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Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges?

Themenstarteram 16. Mai 2014 um 9:36

Hallo ihr lieben,

Ich wollte mir bei einem Händler ein gebrauchtes Auto kaufen und habe wie mit dem Händler vereinbart eine kaufabsicht in Verbindung mit einer Finanzierung zugefaxt. Am Montag hat der Händler das ok von der Hausbank erhalten und mir die Unterlagen zu gefaxt. Den Kaufvertrag soll ich vor Ort unterschreiben. Möchte jetzt vom Kauf zurück treten. Wie gehe ich am besten vor und kommen kosten auf mich zu? Ist die Finanzierung schon bindend ab anfrage oder erst nach Unterschrift? Habe es noch nicht unterschrieben, habe es nur per Fax vom Händler erhalten. Habe wie schon oben erwähnt nur vor ca 2-3 Wochen einen drei Zeiler über meine kaufabsicht gefaxt.

Liebe Grüße

Und vielen Dank für die Antworten

Beste Antwort im Thema
am 16. Mai 2014 um 22:32

Zitat:

Ob deine genannte Kaufabsicht nicht schon ausreichend ist müssten spitzfindige Juristen einmal genau klären

Das Vertragsrecht sieht vor, daß bewegliche Sachen nicht an eine Form gebunden sind. D.h. du hast tatsächlich durch dein konkludentes(!) Handeln einen Vertrag geschlossen. Auf der anderen Seite verlieren Verträge ihre Gültigkeit, wenn sie gegen den Willen einer Partei der anderen zugegangen sind. Also mal anders ausgedrückt: wenn deine Schwester "unabsichtlich" das Fax ohne deine Genehmigung losgeschickt hat, besteht kein Vertrag. Nächstes Problem ist die Beweisbarkeit, falls er es wirklich durchsetzen möchte.

Grundsätzlich bedürfen Kaufverträge zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Das ist in dem Fall erfüllt.

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am 17. Mai 2014 um 9:46

Zitat:

Original geschrieben von casait

In diesem Fall ist zwar - auch nach den Schilderungen des TE - ein wirksamer Kaufvertrag über das Auto geschlossen. Allerdings steht ihm über die §§ 358, 359, 495 BGB ein Widerrufsrecht zum Kreditvertrag zu. Die beiden Verträge (Kaufvertrag und Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs) werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet.

Sorry, aber der TE hat den Fall anders geschildert, als Du es hier darstellst. Nach seinen eigenen Schilderungen hat der TE weder einen Kaufvertrag noch einen Kreditvertrag unterschrieben.

Er hat lediglich schriftlich seine "Kaufabsicht mit Finanzierung" bestätigt. Damit hat er zwar eine Willenserklärung abgegeben, aber eben damit nur seinen Willen bekundet, dass er beabsichtigt, das Fahrzeug zu kaufen und zu finanzieren. Damit ist eben noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Natürlich ist eine Kaufabsichtserklärung ist auch eine vertragliche Vereinbarung, die nicht ohne weiteres für unwirksam erklärt werden kann. Allerdings ist z. B. die Finanzierung des Kaufpreises ein akzeptabler Grund, die Kaufabsicht zu widerrufen (besonders in diesem Fall, weil die Kaufabsicht mit der Finanzierung verknüpft wurde). Nach seinen eigenen Schilderungen hat der TE seine Kaufabsicht vor ca. 2 - 3 Wochen schriftlich erklärt. Am vergangenen Montag hat er die Kreditunterlagen vom Verkäufer erhalten. Es ist nun legitim, aufgrund der schriftlich vorgelegten Kreditkonditionen die Kaufabsicht zu widerrufen, weil ihm z. B. jetzt die Tragweite der finanziellen Verpflichtung klar wird.

Das von Dir richtigerweise zitierte Widerrufsrecht in Verbindung mit einem verbundenen Kaufvertrag greift in diesem Fall noch nicht, da der Kreditvertrag noch gar nicht abgeschlossen ist.

Hilfreich ist dieser Hinweis dennoch, weil damit klar ist, dass der Verkäufer so oder so gar keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Erfüllung des (nicht existenten) Kaufvertrags zu bestehen.

Gruß

Der Chaosmanager

Entschuldige bitte, wenn ich Dir bei der Wertung von "schriftlich seine Kaufabsicht mit Finanzierung bestätigt", nicht folge. Das ist für mich eine Willenserklärung.

