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Navi geklaut - Versicherung will Schaden an Auto nicht zahlen

Themenstarteram 17. Mai 2011 um 18:06

Hallo Leute,

ich bin echt verzweifelt!!

Im Dezember wurde in meinen Mini eingebrochen, um mein sichtbar befindliches Navi zu klauen. Dabei wurde die Scheibe aufgebrochen und der Lack beschädigt = 2000€ Schaden.

Meine TK liegt in der SB bei 250€.

Das da BMW-Autohaus prompt die Übernahme-Bestätigung von meiner Teilkasto erhalten hatte, wurde die Reparatur im Dezember erledigt.

Nun kommt meine Versicherung im MAI an und möchte, den Hergang geschildert haben. Ich habe mein Auto ca. 15 Uhr an der Straße vor meinem WOhngebäude (Innenstadt Würzburg / gutbefahren) abgestellt und dann erst am Morgen danach 9 Uhr festgestellt, was passiert ist.

Das Auto war natürlich verriegelt und verschlossen.

Die Versicherung beruft sich nun auf den §81 VVG, nach dem ich aus ihrer Sicht grob fahrlässig gehandelt habe und sie den entstandenen Schaden (nicht das Navi, da dieses eh mobil war) nicht vollständig übernehmen wollen.

Dass ich fahrlässig gehandelt habe, ist jetzt im Nachhinein klar. Aber kann man hier von grober Fahrlässigkeit sprechen????

Welche Möglichkeiten habe ich? Habe ich überhaupt welche????

Beste Antwort im Thema

Hi,

 

das ist aber dumm gelaufen.

Es gibt zumindest ein Urteil des LG Hannover, das Deinem Versicherer Recht gibt:

 

"30.06.2006, Wenn das Navigerät „Beine“ kriegt ...

Wird das mobile Navigationsgerät über Nacht aus dem Auto geklaut, gibt es kein Geld vom Kaskoversicherer. Ein solcher Wegweiser ist leicht zu entfernen und zu transportieren. Er ist leicht von außen zu sehen und lädt geradezu zum Diebstahl ein. Für das Landgericht Hannover (Az. 8 S 17/06) spielte es auch keine Rolle, dass der Pkw auf einem Privatgrundstück geparkt war. Der Versicherungsnehmerin hätte das Navigationsgerät über Nacht aus dem Wagen nehmen. Sie hatte sich grob fahrlässig verhalten und bleibt auf dem Schaden sitzen."

 

Quelle Bund der Versicherten

 

Auch wenn´s Dir im Moment nicht viel hilft: bei nächster Gelegenheit solltest Du einen Vertrag abschließen, bei dem der Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit Bestandteil ist.

 

Das kostet unwesentlich mehr und Du müsstest Dich jetzt nicht ärgern.

 

Grüße

Hafi

 

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Themenstarteram 18. Mai 2011 um 7:51

Ähm Leute schaut mal die heutige Antwort von meiner Versicherung an. Verstehe ich es gerade wirklich richtig, dass die meinen Schaden am Auto nun doch nicht teilweise zurück haben wollen und sie mir sogar einen gewissen Teil des Preises meines mobilen Navis ersetzen wollen????? Warum bitte machen die mir erst so eine Angst???? Bitte sagt mir, dass ich das unten stehende richtig verstehe:

 

Sehr geehrte Frau Kraus,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wollen wir uns in diesem Fall nicht berufen. Hinsichtlich des Navigationsgerätes ist jedoch ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

Wir bitten um Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung.

Wurde das Fahrzeug bereits repariert?

Wurde bereits ein Mitwagen in Anspruch genommen und wenn ja, für wie viele Tage?

Mit freundlichen Grüßen

Zitat:

Original geschrieben von XMellaX

Die Versicherung beruft sich nun auf den §81 VVG,

Zitat:

Original geschrieben von XMellaX

Sehr geehrte Frau Kraus,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wollen wir uns in diesem Fall nicht berufen.

Wie vertragen sich denn diese beiden Aussagen?

Entweder ist bei deiner VS was komisch, oder du hast im ersten Schreiben was falsch verstanden.

Ich würde bei der VS anrufen und nachfragen. Alles andere wäre Kaffeesatzleserei.

