Mietwagenkosten
Kleiner Hinweis zu Mietwagenkosten, die vom Unfallgegner (bzw. dessen Versicherung) erstattet werden sollen:
Versicherungen scheinen vermehr dazu überzugehen, dem Geschädigten unabhängig von der Klärung der Haftungsfrage sofort vergleichbare Mietwagen aufzuzeigen, die bei renommierten Unternehmen auf Grund spezieller Sondertarife deutlich günstiger anzumieten wären. Und das incl. aller km, VK mit geringem SB, Zustellung, Abholung, weiterer Fahrer und vorschriftsmäßiger Bereifung.
Verzichtet man dann als Geschädigter auf diese Angebote und mietet lieber selbst ein Fahrzeug an (manchmal ein gutes Geschäft für die Reparaturwerkstatt) fällt man mit etwaigen Mehrkosten auf den Bauch.
Auf Grund der Schadensminderungspflicht ist man verpflichtet, diese günstigeren Angebote der Versicherung anzunehmen.
Beste Antwort im Thema
Kleiner Hinweis zu Mietwagenkosten, die vom Unfallgegner (bzw. dessen Versicherung) erstattet werden sollen:
Versicherungen scheinen vermehr dazu überzugehen, dem Geschädigten unabhängig von der Klärung der Haftungsfrage sofort vergleichbare Mietwagen aufzuzeigen, die bei renommierten Unternehmen auf Grund spezieller Sondertarife deutlich günstiger anzumieten wären. Und das incl. aller km, VK mit geringem SB, Zustellung, Abholung, weiterer Fahrer und vorschriftsmäßiger Bereifung.
Verzichtet man dann als Geschädigter auf diese Angebote und mietet lieber selbst ein Fahrzeug an (manchmal ein gutes Geschäft für die Reparaturwerkstatt) fällt man mit etwaigen Mehrkosten auf den Bauch.
Auf Grund der Schadensminderungspflicht ist man verpflichtet, diese günstigeren Angebote der Versicherung anzunehmen.
12 Antworten
Als Geschädigter möchte ich aber keinen Mietwagen,oder meinst du einen Leihwagen,ist ein kleiner Unterschied aber nicht unerheblich.
B 19
@PeterBH
Das machen die Versicherungen auch bei Werkstätten, meistens verlangen sie eine Nicht-Markenwerkstatt.
Ziehen dann bei Reparatur in einer Markenwerkstatt automatisch einiges ab.
Braucht man aber nicht zu akzeptieren, dann muss man aber nachweisen, dass man sein Fahrzeug generell in eine Markenwerkstatt bringt und zumindest die Inspektionen da machen lässt.
Nein, ich meinte Mietwagen, denn beim Leihwagen entstehen keine Kosten:
§ 598 BGB - Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§ 535 Abs. 2 BGB - Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Wenn dir die Rep.-Werkstatt einen "Leihwagen" zur Verfügung stellt, wird dieser oft der gegn. Versicherung als Mietwagen in Rechnung gestellt. Bekommt der Geschädigte "dank" Abtretungserklärung jedoch nur selten mit, und ist im meistens auch egal.
Zitat:
@manvo schrieb am 14. Mai 2019 um 14:58:46 Uhr:
@PeterBH
Das machen die Versicherungen auch bei Werkstätten, meistens verlangen sie eine Nicht-Markenwerkstatt.
Ziehen dann bei Reparatur in einer Markenwerkstatt automatisch einiges ab.Braucht man aber nicht zu akzeptieren, dann muss man aber nachweisen, dass man sein Fahrzeug generell in eine Markenwerkstatt bringt und zumindest die Inspektionen da machen lässt.
Unterschiedlicher Sachverhalt und wird von Gerichten daher auch unterschiedlich beurteilt. Bei der Reparatur liegt eine unmittelbare Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut (Eigentum am Fahrzeug) vor, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hingegen nicht.
Mir hat die generische Versicherung nur den Kostenrahmen vorgegeben.
(Bei einer Reparaturdauer von 2 Tagen mit 200,00 EUR netto, ab drei Tagen mit
150,00 EUR netto und ab 5 Tagen mit 130,00 EUR netto pro Tag)
Ansonsten freie Wahl.
Aber beliebig billig darf das "freundliche" Angebot nicht sein, oder? Also z. B. Opel Adam statt 3er BMW mit 250 PS?