Ein Vertrag (nicht notwendigerweise schriftlich) kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wenn jetzt der Verkäufer sagt: "Ja einverstanden". Dann haben wir eben zwei übereinstimmende Willenserklärungen und damit auch einen (zunächst) verbindlichen Vertrag.

Im Ergebnis ist es allerdings (und da sind wir uns dann einig) ein akademischer Streit, da wir (so verstehe ich Dich jedenfalls) Konsens dahingehend haben, dass sich der TE von seinem Vertrag wird lösen können, wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollt.

Gruß

casait

Zitat:

Original geschrieben von Chaosmanager

 

Zudem enthält die Kaufabsichtserklärung den Zusatz "mit Finanzierung". Da der Finanzierungsvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist der Kaufvertrag auch in dieser Hinsicht noch gar nicht abgeschlossen.

Gruß

Der Chaosmanager

spätestens hier ist der entscheidende Punkt, weshalb sich der TE entspannt zurücklehnen kann!

Wahrscheinlich waren ihm der Inhalt (Kalkulation/Kostenübersicht) dieses Finanzierungsvertrag zum Zeitpunkt der "Kaufabsichtserklärung" noch garnicht vollumfänglich bekannt.

Die Finanzierung ist aber ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Fahrzeugkaufs.

Selbst wenn er eine Kaufabsicht geäußert hat, kann dem Käufer nicht zugemutet werden, o. näheres Wissen einer "Blankovereinbarung" stillschweigend zuzustimmen. Vielleicht bin ich als Käufer mit den Konditionen nicht einverstanden?

Bevor ich darüber nicht informiert wurde, gibts keine verbindliche Kaufverpflichtung.

am 17. Mai 2014 um 10:08

Zitat:

Original geschrieben von casait

Entschuldige bitte, wenn ich Dir bei der Wertung von "schriftlich seine Kaufabsicht mit Finanzierung bestätigt", nicht folge. Das ist für mich eine Willenserklärung.

Natürlich ist es eine Willenserklärung, das habe ich auch geschrieben. Aber was ist der Inhalt seiner Willenserklärung? Die vom TE schriftlich geäußerte Willenserklärung besagt jedenfalls nicht, dass er das Fahrzeug kauft, sondern dass er beabsichtigt, dieses zu kaufen (siehe hierzu auch § 133 BGB). Dies ist für mich durchaus ein Unterschied. Wenn jede Willenserklärung - gleich welchen Inhalts - automatisch zum Kaufvertrag würde, müsste man ja gar nicht zwischen einer Kaufabsichtserklärung und einem Kaufvertrag unterscheiden.

Eine Kaufabsichtserklärung enthält rechtlich gesehen durchaus die Verpflichtung, einen Kaufvertrag abzuschließen. Wenn allerdings noch nicht alle Punkte restlos geklärt sind (im vorliegenden Fall die Finanzierung), kann der TE die Kaufabsicht widerrufen. In diesem Fall würde ich mich auf § 154 (1) BGB berufen.

Gruß

Der Chaosmanager

 

 

TE hat in seinem 1. Beitrag u.a. geschrieben, dass ihm die Unterlagen zugefaxt wurden und der Kaufvertrag vor Ort unterschrieben werden soll.

Daraus folgt, dass der Verkäufer einen schriftlichen Kaufvertrag abschliessen will und bisher kein Vertragsabschluss erfolgte.

Würden beide Seiten es so sehen, dass die bisherigen Absprachen einen Vertrag darstellen, dann müsste der Kreditbetrag ohne weitere schriftliche Vereinbarung ausgezahlt werden. Welche Bank macht das? Offensichtlich wurde bisher auch nur der Kredit bewilligt, aber noch kein Kreditvertrag abgeschlossen.

O.

am 17. Mai 2014 um 14:27

Zitat:

Original geschrieben von Chaosmanager

 

Sorry, aber der TE hat den Fall anders geschildert, als Du es hier darstellst. Nach seinen eigenen Schilderungen hat der TE weder einen Kaufvertrag noch einen Kreditvertrag unterschrieben.

Er hat lediglich schriftlich seine "Kaufabsicht mit Finanzierung" bestätigt. Damit hat er zwar eine Willenserklärung abgegeben, aber eben damit nur seinen Willen bekundet, dass er beabsichtigt, das Fahrzeug zu kaufen und zu finanzieren. Damit ist eben noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.

