Leasing und Totalschaden
https://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...
Eine wichtige Entscheidung, falls das Auto abhanden kommt/einen Totalschaden erleidet.
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Und zwar ein Urteil des BGH, des höchsten Zivilgerichts. Es kommt übrigens nicht darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern wer Versicherungsnehmer und damit Begünstigter der Zahlung ist. Und das ist der Leasingnehmer.
Alles andere wäre auch ungerecht. Wenn das Leasingfahrzeug als Beispiel schon ein Jahr alt ist, habe ich bei einer angenommenen Leasingrate von 500,- € (fiktiver BLP 50.000) schon 6.000,- € bezahlt (Zinsen und Kosten mal außen vor).
Wenn jetzt der Leasinggeber Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung hätte (Neuwertentschädigung!), bekäme der Leasinggeber im Ergebnis den Listenpreis und 6.000,- obendrauf. Warum sollte das richtig sein, dass der Leasinggeber für ein abhanden gekommenes Fahrzeug mit einem Listenpreis von 50.000,- € im Ergebnis 56.000,- € bekommt?
So gesehen ist ein Vollkaskovertrag mit langer Neuwertentschädigung für den Leasingnehmer keine Überversicherung, weil er von der Versicherungsleistung durchaus erheblich profitieren kann. Und das absolut legitim.
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18 Antworten
Das stimme ich dir zu. Unterschreibe ich was anderes (wobei da zu sehen sein muss, ob solche Klauseln dann nicht im Nachhinein unwirksam sind, da nur zu Lasten des Leasingnehmers ausgelegt) sollte ich mir dessen auch bewusst sein.
Aber das wird noch kommen.
Ich stelle fest: Ohne Jura Studium kein Leasing Fahrzeug..
Das kleingedruckte eben..
Man könnte auch in der AGB das ganze Verbraucher freundlicher formulieren. Lesbar und Verständlich....
Naja, das geht leider nicht wirklich. Formuliere ich einfacher, decke ich nicht alles ab und baue Schlupflöcher für findige Anwälte, welche der Kunde nutzen kann.
Das möchte der Hersteller bzw. jede Firma vermeiden. Daher wird es immer kompliziert sein, da man sich nur so rechtlich absichern kann.
Bei meinen Arbeitgeber (Versicherer) gibt es sogar eine Arbeitsgruppe, die die Bedingungen kundenfreundlicher machen sollen. Klappt aus oben genannten Grund genau garnicht.
Es gab ein älteres Urteil eines OLG (Stuttgart?), welches beim Leasing, Totalschaden, hohe Anzahlung, die gesamte Entschädigung dem Leasinggeber zusprach. Das dürfte nun nicht mehr so einfach sein.
Ich erinnere mich hier an ein anderes Thema, wo ein Leasingnehmer explizit erwähnte, dass in seinem Leasingvertrag diese Klause kundenfreundlich abgefasst war. Das dürfte dann wohl eher die Regel, als die Ausnahme werden.
Wenn jetzt Leasinggesellschaften ihre AGB's entsprechend dem BGH-Urteil anpassen, also die volle Entschädigung dann per AGB kassieren möchten, bin ich auf das nächste BGH-Urteil gespannt. Nun, eigentlich auch nicht, das dürfte nicht anders aussehen. Ich sehe jedenfalls keine Anspruchsgrundlage für die Leasinggesellschaft, warum sie bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages (durch Diebstahl oder Totalschaden) deutlich mehr kassieren dürfte, als wenn der Vertrag über die normale Laufzeit abgewickelt würde.