab ich aber nicht. Von einer fehlerhaften Lackierung oder Nachlackierung, wollte er nix wissen.

Er ist jetzt erstma im Urlaub und nächste woche Mittwoch wollen die dann mal mit Schleifpolitur beigehen. Er behauptet es wäre zur Auslieferung def. nicht da gewesen, das hätten sie doch gemerkt. - Haben se bestimmt auch, aber es ging wohl nach dem Motto mal gucken ob ers mitbekommt. Der Lackierer gestern sagte, der lack muss runter und komplett neu gemacht werden, weil der Klarlack in den Basislack abgesackt wäre. Als ich ihn dann auf die angebliche Aufbereitung angesprochen habe - mir wurde gezeigt, dass da nurn haufen wachs draufgeklatscht wurde, damit er glänzt, aber poliert wurde er vorher wohl nicht - sagte er nur, der Aufwand wird den Erfordernissen angepasst.

Und der ganze Sch... nur, weil ich von vornherein gesagt habe, ich geb ein paar € mehr aus kaufe direkt bei Ford und hab optisch und techn. ein Top Auto. Das ist echt nicht mehr witzig, dabei hab ich schon über etliche Kleinigkeiten, wie def. Lampen im Kombiinstrument fehlende Clipse unter der Rückbank, Hundehaare im Kofferraum usw hinweggesehen.

Der Hammer war: Ich geh zum Werkstattmeister und bemängele das schlechte Licht (Xenon) und frag ihn noch: Die Lindsen sind so komisch grau, können die milchig sein? Er guckt und sagt: Ich hatte auch mal so einen, das ist normal. Hab dann die Scheinwerfer nach der Anleitung von W. Köster (Vielen Dank) zerlegt und gereinigt - und siehe da: ES WURDE LICHT. War dann nochmal beim Meister und hab ihm das so erzählt, sagt er doch glatt: Das kann schon sein. Hab dann gleich noch den Rost an der Heckklappe gezeigt und er sagte, der Rost kommt nicht von innen, weil der ist ja aussen, da macht Ford gar nix.

Du wirst da wenig Chancen haben, da diese "Mängel" offensichtlich waren beim Kauf. Du bist ja nicht blind. Die Sachmängelhaftung greift für auftretende Mängel auf die bereits bei der Warenübergabe vorhanden waren oder im Argen lagen. Ein schlecht lackiertes Dach gehört nicht dazu, da offensichtlich, Lack-Blässchen auch nicht, da ebenfalls definitv vorher ersichtlich. Das gleiche gilt fürs Checkheft, hättest vorher reinschauen können. Oder hast du ein Auto gekauft "Checkheft gepflegt von Vetragswerkstatt". Checheft gepflegt kann jeder Werke sein. Arglistig wurdest du auch nicht getäuscht.
Die einzige Chance die du hättest, da würde ich aber dem Händler Betrug unterstellen, wenn es ein Unfallwagen war, und es dir verschwiegen wurde (deshalb z.b. die Lackierung).
Sollte der Händler eine Gewährleistungspflicht einräumen (eher unwahrscheinlich), kann er einfach den Wagen zurücknehmen (günstiger als Lackieren), und dir sogar den Nutzen berechnen, den du seit Kauf des Wagens hattest.
Zu dem Rost, Die Hersteller geben eine Garantie gegen Durchrostung... da hat sogar der Meister recht...

@ Mondeo-Tunier 1.8,

so wie Du es zusätzlich beschreibst, werden Deine Chancen nicht schlechter!
Du mußt jedoch dran bleiben!

@ ChrissGrolm,

ich kann aus einiger Erfahrung berichten, das man sehr wohl "blind" ist und gerade vor Kauf bzw. Abholung nicht alles sieht!
Die Sachmängelhaftung greift für bereits vorhandene Mängel, bei denen ersichtlich ist, das sie auch bereits vor Kauf vorhanden waren!!!
Und wenn es kein Übergabeprotokoll bei GW-Auslieferung gegeben hatte, dann muß der Händler im ersten halben Jahr dem Käufer beweisen, das der Mangel erst nach Kauf eingetreten ist. Das wird dem Händler schwer fallen.
Dannach tritt die Beweislastumkehr in Kraft und selbst dann wäre z.B. das Lackalter beweisbar!

Nochmal kurz: Der Händler muß beweisen, das der Mangel nicht vorhanden war!!!
Deshalb versucht sich der Händler ja bereits jetzt schon herauszureden, s.o.
Z.B. kann man sehr wohl beweisen, wie alt ein Lack ist!

Dies gilt für Neuware. Hier geht es um Gebrauchtware. Welche einen natürlichen Verschleis unterliegt. Das Fahrzeug wurde mit diesem Mangel angeboten, somit ist es keine Sachmängelhaftung. Im Zweifelsfall entscheiden das Gerichte, und selbst das kann nach hinten losgehen, wie ich schon schrieb, der Händler kann den Nutzen/wertminderung in Rechnung stellen., Der Händler selbst kann entscheiden was günstiger ist, Rücknahme oder Nachbesserung, je nachdem was für ihne günstiger/zumutbar ist.

Zitat:

Original geschrieben von ChrissGrolm


Der Händler selbst kann entscheiden was günstiger ist, Rücknahme oder Nachbesserung, je nachdem was für ihne günstiger/zumutbar ist.

Das wage ich nun zu bezweifeln.

