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Lenkzeiten bei LKW Fahrten, wenn man vorher andere Tätigkeiten macht

Themenstarteram 3. Januar 2017 um 21:20

Hallo Zusammen,

ich hoffe ich bin in der richtigen Abteilung gelandet. Ich habe zwar durch die Suchfunktion einige Treffer gehabt, aber spezifisch für mich keine Antwort gefunden. Vielleicht ist die Frage auch eher an Fahrschullehrer gerichtet, denn diese dürften mir die Frage mit Sicherheit beantworten können :-)

Folgende Frage: Ich arbeite Vollzeit (35 Stunden Woche) in der Metallverarbeitung.

Nun muss ich zwischendurch schonmal mit einem 5Tonnen Sprinter fahren (mit Fahrerkarte).

Wenn ich nun z.B. von 06:00 bis 09:00 meinen "normalen Tätigkeiten" nachgehe, dann aber von 09:00 bis 16:00 fahren muss, wie sind dann meine Pausenzeiten einzuhalten?

In der Regel trifft ja die Pausenregelung zu, dass man nach 4,5 Stunden, 45 Minuten Pause machen muss. Da ich aber schon vorher 3 Stunden gearbeitet habe, trifft ja dann die gesetzliche Pausenregelung zu, dass man nach 6 Stunden eine halbe Stunde Pause machen muss. Demnach müsste ich doch dann spätestens um 12:00 eine halbe Stunde Pause machen, oder muss ich dann 45 Minuten machen?

Kann mir in dem Fall jemand weiterhelfen?

Vielen Dank schon einmal im voraus...

Gruß Didi

P.S. Frohes neues Jahr an Alle :-)

 

 

Beste Antwort im Thema
am 4. Januar 2017 um 0:58

Ja, richtig erkannt. Nach 6 Std (3 Stunden "Arbeit" + 3 Stunden Fahrzeit) ist mindestens eine halbe Stunde Pause angesagt. Nun kannst du noch 1,5 Stunden Fahren und musst dann deine Pause nach der Lenkzeitregelung voll machen (45 min). Und da gilt,dass die 2. Pause beim Splitten der Pause mindestens 30 Minuten beträgt, musst du dann 30 Minuten Pause machen. Du könntest aber auch um 12 Uhr gleich mind. 45 Minuten Pause machen, dann hast du dem Arbeitsschutzgesetz genüge getan und der Lenkzeitregelung, so dass jetzt wieder ein neuer 4,5 Std-Lenkzeitblock beginnt, würde ja passen bis 16:00 Uhr. Mach es so, wie es dir am besten in den Kram passt.

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Zitat:

@oure schrieb am 5. Januar 2017 um 15:41:32 Uhr:

Aus welchem Grund sollen für Teilzeitfahrer jeglicher Coulleur andere Masstäbe angesetzt werden, wie bei Vollzeitfahrern? Es ist doch die gleiche Arbeit die sie machen.

ruhig blut

hat keiner behauptet das es unterschiedliche maßstäbe geben soll

es ging darum

das das nicht jeder weiß,der mal gelegendlich fährt

z.b. wenn mal der eine oder andere "hauptberufliche" ausfällt

am 5. Januar 2017 um 19:17

Dafür gibts doch die Weiterbildungen (Ziff.95) die jeder zu machen hat. Es kann sich also niemand herausreden mit ich habe das nicht gewußt. Hängt bestimmt auch von der Qualität der Weiterbildungskurse ab und ein Routinier hat die Sache auch sicherer im Griff. "Hat mir keiner gesagt" zieht halt nicht mehr.

Mein Blutdruck ist übrigens sehr moderat, die Frage war nur mal interessehalber.

Zitat:

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Zitat:

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Seit Sommer diesen Jahres sind die Kollegen des BAG bei Lücken auf der Fahrerkarte unnachgiebig. Dann koste eine Lücke auf der Karte pro 24-Stunden Zeitraum 75 € Bußgeld und für den Arbeitgeber das Dreifache.