 

Gruß

Der Chaosmanager

Wofür dann dieser ganze Aufwand wenn das Fax schreiben eh keine Rechtskraft hat, dann hätte der Verkäufer auch eine Rolle Klopapier zum Käufer schicken können und die Blümchen auf der Rolle zählen könnnen. Der Verkäufer macht das doch nicht zum Spass wenn dieses nicht bindend ist. Deshalb wollte ich auch gerne einmal das Fax sehen.

am 17. Mai 2014 um 14:35

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Der Verkäufer macht das doch nicht zum Spass wenn dieses nicht bindend ist.

Ein Finanzierungsinstitut macht sich auch Mühe mit einem Kredit- oder Leasingvertrag, obwohl der Verbraucher noch zurücktreten kann ...

Wobei ganz zum Spaß ist so eine Kaufabsichtserklärung nicht. Sollten nämlich dem Verkäufer bereits Kosten entstanden sein, müsste der Käufer diese Kosten erstatten, falls er die Kaufabsicht widerruft (z. B. Anbau von Zubehör oder schlimmstenfalls Zulassung des Fahrzeugs).

Im Fall einer Kaufabsichtserklärung hat der Käufer in der Tat mehr davon als der Verkäufer. Denn der Verkäufer kann das Auto bis zum Abschluss des Kaufvertrags nicht anderweitig verkaufen, sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

Gruß

Der Chaosmanager

....

Die Willenserklärungen des TE kann von einem verständigen Adressaten (und alleine das ist für die rechtliche Würdigung maßgeblich, BGHZ 91, 324) nicht anders verstanden werden, als dass der TE einen Kaufvertrag mit einer Finanzierung abschließen wollte. Schon die Fragestellung des TE hier zeigt doch auch, dass er selbst das Gefühl hat, einen Vertrag geschlossen zu haben. Er wollte ja auch einen Vertrag. Jetzt will er aber raus aus der Nummer. Da ist (eigentlich) jede Diskussion überflüssig. § 133 BGB führt hier übrigens genau zu diesem Ergebnis: Der TE wollte ein Auto kaufen und dazu parallel einen Kreditvertrag/Finanzierungsvertrag schließen. Auf den Wortlaut der an den Verkäufer übermittelten Nachricht kommt es deshalb nur noch bedingt an.

Deshalb ist für mich auch alleine die Frage, ob den TE seine Willenserklärungen dauerhaft binden, oder ob es sich lösen kann. Diese Frage ist dann allerdings wieder zu Gunsten des TE zu beantwortet. Über den Umweg über den Widerruf der Willenserklärungen zum Darlehensvertrag kommt er auch vom Kaufvertrag los.

Dass beabsichtigt war, den Kaufvertrag vor Ort schriftlich zu schließen, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist nur, ob schon ein Vertrag (mündlich, per Fax, wie auch immer) geschlossen wurde. Das bejahe ich mit obiger Begründung. Es ist dann egal, ob das später nochmal schriftlich fixiert wird.

Gruß

Bernhard

am 17. Mai 2014 um 18:33

Zitat:

Original geschrieben von casait

Die Willenserklärungen des TE kann von einem verständigen Adressaten (und alleine das ist für die rechtliche Würdigung maßgeblich, BGHZ 91, 324) nicht anders verstanden werden, als dass der TE einen Kaufvertrag mit einer Finanzierung abschließen wollte. Schon die Fragestellung des TE hier zeigt doch auch, dass er selbst das Gefühl hat, einen Vertrag geschlossen zu haben. Er wollte ja auch einen Vertrag. Jetzt will er aber raus aus der Nummer. Da ist (eigentlich) jede Diskussion überflüssig. § 133 BGB führt hier übrigens genau zu diesem Ergebnis: Der TE wollte ein Auto kaufen und dazu parallel einen Kreditvertrag/Finanzierungsvertrag schließen. Auf den Wortlaut der an den Verkäufer übermittelten Nachricht kommt es deshalb nur noch bedingt an.

Deshalb ist für mich auch alleine die Frage, ob den TE seine Willenserklärungen dauerhaft binden, oder ob es sich lösen kann. Diese Frage ist dann allerdings wieder zu Gunsten des TE zu beantwortet. Über den Umweg über den Widerruf der Willenserklärungen zum Darlehensvertrag kommt er auch vom Kaufvertrag los.