Das Gesetz ist an dieser Stelle sehr eindeutig: Erst die Nachbesserung, dann Rücktritt oder Preisminderung.

Und nun schauen wir in den zuständigen §437:

Zitat:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

Wenn der Kunde also darauf besteht, dass Auto behalten zu wollen, muss der Verkäufer Nacherfüllen (im speziellen Nachbessern).

Übrigens: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Neu- und Gebrauchtware. Der einzige Unterschied ist die mögliche Verkürzung der Gewährleistung auf 1 Jahr bei Gebrauchtwaren. Liegt ein Sachmangel vor, ist es völlig egal ob es ein Neu- oder Gebrauchtwagen ist (es sei denn es geht um die Nachlieferung - die bei Gebrauchtwagen fast nie möglich ist).

Ich glaube nicht, dass die Lackierung zu den Verschleißteilen gehört.

Zitat:

Original geschrieben von ChrissGrolm


Checheft gepflegt kann jeder Werke sein. Arglistig wurdest du auch nicht getäuscht.

Das Wort "scheckheftgepflegt" bedeutet im normalen Sprachgebrauch, dass alle Serviceintervalle in einer Vertragswerkstatt eingehalten wurden. Das hat sich über Jahre so eingebürgert und gilt als Synonym für Inspektionen in einer Vertragswerkstatt. Von daher kann ein Käufer bei einem scheckheftgepflegtem Wagen davon ausgehen, dass die Inspektionen nicht bei Schrauberkönig Karl in der Garage gemacht wurden. Das müsste im Endeffekt aber ein Richter klären. Ich sehe da gute Chancen für den Kunden.

Zitat:

Original geschrieben von ChrissGrolm


Zu dem Rost, Die Hersteller geben eine Garantie gegen Durchrostung... da hat sogar der Meister recht...

Die Garantie wird aber in der Regel nur gegeben, wenn alle Korrosionsschutzprüfungen in einer Vertragswerkstatt vorgenommen wurden un dies im Scheckheft so vermerkt wurde.

MfG Zille

MfG Zille

Die Betonung liegt auf Durchrostung, die aber bei Einhaltung der Korrosionsschutzprüfungen nicht auftreten kann.
Rostansätze werden dann ja frühzeitig bemerkt und beseitigt.

Hallo,

erstmal ein ganz großes Danke an zille1976 und mik222.

Ich hab das mit der Lackierung tatsächlich nicht gesehen und meine Frau auch nicht. Als ich es dann später bemerkte, dachte ich halt, es käme vom Wachs oder. Der lack ist nicht total stumpf, sondern glänzt schon ein wenig, ist aber recht rau im Gegensatz zu den Seiten. Einen Unfall wird der schon gehabt haben. Nur warum das Dach incl. Spoiler lackiert wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Das der Verkäufer das nicht gesehen haben will, kann ich mir nicht vorstellen. Dafür kam zu spontan, da ist irgendwas drauf gekommen auf den Lack. Aber das spielt eigentlich auch keine Rolle.

Ich hatte mich komplett auf die Technik konzentriert. der Kompressor musste gewechselt werden, ein Radlager war hinüber vl. Das war auch etwas speziell. Probefahrt gemacht und nach Rückkehr bescheid gegeben vorne brummts, wird wohl ein Radlager sein. Verkäufer-> kein Problem der Wagen wird noch gecheckt und alles gemacht. 3 Tage später nachgefagt -> der Meister hat ne Fahrt gemacht es ist def. nicht das Radlager, sonder die Reifen. Ich dachte, gut die müssens ja wissen. 1 Woche später wollte ich Sa in den Urlaub fahren und Freitag das Auto abholen. Fr mittag hieß es: Kannst ihn heute ab 17.00 Uhr abholen. Als ich dann da war, sagte der Meister: einen Moment noch ich mach grad noch ne Probefahrt. Er kommt zurück und sagt : Radlager vl ist total hinüber damit kannste nich fahren. Das Radlager durfte e noch machen, hat bis 19.00 Uhr gedauert. Dabei stellte sich heraus, das er selbst den wagen nie durchgesehen hatte und wusste angeblich auch nicht, wer das tat. Der Verkäufer ist der Sohn des Chefs und der Meister auch.

Ich hab schon das Gefühl, dass nur das gemacht wird, was sie im Einzelnen aufgezählt bekommen. Nach dem Motto, vielleicht merkt ers ja nicht rechtzeitig.

Und das bei einem Autohaus, was seit 20 Jahren existiert und so sehr auf seinen Ruf bedacht ist.

mfg

@Mondeo

§439, Wichtig für Verkäufer Absatz 3 und 4, es kann sogar soweit gehen, bei einen Rechtsstreit, das du lediglich die Differenz erhälst, die den Unterscheid zwischen Magel und ohne Mangel ausmacht, bei einen so alten Auto ist, das nicht wirklich viel.
Nichts dest trotz finde ich das Handeln deines Händlers nicht OK. Allerdings kann ich auch nicht nachvollziehen, das so ein Lack-Fehler nicht gesehen wird. Und Checkheftgeplfegt hat nicht zwingend Vertragswerkstatt zu bedeuten, sondern nach Vorgabe des Herstellers, aber dies ist eine Sache die man sich auch vor dem Kauf ansehen kann und sogar dazu nutzen kann den Kaufpreis zu drücken. Wichti gist immer Augen auf beim Eier, äh Autokauf.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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