Also eine nicht ordnungsgemäß geführte Fahrerkarte - weil keine Nachträge erfasst wurden oder die Karte stecken gelassen wurde und keine Schichtende (Land) eingetragen wurde, hat für den Fahrer im 28-Tagezeitraum ein Bußgeldpotenzial von rund 1.500 €.

Na na, mal den Ball flach halten. Kannst ja auch gleich sagen das der Fahren in den Bau wandert.:D

Themenstarteram 5. Januar 2017 um 20:25

Das keine Unterschiede gemacht werden können oder sollten, ist klar. Die Schulung (5 Tage) ist ja auch schön und gut, aber da haben die LKW Fahrer oft ganz andere Probleme. Die Pausenregelung wird auch besprochen, klar, aber man denkt ja nicht vorher drüber nach, dass die eigentlich gar nicht so für jemanden machbar ist, der gelegentlich fährt. Zu dem VDO Gerät, also dem Kartenlesegerät, gibt es auch eine Anleitung, aber das betrifft ja eher das Technische.

Dasselbe ist doch die Sache mit der Ladungssicherung. Im Film wird gezeigt, wie es geht, aber in der Praxis ist es ja oft anders.

Aber mal Danke an Alle für die Hilfe...

Didi

am 6. Januar 2017 um 7:40

Wer auch mit LKW-fahren Geld verdient, muss sich auch an die Regeln halten. Wer meint, man müsse ein "Digital- Genie" sein, hat sich offenbar auch sonst wenig mit seinen beruflichen Regeln auseinander gesetzt. Oder bleibt bei Hacke und Schippe. Dann ist er am Abend rechtschaffend müde und er hat die einzige Gefahr des Tages überstanden, mit der Hacke ein Loch in ein Abflussrohr geschlagen zu haben.

Und übrigens, so schlimm ist es nicht. Man muss sich halt nur mal damit beschäftigen!

Wer die richtige Handhabung des Tachos nicht in seiner Pflichtweiterbildung lernt, soll den Refernten zum Teufel jagen und sich vom Veranstalter sein Geld wieder geben lassen! Gott sei Dank kommt ja eine Gesetzesänderung dazu. Ich hoffe, sie wird richtig umgesetzt und solche Sachen wie gekaufte Bescheinigungen und Fahrlehrer, die das ganze Jahr im PKW auf dem Beifahrersitz verbringen und dann den Macker ohne viel Ahnung zu spielen, haben dann ein Ende.

@Transportcampus:

"Den Referenten zum Teufel jagen" ..... hääh?

Wenn Du im Betrieb die Fortbildungen erhältst, jagt sich da schon mal nix, und bei externen Schulungen kann man sich höchstens (hinterher) beschweren, weil sonst das Zettelchen fehlt.

Hinzu kommt, dass in beiden Fällen Sonderfälle wie der des Threaderöffners wohl eher nur dann angesprochen werden, wenn der Dozent die übliche "Noch Fragen?"-Frage stellt und der bis zu diesem Zeitpunkt noch das Gehörte verarbeitende Teilnehmer zufällig sein Problem los werden kann.

Bei betrieblichen Schulungen liegt der Focus auf dem Bereich, der im Betrieb vorkommt und für den Betrieb interessant ist. Bei außerbetrieblichen Schulungen mit einem Publikum quer beet des Fahrerjobs werden eher nur allgemein gültige und interessierende Themen behandelt und keine Sonderfälle, die vielleicht einen oder zwei Kursteilnehmer betreffen.

Themenstarteram 7. Januar 2017 um 10:05

Genau getroffen... Man geht zur Schulung, erhält den Schein, und geht dann weiterhin seinem Job nach. Die Fragen kommen anfangs garnicht auf, denn man fährt nur von A nach B, und ist auch in einer Stunde wieder zurück, mit Einhaltung sämtlicher Lenk und Pausenzeiten. Irgendwann tritt dann mal der Fall ein, dass man weitere Strecken fahren muss, und dazu vorher schon andere Dinge im Unternehmen erledigt hat. Erst dann stellt sich ja die Frage, wie es sich in dem Fall mit den Pausenzeiten verhält. Das kann man den Fahrschulleher, der das Ganze übrigens sehr gut gemacht hat, ja nicht fragen, wenn sich die Frage zu dem Zeitpunkt noch nicht stellt. Der Unterricht war wirklich sehr gut, und es kamen Fragen von den Anwesenden, die auch alle gut beantwortet wurden.

