Kraftfahrzeugsteuer
Hallo,
ich habe einen MB Sprinter Pritschenwagen (EZ: 02/2015).
Bisherige Steuer für den Wagen ist € 185,-.
Nun habe ich einen Bescheid bekommen, dass ich rückwirkend ab 2.2.2018 jährlich nun € 455,- zahlen soll.
Ist das legal, rückwirkend die Steuer zu erhöhen? Bestandsschutz?
Die beigefügte Berechnung setzt sich aus Hubraum und CO²-Zuschlag zusammen.
Danke!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Mindscape schrieb am 7. Januar 2019 um 00:21:26 Uhr:
Das interessiert für die Einstufung der Besteuerung herzlich wenig.
Im Moment sind die ganz Pickup und US-Car-Foren voll davon.Große Offensive vom Zoll. Alles war über drei Sitzplätze eingetragen hat, wird erstmal pauschal zu Personenbeförderung eingestuft und damit als PKW besteuert.
Meiner Ansicht nach, ist das doch eh ein Witz, dass diese Fahrzeuggruppe, günstiger als ein PKW eingestuft werden konnte.
37 Antworten
Nach welcher Fahrzeugklasse wird und wurde das Fahrzeug denn besteuert?
...und was steht in der Zulassungsbescheinigung dazu drin?
Grüße, Martin
Zitat:
@X_FISH schrieb am 6. Januar 2019 um 23:20:02 Uhr:
...und was steht in der Zulassungsbescheinigung dazu drin?Grüße, Martin
Das interessiert für die Einstufung der Besteuerung herzlich wenig.
Im Moment sind die ganz Pickup und US-Car-Foren voll davon.
Große Offensive vom Zoll. Alles war über drei Sitzplätze eingetragen hat, wird erstmal pauschal zu Personenbeförderung eingestuft und damit als PKW besteuert.
Zitat:
@Mindscape schrieb am 7. Januar 2019 um 00:21:26 Uhr:
Das interessiert für die Einstufung der Besteuerung herzlich wenig.
Zunächst mal wäre damit geklärt was für eine Zulassung vorliegt.
Da dies eine relevante Information ist -> sollte der TE sie uns schon kundtun.
https://de.wikipedia.org/wiki/EG-Fahrzeugklasse
Da ein Pickup/ein Pritschenwagen erst einmal nicht in der EG-Fahrzeugklasse auftaucht -> Problem. Darum gab es dieses Schreiben hier:
https://www.kba.de/.../sv1_001_bekanntmachung_aenderung8_pdf.pdf?...
M1 bzw. M1G war das Resultat. Das war 2011.
Grüße, Martin
Zitat:
@Mindscape schrieb am 7. Januar 2019 um 00:21:26 Uhr:
Das interessiert für die Einstufung der Besteuerung herzlich wenig.
Im Moment sind die ganz Pickup und US-Car-Foren voll davon.Große Offensive vom Zoll. Alles war über drei Sitzplätze eingetragen hat, wird erstmal pauschal zu Personenbeförderung eingestuft und damit als PKW besteuert.
Meiner Ansicht nach, ist das doch eh ein Witz, dass diese Fahrzeuggruppe, günstiger als ein PKW eingestuft werden konnte.
Absolut. Finde gut und richtig, dass da endlich mal was passiert. Die ganzer LKW Umschreibequatsch ist völlig singbefreit.
Zitat:
@wiesoeinname schrieb am 7. Januar 2019 um 08:56:05 Uhr:
Absolut. Finde gut und richtig, dass da endlich mal was passiert. Die ganzer LKW Umschreibequatsch ist völlig singbefreit.
Sinnbefreit ist er gerade nicht, denn damit werden sehr viel weniger Steuern fällig. Dass es auch zulässig ist, sieht der Zoll wohl (inzwischen) anders.
Grüße vom Ostelch
Ja stimmt - singen bringt bei dem Lärm nichts, den die produzieren... (Spaß muss sein...).
Abgabenordnung (AO)
§ 169 Festsetzungsfrist
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
1.
ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
Somit ist es möglich die Steuer nachzuerleben, dafür kann der Zoll ja nichts, solltest dich bei Mercedes beschweren.
2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
1.
ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Habe den Falschen Punkt ausgewählt, die Nr. 2 ist hier anzuwenden.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 7. Januar 2019 um 10:44:03 Uhr:
Zitat:
@wiesoeinname schrieb am 7. Januar 2019 um 08:56:05 Uhr:
Absolut. Finde gut und richtig, dass da endlich mal was passiert. Die ganzer LKW Umschreibequatsch ist völlig sinnbefreit.Sinnbefreit ist er gerade nicht, denn damit werden sehr viel weniger Steuern fällig.
Aber es ist kein LKW. Genutzt wird so ein Teil als LKW auch nicht.
Zitat:
@wiesoeinname schrieb am 7. Januar 2019 um 11:42:56 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 7. Januar 2019 um 10:44:03 Uhr:
Sinnbefreit ist er gerade nicht, denn damit werden sehr viel weniger Steuern fällig.
Aber es ist kein LKW. Genutzt wird so ein Teil als LKW auch nicht.
Über letzeres kann man bei einem MB Sprinter Pritschenwagen wohl auch noch diskutieren. Ob es ein Lkw oder Pkw im Sinne des Kfz-Steuerrechts ist, ist ja gerade streitig. Noch weiß hier niemand genau, worum es geht, weil dazu die Informationen des TE fehlen.
Grüße vom Ostelch
Mir erschließt es sich nicht, weshalb ein LKW günstiger besteuert wird als ein PKW?
Zitat:
@Golfschlosser schrieb am 7. Januar 2019 um 12:16:19 Uhr:
Mir erschließt es sich nicht, weshalb ein LKW günstiger besteuert wird als ein PKW?
Aus dem gleichen Grund, aus dem Dieselkraftstoff niedirger besteuert wird. Um Wirtschaft und Gewerbe nicht zu sehr mit Kosten für Transporte zu belasten. Das würde den ländlichen Raum gegenüber Ballungsräumen noch weniger wettbewerbsfähig machen.
Grüße vom Ostelch