Neues Gesetz zur Versteuerung von E-/Hybrid-Firmenfahrzeugen

Hallo zusammen,

seit 01.01.2019 gilt ja für Firmenfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb nur noch der halbe Steuersatz bei Berechnung des Geldwerten Vorteils (also 0,5% + 0,0015% pro Entfernungskilometer).
Das Gesetz gilt aktuell vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021.

Meine Frage wäre: Was passiert mit einem Firmenleasing dass in diesem Zeitraum beginnt, aber darüberhinaus läuft?
Also z.B. Fahrzeug wird am 01.07.2019 ausgeliefert und das Leasing läuft drei Jahre -> Also bis zum 31.06.2022. Wird dann für das halbe Jahr in 2022 wieder die 1% angesetzt oder gilt dann für die Restlaufzeit auch noch der ermäßigte Steuersatz?

Vielen Dank und viele Grüße

Flipp

Beste Antwort im Thema

Kurzes Update:
Habe nun noch zusätzlich meinen Steuerberater konsultiert und dieser meinte auch, dass der Zeitraum der Anschaffung maßgebend ist und die Förderung also dann auch entsprechend über den ursprünglichen Zeitraum hinweg gehen würde.

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Kurze Zwischenfrage:
Kann es sein, dass die 0,5-Regelung auf Dienstfahrzeuge nur Arbeitnehmer entlastet, aber keine Freiberufler?

Es wird zwar nur 50 % des BLPs als geldwerter Vorteil herangezogen, jedoch auch nur die Hälfte der Anschaffungs- und (?) Betriebskosten (?):

Zitat:

ESTG §6 (1).4.3.2:
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

Mit anderen Worten, es nützt die 0,5 Regelung einem Ein-Mann-Unternehmen nichts (abgesehen von kleinen Vorteilen basierend auf Progressionsbesteuerung des Einkommens), da er sowohl den GWV als auch die Kostenseite selbst tragen muss, was im Angestelltenfall nicht der Fall ist.

Am Ende des Tages sind nur die Zahlen um 50% halbiert, da man aber beide Seiten der "Gleichung" gekürzt hat, bleibt das ganze für einen Freiberufler beim Alten, oder?

Meiner bescheidenden Meinung nach ist hiermit gemeint, das nur die Hälfte der Anschaffungskosten "normal zu versteuern" (also mit 1% + x*0,03%) sind -> somit kommst du auf die 0,5%...

Aber: das ist keinerlei Beratung, frag deinen Steuerverbrater...

@chudomir

Jetzt bringst Du zwei Dinge miteinander in Verbindung, die nicht zusammen gehören: Bilanzierung und Versteuerung geldwerter Vorteil hängen bei der Pauschalversteuerung nicht zusammen.

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach Pauschalmethode (1% bzw. 0,5% zzgl. Entfernungskilometer des BLP) oder nach Fahrtenbuchmethode. Bei der Pauschalmethode ist völlig egal, was Du als Selbständiger buchst; es zählt nur der BLP als Basis für die 0,5%-Regelung.

Etwas komplizierter ist es bei der Fahrtenbuchmethode. Dort versteuerst Du den privaten Anteil der insgesamt für das Kfz im Jahr entstandenen Kosten als geldwerten Vorteil. Der private Anteil wird anhand der privat und dienstlich gefahrenen km ermittelt. Hier zählt die hälftige Versteuerung ausschließlich auf die Anschaffungskosten (Leasingraten od. Afa). Die Betriebskosten und die Umsatzsteuer auf den geldwerten Vorteil werden voll versteuert.

Beispiel Fahrtenbuch (o. Umsatzsteuerbetrachtung):
Leasingraten p.a. 12.000 €
Betriebskosten p.a. 8.000 €
privater Anteil 30%

Steuerlast normales Fahrzeug: 6.000 € (30% von 20.000 €)
Steuerlast E-Fahrzeug: 1.800 € (30% aus den hälftigen Leasingraten) + 2.400 € (30% aus den vollen Betriebskosten)

So habe ich das Gesetz verstanden, bin aber kein Steuerfachmann...

Das ist alles korrekt und nachvollziehbar, jedoch wollte ich den Fokus auf das Thema auf eine Gegenüberstellung der Sinnhaftigkeit der 0,5 Regel beim Angestellten und Freiberufler setzen.

Wie grundsätzlich zu rechnen ist, wenn die 1% Regel gegen die 0,5% Regel zum Tragen kommt, ist z.B. hier dargestellt:
https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.root&docid=413599

Es ist aber nur die arbeitnehmerseitige Betrachtung. Für den Arbeitnehmer ist es egal, wie sein KFZ Szenario sich auf die Bilanz oder EÜR des Unternehmens auswirkt.

Hier

kann man nachlesen:

Zitat:

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten fu?r das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage fu?r die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Für einen Freiberufler, der eine Doppelrolle hat (Arbeitnehmer und Unternehmen zugleich), ist es nicht egal, wie seine KFZ Präfferenz aussieht, da alles, was er auf der Arbeitnehmerseite spart, den Gewinn erhöht und somit die EÜR ausfällt, was dann zu einer erhöhten Steuerlast führt.

Beispiel mit einfachen Zahlen, ohne Umsatzsteuerbetrachtung und ohne 0,03-Regel:
Kauf von einem Elektro-Fzg mit Preis 50 000 und 0,5% Regel
Arbeitnehmerseite:
geldwerter Vorteil monatlich: 250 (50% von 500)
Abschreibung: 50 000 / 72 Monate nach AFA * 0,5 = ~ 350 Euro Abschreibung monatlich, die bei einem normalen Fgz eigentlich kalkulatorisch 700 betragen würde.
Betriebskosten: X Euro pro Monat (voll ansetzbar)

EÜR-Seite:
12 * 350 Euro mehr kalkul. Gewinn, da der Gewinn nicht um die volle Abschreibung, sondern nur um die 50%-Abschreibung geschmälert wurde. Somit liegt der Gewinn in der EÜR um 12 * 350 = 4200 Euro höher als im Fall des Normal-KFZ.

Diese 4 200 fließen dann über den Gewinn->EÜR->zu versteuerndes Einkommen in die Steuererklärung rein und werden mit dem jeweiligen Steuersatz besteuert.

Macht bei angenommenen 40% etwa 1680 mehr als in dem Beispiel mit dem Angestellten.

Wenn ich mich nicht verrechnet habe, dann müsste dieses Geld linear vom BLP abhängig sein, d.h. bei einem Tesla mit BLP 100k liege der "geldwerte Nachteil" eines Elektrofahrzeugs durch "nicht voll ausgeschöpfte" kalk. Abschreibung bei ca 3 300 in einem Jahr.

Dieser Betrag ist eine Steuerzahlung, die vom Brutto abgeflossen ist und den Betriebskosten eines Verbrenners gegenübergestellt werden sollte, um ein Pro und Contra Elektro im Freiberuflerfall abzuwägen.

Wie gesagt, bin mir nicht sicher, ob ich richtig liege, daher lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

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Ich denke Du interpretierst hier etwas falsch.

Ich kopiere nochmal den Text.

Zitat:

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Ich interpretiere das so, dass Du beim Kauf die volle Abschreibung hast, bzw. beim Leasing die vollen Leasingraten absetzen kannst, dass jedoch für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Fahrtenbuchmethode nur die Hälfte dieser Abschreibung bzw. die Hälfte der Leasingrate angesetzt wird.

Im Zweifelsfall einfach mal den Steuerberater fragen. Alles Andere macht keinen Sinn.

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