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Merkantiler Minderwert bei selbstverschuldetem Unfall wird nicht erstattet

Themenstarteram 28. Dezember 2015 um 11:01

Es wäre toll, wenn mir Versicherungsexperten sagen könnten, ob es allgemein üblich ist, dass eine Versicherung einen merkantilen Minderwert nicht erstattet, oder ob sich das von Gesellschaft zu Gesellschaft unterscheidet und wir einfach "Pech" haben, einen nachteiligen Vertrag abgeschlossen zu haben?

Situation:

Mehrere Mitarbeiter nutzen ein der Abteilung zur Verfügung gestelltes Leasingfahrzeug. Ein Mitarbeiter verursacht einen Unfall. Das eigene Fahrzeug wird als Vollkaskoschaden repariert, die eigene Versicherung zahlt die Reparatur, behält aber einen merkantilen Minderwert von fast 1.000 Euro ein und verweist auf die folgenden Versicherungsbedingungen:

Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile

7.

a. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden.

Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie z. B. Verlust von Treibstoff,

Wertminderung, Zulassungskosten außerhalb von A.2.6.1.a, Überführungskosten,

Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines

Mietfahrzeugs.

b. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum

Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.

Es ist sicher unstrittig, dass der Leasinggeber einen merkantilen Minderwert haben möchte. Da dieser allerdings eine direkte Unfallfolge ist wie auch die Reparatur selbst, wäre ich davon ausgegangen, dass die Vollkasko den auch bezahlt. Ist es bei allen Versicherungen so, dass das nicht bezahlt wird oder lohnt es sich, hier auf eine Vertragsanpassung hinzuwirken oder gar einen neuen Versicherer ins Auge zu fassen? Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Den merkantinel Minderwert erhält man nur aus einem Schaden, den eine gegnerische Versicherung zu zahlen hat. In der Kaskoversicherung gibt es keine weitere Leistung über den Ersatz der Reparaturkosten hinaus. Vielleicht gibt es Versicherer, die das trotzdem anbieten, mir ist aber keiner bekannt.

Mit der GAP-Deckung hat dieser Fall nichts zu tun. Die GAP-Deckung zieht bei Totalverlust und erstattet die Differenz der Ersatzleistung des Versicherers zum Restwert aus dem Leasingvertrag. Beispiel:

Leasingwert bei Vertragsbeginn 70.000.- Euro. Nach einem Jahr Totalverlust. Die Entschädigungsleistung des Versicherers beträgt gem. Wiederbeschaffungswert 55.000.- Euro. Es wurden aber erst 10.000.- Euro an Leasingraten bezahlt (Zins einmal unberücksichtigt). Somit entsteht bei der Abrechnung des Leasingvertrages ein GAP (Lücke) von 5.000.- Euro. Diese 5.000.- Euro würden aus der GAP-Deckung erstattet.

Viele Leasing-Verträge beinhalten allerdings schon die GAP-Versicherung.

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Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Dezember 2015 um 12:51:47 Uhr:

Und was bedeutet das? Kannst Du das erläutern? So etwas kann man hier unter fast jede Anwort schreiben. Aber andere belegen das höflichweise zusätzlich.

Was ChristianHa. meint, ist dass es nicht immer der Fall ist, dass der Unfallgegner auch eine Wertminderung bezahlen muss.

Gerade wenn es ein Unfall im Ausland ist, sieht das ausländische Recht oft mals keine Wertminderung vor.

Von daher hat er vollkommen Recht mit seiner Aussage.

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 28. Dezember 2015 um 17:00:01 Uhr:

Ich kann den Sachverhalt nicht so ganz verstehen. Es handelt sich doch um einen Kaskoschaden, der von der (Kasko-)Versicherung in Höhe der Reparaturkosten zu erstatten ist. Davon kann doch kein Abzug für den durch den Unfall entstandenen Minderwert des Fahrzeugs gemacht werden. Ich kann mir nur vorstellen, dass von der Versicherung eine durch die Reparatur entstandene Wertsteigerung (neu für alt) von den Reparaturkosten abgezogen worden ist. Nicht aber den merkantilen Minderwert, der ihr selbst doch gar nicht entstanden ist.

Anspruchsteller ist in diesem Fall die Leasing Gesellschaft.

Zitat:

@olmo12 schrieb am 28. Dezember 2015 um 17:08:43 Uhr:

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Dezember 2015 um 12:51:47 Uhr:

Und was bedeutet das? Kannst Du das erläutern? So etwas kann man hier unter fast jede Anwort schreiben. Aber andere belegen das höflichweise zusätzlich.

Was ChristianHa. meint, ist dass es nicht immer der Fall ist, dass der Unfallgegner auch eine Wertminderung bezahlen muss.

Gerade wenn es ein Unfall im Ausland ist, sieht das ausländische Recht oft mals keine Wertminderung vor.

Von daher hat er vollkommen Recht mit seiner Aussage.

Toll. Das nenne ich Gedankenlesen.

Da fallen mir auch noch etliche Beispiele ein. Zum Beispiel, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Wenn keine Wertminderung eingetreten ist. Wenn das gegnerische Auto nicht versichert war.

Und ich kann dann auch sagen, dass bei einem Unfall im Ausland grundsätzlich die Wertminderung gezahlt wird, wenn der Unfallgegner aus Deutschland kommt.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Dezember 2015 um 17:15:51 Uhr:

 

Und ich kann dann auch sagen, dass bei einem Unfall im Ausland grundsätzlich die Wertminderung gezahlt wird, wenn der Unfallgegner aus Deutschland kommt.

Das kann man wo nachlesen?

Gibts nur, wenn in einem Unfall im Ausland zwei Deutsche beteiligt sind und beide Deutsche ihren Lebensmittelpunkt nicht in dem Land haben, in dem der Unfall passiert ist.

Dann wird nach deutschem Versicherungsrecht abgerechnet.

Verkehrsrecht richtet sich immer nach dem Land, in dem der Unfall geschehen ist.

O.

Ich sagte doch: "Dann kann ich auch sagen...." und lasse den Rest einfach weg. Verstanden?

Oder ich antworte auf Deinen Post: Das stimmt nicht immer!

???

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. Dezember 2015 um 18:04:59 Uhr:

Ich sagte doch: "Dann kann ich auch sagen...." und lasse den Rest einfach weg. Verstanden?

Oder ich antworte auf Deinen Post: Das stimmt nicht immer!

Sorry, zu oberflächlich gelesen.

O.

Alles ok. Passiert mir bei langen Threads auch.

Außerdem würde ich einem Golfer nie etwas nachtragen. Außer er hustet bei meinem Abschlag :D ;)

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