Regressforderungen bei "zu jungem" Fahrer bei KASKO Schaden

Hallo zusammen,

bei den Tarifmerkmalen gibt es ja das Merkmal "jüngster Fahrer Alter xx Jahre", was erheblichen Einfluß auf die Beitragshöhe hat.

Falls sich bei einem HP Fall herausstellt, daß der Fahrer zu jung war, wird natürlich trotzdem gezahlt, aber Regress genommen. In der Regel wird aber nur der zu wenig gezahlte Betrag für die letzten Jahre nachgefordert.

Aber wie ist es bei einem Kaskoschaden, kann es sein, daß da gar nicht gezahlt wird?

(Ja, ich werde irgenwo/irgendwann die Vertragsbedingungen raussuchen, aber vielleicht wird das in der Regel einheitlich geregelt oder es gibt Urteile dazu?)

27 Antworten

@remarque4711 der @nogel wird persönlich bei dir vorbeikommen und dich so lange schütteln bis alle Groschen auf den Boden gefallen sind.... 😁

So wird es wohl enden 🙄

Versichert ja, da "berechtigt"...
Regress? Schwierig zu beantworten....

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 25. März 2023 um 15:16:59 Uhr:


Wer soll Dir denn hier die Frage seriös beantworten? Wenn ich sage: "ja die Versicherung zahlt". Dann rennst Du zur WGV und erzählst denen, dass auf MT einer geschrieben hat, sie zahlen den Schaden. Die lachen sich ins Fäustchen und sagen "nein". Was machst Du dann? Mir erzählen, dass ich keine Ahnung habe oder Mist schreibe? Oder noch schlimmer: mich auf Deine Ignorliste setzen 😁.

Unnütze Antwort. Maximal unnütz.

Ich hatte die Vers.-Bedingungen hochgeladen und bat um eine Erklärung des dort niedergeschriebenen.

(Ich glaub, ich setz dich tatsächlich bald auf die Ignore-Liste....)

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Ich wusste, dass es ein Fehler war in Deinem Thread zu schreiben 🙄

Ich glaube ja, dass hier nur die halbe Wahrheit geschrieben wurde und Du nicht wusstest, dass Dein Sohn mit dem Auto gefahren ist. Sonst hättest Du direkt bei der Versicherung nachgefragt und nicht hier gefragt.

Ich bin jetzt hier raus in Du kannst mich gerne auf die blacklist setzen, ciao.

Regress bei den unter D.1 genannten Plichtverletzungen, begrenzt auf 5.000 € in der HP.
Vertragsstrafe bei Vorsatz im Hinblick auf Angaben zu tarifrelevanten Sachverhalten bei Abschluss bzw. vorsätzliches nicht-Melden von Veränderungen.
Vorsatz hier IMHO eine hohe Hürde.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 25. März 2023 um 16:15:28 Uhr:


Ich wusste, dass es ein Fehler war in Deinem Thread zu schreiben 🙄

Ich glaube ja, dass hier nur die halbe Wahrheit geschrieben wurde und Du nicht wusstest, dass Dein Sohn mit dem Auto gefahren ist. Sonst hättest Du direkt bei der Versicherung nachgefragt und nicht hier gefragt.

Ich bin jetzt hier raus in Du kannst mich gerne auf die blacklist setzen, ciao.

Mußt nicht eingeschnappt sein (darfst aber gerne 😁 ). Aber wenn du solche offensichtlich wertlosen Beiträge schreibst, nur um zu provozieren, solltest du auch die Reaktion vertragen können.

Zur Sache: Es gibt hier keine "halbe Wahrheit", und auch keine ganze. Es ist niemand verunfallt.

Sondern der Golf meiner Tochter muß kommende Woche hier zuhause einige Tage repariert werden, sie muß aber für eine Woche nach Erlangen. Und jetzt geht es darum, welches Auto aus der Familie wir ihr für diese Woche mitgeben. Und dabei kam die Thematik eben auf ("Alter des Fahrers"😉.

Und die Frage bzgl. VK hat noch immer keiner beantworten können, außer die eine geäußerte Meinung, das Alter spiele bei VK gar keine Rolle.