Themenstarteram 18. Mai 2011 um 9:25

Hmm vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt...in dem vorletzten Schreiben haben sie im Schlussteil nach den vielen Fragen geschrieben, dass der bisherige Ablauf des Geschehens dafür spricht, dass grobe Fahrlässigkeit im Sinne des §81 VVG vorliegt etc.

Letzter Satz:

"Einwendung zum Versicherungsschutz behalten wir uns vor."

Dann hast du es ja jetzt schwarz auf weiß, dass sie es nicht tun und kannst dich beruhigt zurück lehnen.

Dass sie sogar einen Teil vom Navi regulieren, ist doch ein guter Start in den Tag :)

Mehr kann man hier imho nicht dazu sagen. Für weitere offene Fragen solltest du wie gesagt deine VS direkt kontaktieren.

am 18. Mai 2011 um 16:43

Mal zusammengefasst:

  • Schaden im Dezember 2010
  • Reparaturkosten-Übernahmebestätigung durch den Versicherer auch im Dezember 2010
  • Nachfrage der Versicherung im Mai 2011 (Bearbeitungszeit 5 Monate !!!)
  • Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit aufgrund eines im Fahrzeug zurückgelassenen, mobilen Navis und Ankündigung einer möglichen Rückforderung (wohl der gezahlten Reparaturkosten)
  • Nun Rolle rückwärts und das (nicht versicherte, mobile) Navi soll nun doch bezahlt werden ???
  • Anfrage der Versicherung, ob repariert wurde ??? wo doch die Reparaturkosten schon bezahlt sein dürften !!!
  • Anfrage nach Mietwagenkosten (in einem Kaskoschaden wohl doch eher noch eine Seltenheit)!

 

Da hier der Sachbearbeiter offensichtlich leicht desorientiert ist, stellt sich die Frage, ob der TE dort mit seiner Kfz-Versicherung wirklich gut aufgehoben ist.

 

Zum Sachverhalt: der/ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nur aufgrund des im Fahrzeug zurück gelassenen (mobilen) Navis aufgebrochen wurde. Der Wert des Navis spielt da eine untergeordnete Rolle. Vollständige Leistungsfreiheit dürfte nach dem „neuen“ VVG aber wohl kaum gegeben sein.

 

Die Krux könnte im Detail liegen, da es sich eigentlich um ein nicht versichertes Diebstahlereignis handelt und ein/der Versicherer sich hierauf berufen könnte, wenn er denn seinen Versicherungsnehmer verärgern und ihm den Schaden nicht ersetzen möchte.

 

Der Diebstahl muss sich entweder unmittelbar auf das (versicherte) Fahrzeug oder aber auf (mitversicherte) Fahrzeug- und Zubehörteile richten. Schäden aufgrund von Handlungen, die sich ausschließlich auf den Diebstahl von im Fahrzeug beförderten Gegenständen beziehen, sind nicht versichert.

 

Das steht aber nach dem geführten Schriftwechsel dieses Versicherers wohl nicht zu befürchten, da der Sachbearbeiter – sofern er sich hier bei MT nicht weiterbildet – über dieses Wissen nicht verfügen dürfte.:cool:

 

Den gut gemeinten Rat, einen Anwalt einzuschalten, halte ich nicht für zielführend. Der Anwalt wird, um seinem Mandanten zu gefallen, einen Schriftsatz verfassen, der den Sachbearbeiter zumindest zum Nachdenken anregt. Wohlmöglich findet ein Sachbearbeiterwechsel statt und es entbrennt ein Streit, in dem sich die Fronten verhärten und ein Machtkampf entfacht, der dem TE (hier) nicht zum Vorteil gelangt.

 

@Hafi

Einen Versicherungsvertrag abzuschließen, bei dem der Einwand grober Fahrlässigkeit ausgeschossen ist, macht heutzutage natürlich Sinn. ABER: mir ist kein Versicherer bekannt, der auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Brand- und Diebstahlschäden verzichtet.

@xAKBx: In vielen "Bedingungsübersichten" (oft in Tabellenform bei Vergleichsportalen) liest man "Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, insbesondere als Abgrenzung zu den Basistarifen. Ist dann damit zu rechnen, dass in den Versicherungsbedingungen hiervorn wiederrum Ausnahmen (zB für Diebstahl usw) gemacht werden?