Dass beabsichtigt war, den Kaufvertrag vor Ort schriftlich zu schließen, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist nur, ob schon ein Vertrag (mündlich, per Fax, wie auch immer) geschlossen wurde. Das bejahe ich mit obiger Begründung. Es ist dann egal, ob das später nochmal schriftlich fixiert wird.

Gruß

Bernhard

Irgendwie finde ich es lustig, dass Du aus irgendwelchen Gründen immer wieder schreibst, es gäbe keinen Unterschied zwischen einer Kaufabsicht und einem Kauf. Und wenn es Deiner Meinung nach auf den Wortlaut einer Willenserklärung nicht ankommen soll, dann wundert es mich, dass sich Anwälte soviel Mühe bei der Abfassung einer Willenserklärung machen ;)

Wenn Du ausführst, dass der TE ja auch meinen würde, er habe einen Vertrag geschlossen, dann betrachte doch mal die andere Seite. Der Verkäufer ist offensichtlich nicht der Meinung, dass ein Vertrag abgeschlossen würde, sonst würde er nicht sagen, dass der Kaufvertrag noch vor Ort unterschrieben werden solle.

Gut, dass meine Geschäftspartner, mit denen ich in meiner berufliichen Laufbahn Letter of Intents abgeschlossen habe, diese Absichtserklärungen jeweils auch so wie ich verstanden haben. Und da ging es um deutlich mehr als um einen Gebrauchtwagen.

Wir könnten ja mal eine Wette abschließen ;) Ich wette, dass der Verkäufer keine Klage auf Abschluss eines Kaufvertrags anstrengen würde, wenn der TE seiner Kaufabsichtserklärung per Fax widerspricht.

Viele Grüße

Der Chaosmanager

 

@ casait

Nö.

TE hat dem Verkäufer seine Kaufabsicht zugefaxt, also ein Angebot abgegeben.

Verkäufer hat daraufhin die Vertragsunterlagen dem Te zugesandt.

Da diese mit 100 % iger Sicherheit inhaltlich vom Kaufangebot abweichen, ist kein Vertrag zustande gekommen (Vertragsrecht).

Nur wenn der Verkäufer das Angebot des TE unverändert angenommen hätte, gäbe es die hier so oft strapazierten übereinstimmenden Willenserklärungen und damit einen gültigen Vertrag. Oder erst dann, wenn der Te die Unterlagen des Verkäufers unterschreibt.

Zutreffend ist, dass es müßig ist, hierüber zu diskutieren, da der Te allein wg. des Finanzierungsvertrages Rücktrittsrechte hat.

O.

Zitat:

 

Zutreffend ist, dass es müßig ist, hierüber zu diskutieren, da der Te allein wg. des Finanzierungsvertrages Rücktrittsrechte hat.

O.

Dem ist nichts hinzuzufügen!

@ go-4-Golf

Weder Du noch ich kennen den genauen Wortlaut dessen, was der TE geschickt und was der Verkäufer erwidert hat, oder?

Insoweit habe ich mich auf die juristische Bewertung dessen zurück gezogen, was der TE hier mitgeteilt hat und was ich (zugegebenermaßen subjektive Wertung) aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen habe.

Gruß

casait

@ Chaosmanager

Selbstverständlich gibt es einen Unterschied zwischen Kaufabsicht und Kauf.

Und selbstverständlich hat Dein "Letter of Intend" eine andere rechtliche Qualität, als ein Kaufvertrag.

Wir sind einfach unterschiedlicher Auffassung in der Wertung der Ausführungen des TE gegenüber dem Verkäufer: Du bist der Meinung, es sei die bloße Mitteilung über die Absicht einen Kaufvertrag zu schließen. Ich bin der Auffassung, dass es die Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages ist, die lediglich zur Wirksamkeit des Abschlusses eines Kaufvertrages noch der Annahme durch den Verkäufer bedarf.

Der Verkäufer wird niemals mit Erfolg auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen können. Das liegt aber nach meiner Meinung nur daran, dass der Käufer sich ausschließlich über den Widerruf des Darlehensvertrages vom Kaufvertrag lösen kann.

Klären werden wir das aber hier niemals, es sei denn die Sache würde (je nach Streitwert) über drei Instanzen durchentschieden.

Gruß

casait

am 21. Mai 2014 um 16:37

Mal sehen wann uns der TE aufklärt... :rolleyes:

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