Am Rande: Jemand anders hat den Tipp gegeben, die Versicherung zu informieren, man könne dann eine kurzfristige Ausnahme bekommen. Das hatte ich tatsächlich schon mal gemacht, als damals meinem Sohn der BMW stark beschädigt wurde (sogar über WBW) und die Reparatur wegen Teilemangel sechs Wochen dauerte. Die WGV war hier sehr kulant, und hat gesagt: "ab sofort darf ihr Sohn beliebig lange dieses Auto nutzen", OHNE Prämienerhöhung)

Ein kurzfristiger Einschluss eines jungen Fahrers ist z.B. bei der HUK kostenfrei.
Also bei der Versicherung fragen.

@Nogel Warum schreibst Du das nicht sofort so? 😕 Hätte für weniger Missverständnisse gesorgt 😮.

Ich gebe Dir jetzt trotzdem nochmal einen Hinweis (hat ja weiter oben auch schon jemand geschrieben):
Schreib Deiner Versicherung eine Mail, dass Deine Tochter von/bis mit einem Fahrzeug Deines Fuhrparks fahren muss/soll. Name, Geb. Datum, Kennzeichen des FZG mit angeben und fertig. Bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass sie das beitragsfrei machen. Bei einer guten Versicherung sollte das kein Problem sein, ob die WGV das macht, weiß ich nicht. Die sind aber auch telefonisch erreichbar 😁.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 25. März 2023 um 20:52:34 Uhr:


Ich gebe Dir jetzt trotzdem nochmal einen Hinweis (hat ja weiter oben auch schon jemand geschrieben):
Schreib Deiner Versicherung eine Mail, dass Deine Tochter von/bis mit einem Fahrzeug Deines Fuhrparks fahren muss/soll. Name, Geb. Datum, Kennzeichen des FZG mit angeben und fertig. Bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass sie das beitragsfrei machen. Bei einer guten Versicherung sollte das kein Problem sein, ob die WGV das macht, weiß ich nicht. Die sind aber auch telefonisch erreichbar 😁.

Wie ich oben schon schrieb, hatte ich das ganze schon mal im Fall meines Sohnes gemacht, und es war nur ein kurzer Anruf bei meiner WGV Maklerin.

Lösung des (nicht vorhandenen) Problems ist, daß meine Tochter für diese eine Woche eine alte Kutsche mitbekommt, die nur HP versichert ist.

Aber nochmal: interessant, daß keiner der hier mitlesenden Experten die eigentliche Frage beantworten konnte/kann.

Zitat:

@nogel schrieb am 25. März 2023 um 21:49:35 Uhr:


Aber nochmal: interessant, daß keiner der hier mitlesenden Experten die eigentliche Frage beantworten konnte/kann.

Es wurde doch schon auf A.2.8 verwiesen..

Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.

Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind: (nicht in den AKB zu entnehmen)
Unfall wegen Überfahren einer roten Ampel
Unfall durch Tippen einer WhatsApp-Nachricht
Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit

Aber... Nach A.2.9 wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind:
– die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile,
– die Herbeiführung eines Schadens infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

Ergo sollte bei klassischen Unfällen ohne berauschende Mittel kein Regress erfolgen und auch Kasko und KH anstandslos reguliert werden.

Die Vertragsstrafe und Nachberechnung wegen des nicht eingetragenen Fahrers folgt aber dennoch. Ich empfehle daher, die Dauer der Nutzung des Kindes dem Versicherer anzuzeigen. Falls es öfter genutzt wird, es gibt am Markt auch Zusatzfahrer- oder Familienfahrerpolicen.

Hätte man sein Anliegen richtig vorgebracht, wäre die Sache schon gleich erledigt gewesen.
So wurde hier wieder über den berechtigten Fahrer usw. diskutiert

Dieses "gerede" ist doch irgendwie uninteressant, denn wie sich eine Versicherung im Zweifelsfall verhalten wird, gibt zwar in recht engen Rahmen die AGB vor, aber die Versicherungen, nunja wie sagt man es am besten, wissen auch sehr genau wie man im Zweifelsfall die eigenen Regeln biegen kann.

Kann es passieren das der Junior das Auto nutzt ? Dann gib das bei der Versicherung an und zahle den Aufschlag dafür, das wird in aller Regeln weit weniger sein, als es kostet, wenn es doch "blöd" knallt.

An der Versicherung diesbezüglich sparen, kann schnell am Falschen ende gespart zu haben sein.

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