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 14. Mai 2019 um 15:36:45 Uhr:
Aber beliebig billig darf das "freundliche" Angebot nicht sein, oder? Also z. B. Opel Adam statt 3er BMW mit 250 PS?
Kommt ein bisschen auf das Alter an, was man akzeptieren muss.
Ein Geschädigter mit einem 10 Jahre alter BMW 3er bekommt ein anderes Fahrzeug als einer mit einem von heute.
Die Leistung des Antriebes spielt hingegen keine Rolle, auch mit AHK wird es schwierig wurde mir mal gesagt.
Im Gegensatz zur Vertragswerkstatt der Versicherung würde ich den Unfallersatzwagen der Versicherung bedenkenlos akzeptieren, wenn die o.g. Rahmenbedingungen so passen.
(wenn ich denn einen haben wollte und mir nicht lieber den Nutzungsausfall auszahlen ließe...)
Und natürlich würde ich auch einen Mietwagen akzeptieren, wenn die Versicherung denn einen stellen wollte. Nur für die Unterkunft des Fahrers müsste sie selber sorgen, ich habe momentan keine freien Kapazitäten hier was Wohnräume für Personal angeht ;-)
Ich wüsste auch nicht wo das Problem ist. Wieso soll ich denn ein teureres Fahrzeug anmieten, wenn mir die Versicherung gleiche Konditionen, nur günstiger anbieten kann. Ob mein Golf (oder was auch immer) 150€ oder 50€ am Tag kostet ist mir doch egal. Nehme da gerne das Angebot mit den 50€ an. Anders sieht das aus, wenn der eine Vermieter 1km und der günstigere 100km von mir weg sitzt (es sei denn ich bekomme den Karren vor die Tür gestellt und er wird auch da wieder abgeholt) ;-)
Zitat:
@Reaver1988 schrieb am 15. Mai 2019 um 07:22:47 Uhr:
Ich wüsste auch nicht wo das Problem ist. Wieso soll ich denn ein teureres Fahrzeug anmieten, wenn mir die Versicherung gleiche Konditionen, nur günstiger anbieten kann. Ob mein Golf (oder was auch immer) 150€ oder 50€ am Tag kostet ist mir doch egal. Nehme da gerne das Angebot mit den 50€ an. Anders sieht das aus, wenn der eine Vermieter 1km und der günstigere 100km von mir weg sitzt (es sei denn ich bekomme den Karren vor die Tür gestellt und er wird auch da wieder abgeholt) ;-)
Es könnte einfach bequemer sein, den Mietwagen zu nehmen, der bereits von der Werkstatt, wo ich mein Auto hinbringe, angeboten wird. Oder ich nehme den Mietwagen des Autohauses weil ich mit dem so ein gutes Verhältnis habe. Es sind sicher eher subjektive Gründe, die diese teure Fehlentscheidung auslösen. Bewusst mehr Geld als nötig auszugeben kommt wohl nur den wenigsten in den Sinn.
Grüße vom Ostelch
Ohne Probleme in der Praxis wäre der Sachverhalt wohl nicht bis zum BGH gelangt und dort entsprechend entschieden worden.
zu dieser problematik haben wir auch schon viele prozesse gewonnen und das ist auch gut so. was die werkstätten und auch manche kleine autovermieter einem teilweise berechnen, ist echt unverschämt. das würde niemand privat bezahlen. oft kommt es dann auch vor, dass der geschädigte nicht mal über die kosten aufgeklärt wurde. der fällt dann hinterher aus allen wolken.. ich habe selbst schon mietverträge gesehen, wo 40 euro brutto vereinbart waren und auf der rechnung der werkstatt steht dann das doppelte! man kann es ja mal versuchen...
man muss den sumpf eben auch mal trockenlegen 🙂
für den geschädigten, der mobil bleiben will, hat es ja überhaupt keine nachteile. der mietwagen wird an jeden gewünschten ort zugestellt (und auch abgeholt), auch in die werkstatt, die dann schmollt, weil sie keinen teuren mietwagen abrechnen kann, wo sie mal wieder nur einen vorführwagen rausgegeben hat. der selbstbehalt beträgt in aller regel um die 300 euro und der geschädigte hat kein risiko, hinterher auf mietwagenkosten sitzenzubleiben.