Es handelt sich bei dem Thread sicher um einen Fall, der nicht allzuoft vorkommt. Viele Unternehmen nutzen wahrscheinlich, um ihre Ware von A nach B zu bringen, oder abzuholen, "normale Sprinter" oder Fahrzeuge, die keine LKW Zulassung haben.

Schönes Wochenende an Alle...

Didi

am 9. Januar 2017 um 16:37

Zitat:

@oure schrieb am 5. Januar 2017 um 20:17:27 Uhr:

Dafür gibts doch die Weiterbildungen (Ziff.95) die jeder zu machen hat. Es kann sich also niemand herausreden mit ich habe das nicht gewußt. Hängt bestimmt auch von der Qualität der Weiterbildungskurse ab und ein Routinier hat die Sache auch sicherer im Griff. "Hat mir keiner gesagt" zieht halt nicht mehr.

Mein Blutdruck ist übrigens sehr moderat, die Frage war nur mal interessehalber.

Moin zusammen,

@oure:

Das blöde ist nur, man bekommt die Ziffer 95 auch wenn man nicht an dem besagten Modul was besagtes Thema "anschneidet" teilnimmt. Mann muss zwar 5 Module machen, aber man muss nicht ALLE 5 Module machen ;)

Wer neu im Geschäft ist, hat also noch genügend Möglichkeiten mit "das habe ich nicht gewusst" zu antworten.

Hätte dazu aber auch mal eine Frage:

Wenn ich die Karte dauerhaft gesteckt lasse, da nur ich mit dem LKW fahre (und nein, es fährt wirklich nie jemand anderes), hab ich bis auf die Tage wo ich fahre ja "Dauerpause". Dennoch hab ich mir bis jetzt Zettel ausgedruckt (muss ich das als Selbsständiger auch?!) um andere Tätigkeiten bzw. Ruhezeiten zu dokumentieren.

Gerät das mit dem Pausenstand auf der Karte nicht in Konflikt?

am 9. Januar 2017 um 18:41

Hallo Howie,

antworten kannst du schon so, bringt dir aber nichts. Du bist für deine Weiterbildung als Fahrer nämlich selbst verantwortlich.

Du musst als Fahrer eines aufzeichnungspflichtigen Fahrzeugs deine Tätigkeiten im Falle einer Kontrolle die letzten 28 Tage dukumentiert nachweisen. Wenn du jetzt auf der Karte Pause stehen hast und auf der schriftlichen Aufzeichnung sonstige Tätigkeiten, dann stimmt da ja was nicht. Mein Tip, Karte raus und bei Fahrtbeginn manuell nachtragen, dann kannst du dir auch den schriftlichen Kram sparen. Auch hast du dann auch automatisch bei jedem Arbeitsbegin das Abfahrtsland mit dokumentiert, da legen einige Kontrolleure ein Auge drauf, wird gern vergessen, wenn die Karte ewig steckt. Einige Kontrollorgane akzeptieren den "Urlaubsschein" heute schon nicht mehr. Einen Unterschied zwischen selbsständig und angestellt wird nicht gemacht, außer das du deiner Archivierungspflicht der Daten selbst nachkommen musst.

Wenn ich jetzt anstatt eines Fahrzeuges mit Fahrerkarte eines mit analogem Fahrtenschreiber bekomme bleibt mir aber auch als Fahrerkarteninhaber nichts anderes übrig als der Tätigkeitsnachweis über die "Freibescheinigung", oder?