Das würde ja Versicherungsvergleiche ganz erheblich komplizierter machen...

am 18. Mai 2011 um 19:58

Zitat:

Original geschrieben von Torian

@xAKBx: In vielen "Bedingungsübersichten" (oft in Tabellenform bei Vergleichsportalen) liest man "Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, insbesondere als Abgrenzung zu den Basistarifen. Ist dann damit zu rechnen, dass in den Versicherungsbedinungen hiervorn wiederrum Ausnahmen (zB für Diebstahl usw) gemacht werden?

Dem ist so - die Versicherungswirtschaft möchte halt nicht den Diebstahl des auf der Warschauer Allee mit steckendem Zündschlüssel und laufenden Motor abgestellten PKW bezahlen, während der Versicherungsnehmer sich auf den 45 minütigen Fussmarsch zum nächsten Zigarettenautomaten befindet :D

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Der Diebstahl muss sich entweder unmittelbar auf das (versicherte) Fahrzeug oder aber auf (mitversicherte) Fahrzeug- und Zubehörteile richten. Schäden aufgrund von Handlungen, die sich ausschließlich auf den Diebstahl von im Fahrzeug beförderten Gegenständen beziehen, sind nicht versichert.

Obacht, der Kampf um Kunden weicht hier die reine Lehre auf: Es gibt inzwischen durchaus Verträge, die die Einbruchsspuren auch dann über die TK erstatten, wenn die Wegnahmeabsicht ausschließlich nicht versicherte Gegenstände betraf.

 

Zitat:

@Hafi

mir ist kein Versicherer bekannt, der auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Brand- und Diebstahlschäden verzichtet.

Auch hier geht der Trend zur kundenfreundlichen Klausel: die grobe Fahrlässigkeit wird soweit ich weiß beim "Diebstahl des Fahrzeugs" und bei Alkohol und Rauschmitteln immer eingewandt.

 

Bei der sog. Teilentwendung ist das aber nicht unbedingt der Fall.

Zitat AKB der Pfefferminzia (Name aus ethisch-moralischen Gründen geändert):

 

"...Dies [Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit sic] gilt nicht bei Diebstahl des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses

alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben."

 

Das macht das Antworten hier im Forum im Kaskobereich so schwer: Ohne Kenntnis der konkreten Bedingungen stochert man meist nur im Nebel.

 

Grundsätzlich hast Du aber natürlich völlig recht! Bei den meisten, insbesondere älteren Verträgen, ist es so geregelt, wie von Dir beschrieben.

 

Grüße

Hafi

@TE

Ich würde an dieser Stelle schriftlich mit Bezug auf das Schreiben der Versicherung

- die Bankverbindung mittteilen

- die Rechnungen mitschicken

- den Abzug "neu für alt" einfach akzeptieren

- die angaben zum Mietwagen machen

Anwalt hat sich damit erledigt.

Und dann einfach das Ganze zusammen mit den sehr qualifizierten Anmerkungen hier im Forum unter der Rubrik "Wieder was dazugelernt" ablegen und Dich einfach freuen. :p

am 18. Mai 2011 um 20:46

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Obacht, der Kampf um Kunden weicht hier die reine Lehre auf: Es gibt inzwischen durchaus Verträge, die die Einbruchsspuren auch dann über die TK erstatten, wenn die Wegnahmeabsicht ausschließlich nicht versicherte Gegenstände betraf.

.... gebe ich dir recht, weshalb ich auch bereits einschränkend erwähnte "wenn er denn seinen Versicherungsnehmer verärgern und ihm den Schaden nicht ersetzen möchte".

 

Und ja, die Kaskobedingungen der Versicherer weichen immer mehr voreinander ab, so dass hier im Forum ohne Kenntnis des Bedingungswerkes künftig nur allgemein gültige Aussagen getroffen werden könnten.

 

 

Themenstarteram 25. Mai 2011 um 12:55

Das kam heute per E-Mail:

"Sehr geehrte Frau Kraus,

vielen Dank für Ihre E-Mail und die benötigten Informationen.

Die Kosten für das entwendete Navi habe ich auf Ihr angegebnes Konto überwiesen.

Wenn Sie noch Fragen haben sollten, können Sie sich gern an mich wenden."

 

Ich bin meeeeehr als beeindruckt. Das hätten die ja echt nicht machen brauchen und wurde von mir auch nie verlangt. WOW und glücklich zugleich :-)

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