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Minderung bei 1% Regelung

Hallo

Ich poste die Frage mal hier in diesem Bereich.

Ich habe seit 10 Jahren ein Firmenwagen welcher bisher nicht zur Privatnutzung vorgesehen war. Dies soll sich nun ändern, das Fahrzeug soll jetzt auch privat genutzt werden können. Allerdings ist es so, dass der Firmenwagen vollgepackt ist mit geschäftlichen Equipment. Kofferraum ist garnicht nutzbar und die Rückbank nur bedingt. Also effektiv eigentlich nur 2 Sitzplätze, es sei denn man räumt den Wagen aus was vllt für die Urlaubszeit zumutbar ist aber definitiv nicht für das Wochenende geschweige denn für den täglichen Feierabend.

Meine Frage wäre ob hier die 1% gekürzt werden können weil das Fahrzeug bedingt durch die permanente Beladung nicht 100% nutzbar ist. Ich habe bisher leider nirgends Infos dazu gefunden. Es handelt sich übrigens um einen reinen Verbrenner.

Vllt kennt jemand die Regelung bei so einem Sachverhalt.
Danke und Gruß

15 Antworten

Zitat:

@Nicsen1711 schrieb am 2. August 2023 um 11:51:27 Uhr:


Das hier habe ich noch gefunden, das passt sogar fast.
Nur ist die Rückbank nicht ausgebaut sondern eben nur durch herausnehmenbare Einbauten belagert.
Wird wahrscheinlich dann nicht angewendet werden können da nicht fest verbaut.

—————————————————————————-

Wenn die Einbauten fest wären hättest da sicher Möglichkeiten die Privatnutzung auszuschließen, aber so wirds wohl schwierig.... passend dazu:

"Ein aktuelles Urteil hilft dabei abzuschätzen, ob zu Recht ein geldwerter Vorteil für die Nutzung des betrieblichen Dienstwagens für Privatfahrten versteuert wird. In dem Streitfall wurde ein Mercedes-Benz-Vito mit nur zwei Vordersitzen als Dienstwagen genutzt. Da sich im hinteren Bereich aber keine eingebauten Material- oder Werkzeugschränke befanden, unterstellten Finanzamt und Bundesfinanzhof, dass eine Privatnutzung denkbar ist und deshalb ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern ist (BFH, Urteil v. 31.5.2023, Az. X B 111/22). Das bedeutet aber im Umkehrschluss: Wird ein Dienstwagen mit nur zwei Vordersitzen genutzt und im hinteren Bereich sind Material- und Werkzeugschränke eingebaut, muss kein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung versteuert werden (siehe dazu auch BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07 und 17.2.2016, Az. X R 32/11). "

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