MFG Sven

Auf der Rückseite der Scheiben der analogen Geräte befindet sich ein Tageskontrollblatt. Also können die Zeiten (Tagesruhezeit, Wochenruhezeit, Urlaub, andere Arbeiten, Bereitschaft etc.) außerhalb der Geräteaufzeichnung dokumentiert werden und es braucht keine "Freibescheinigung" o.ä.. Mit der Fahrerkarte (die, falls vorhanden, auch bei analogen Geräten mitgeführt werden muss) und den Tachoscheiben, lassen sich so die letzten 28 Tage lückenlos nachweisen.

am 10. Januar 2017 um 19:21

Wenn ich eine Fahrerkarte habe, ein Fahrzeig fahre mit Digi TAcho sowie eines mit Analog Tacho, wie läuft es dann?

Soll ich dann auf der Fahrerkarte manuell alle Tätigkeiten nachtragen die ich auf der Scheibe habe wenn ich Tag X nur den Analogen gefahren bin?

Oder was mache ich in dem Fall?

Wenn Du nach digital wechselst, musst Du die Scheiben von dem analogen Gerät mit dabei haben, sofern Du in den letzten 28 Tagen analog gefahren bist. Nachtragen tust Du auf der Fahrerkarte nur die Zeit von der Entnahme der Tachoscheibe vom analogen Gerät bis Beginn der Arbeit bei digital. Auf keinen Fall die Fahr- und Arbeitszeiten der analogen Scheibe. Wechselst Du jetzt wieder zu analog, trägst Du auf der Kontrollblattseite einer neuen Scheibe die Zeit nach, die seit der Entnahme Deiner Fahrerkarte vom digitalen Gerät bis zum Einlegen dieser neuen Scheibe in das analoge Gerät vergangen ist. Am nächsten Tag fährst Du z.B. nochmal analog. Dann trägst Du auf dem Kontrollblatt wieder einer neuen Scheibe die Zeit nach, die seit der Entnahme der letzten Scheibe vergangen ist (natürlich -wie bei jedem Nachtrag- unterschieden in Ruhezeit, sonstige Arbeit und Bereitschaft, falls das vorliegt). Usw, usw. In der Zusammenschau Fahrerkarte und analoge Scheiben hast Du so alle Zeiten lückenlos belegt.

Siehe auch LKW-Recht.de

LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital.

am 11. Januar 2017 um 14:31

Alles klar danke.

Wenn man sogar an einem Tag beide Fahrzeuge fährt ein wahnsinniger Aufwand.

Vor allem wenn das fahren nicht die einzige Beschäftigung des Tages ist...

Na gut, der Gesetzgeber will es so, dann bekommt er es so ;)

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 4. Januar 2017 um 08:28:51 Uhr:

 

Seit Sommer diesen Jahres sind die Kollegen des BAG bei Lücken auf der Fahrerkarte unnachgiebig. Dann koste eine Lücke auf der Karte pro 24-Stunden Zeitraum 75 € Bußgeld und für den Arbeitgeber das Dreifache.

Also eine nicht ordnungsgemäß geführte Fahrerkarte - weil keine Nachträge erfasst wurden oder die Karte stecken gelassen wurde und keine Schichtende (Land) eingetragen wurde, hat für den Fahrer im 28-Tagezeitraum ein Bußgeldpotenzial von rund 1.500 €.

Dazu:

Zitat:

Die EU-Kommission hat im März 2015 eine vorläufige Leitlinie zur Auslegung der neuen EU (VO) 165/2014 formuliert. Dort steht u.a.: „Planmäßige wöchentliche oder tägliche Ruhezeiten dürfen aber müssen nicht nachgetragen werden. Beim Auslesen der Kontrollgeräteaufzeichnung der letzten 28 Tage sind regelmäßige Aufzeichnungslücken als legitime tägliche/wöchentliche Ruhezeiten abzuleiten.“ Daher ist das dargestellte Video nicht mehr ganz aktuell aber auch nicht falsch.

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=xtTXRAJM3zM

Und nun? Ich kann bei meinem Digi (1.Generation) z.B. keine Wochenendruhezeit nachtragen...

Zettel also auch nicht zwingend, also Karte stecken lassen ?! (Der LKW gehört mir.)

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