Kamera am Möpp, als Beweismittel zulässig?
Hallo um moinmoin aus dem nieseligem Hamburg!
Einem Rat vom Sammler vor einiger Zeit folgend, habe ich heute bei einem Internetanbieter eine Kamera "zum Mitreisen" erworben.
Es stehen also Filmchen von High-Speed-Fahrten mit der Elli an...
Diese Kameras werden wie alle anderen auch damit beworben, sie seien als "digitaler Beifahrer" wertvoll und im Rechtsstreit ein guter, unbestechlicher Zeuge...
Wie sieht es denn damit nun eigentlich aus?
Hat jemand schon entsprechende Erfahrungen gemacht oder ist es eine leere Verkaufsfloskel und kein Richter Deutschlands mag gerne spannende Privatmovies vom Verkehr guggen?
Beste Antwort im Thema
Wird in zahlreichen Verkehrsforen diskutiert.
Der beste Beitrag hierzu, offensichtlich von einem rechtsexperten:
QuelleZitat:
Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtsverletzung des Aufzeichners grundsätzlich vor, wenn er ohne Anlass Bild- und Tonaufnahmen von anderen Personen ohne deren Einwilligung anfertigt, selbst, wenn es nicht zur Verbreitung gedacht ist.
Die Verbreitung speziell wird dann durch § 22 KunstUrhG vom Willen des Abgelichteten abhängig gemacht.
Soviel in aller gebotenen Kürze zum zivilrechtlichen Teil.
Gru8ndsätzlich stellt eine Veröffentlichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens natürlich auch eine Verbreitung i.S.d. § 22 dar.
Diese steht aber dann nicht unter dem Einwilligungsvorbehalt, wenn Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Dann geht die richtige (juristische) Streiterei los. Den genauen Inhalt erspar ich Euch mal. Jedenfalls ist die Überwachung in Kaufhäusern (die ja nicht viel anders ist) dadurch gedeckt (lt. BGH und BayObLG).
Für den geneigten Hobbyfilmer, der Vergehen seiner Mitmenschen auf der Autobahn filmt, gilt ähnliches.
Man muss zunächst zwischen einer Dauerfilmung und einer anlassbezogenen Aufnahme unterscheiden.
Daueraufzeichnung:
Wenn von der betroffenen Person eine Gefahr ausgeht, liegt ein Beweissicherungsinteresse vor. Dieses ist für behördliche Aufzeichnungen in § 24 KunstUrhG normiert. Der Privatmann kann sich darauf allerdings nicht berufen, da ihm logischerweise die Behördeneigenschaft fehlt.
Dennoch ist das Video ja in der Welt, womit der nächste Streit ins Haus steht, ob die Aufnahme einem Beweisverwertungsverbot der StPO unterfällt.
Da wird u.a. vertreten, dass BVV für Privatpersonen gar nicht gelten und § 136a StPO bei solchen Beweismitteln gar nicht anwendbar ist. Eine Gegenmeinung sieht die Schutzpflicht des Staates im Vordergrund und will § 136a auch auf Privatpersonen anwenden.
Das BVerfG hat die Rechtmäßigkeit der Verwertung zumindest für den Bereich der Schwerkriminalität gebilligt.
Anlassbezogene Aufzeichnung:
Einfacher wird die Sache, wenn lediglich anlassbezogen eine andere Person aufgezeichnet wird. Da wir uns bei den üblichen Verkehrsvergehen im Bereich der Bagatell- bzw. max. der mittleren Kriminalität bewegen, ist eine Verwertung privater Daueraufzeichnungen, wie oben dargestellt, nicht möglich. Wird jedoch durch den Betroffenen eine Straftat verübt. Dann ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln, ob der Betroffene in unzulässiger Weise in seinen Rechten verletzt worden ist. IdR ist davon auszugehen, dass die private Beweissicherung des Opfers ein berechtigtes Interesse ist, hinter dem das Recht des Täters am eigenen Bild zurückzustehen hat. Dies gilt natürlich nicht, wenn das Opfer dann das Video nutzt, um gleichsam einen privaten Fahndungsaufruf bspw. über seine Internetseite zu starten. Das würde den Bogen deutlich überspannen.
Fazit:
Die anlassbezogene Aufzeichnung einer Person ist gerechtfertigt, soweit es zu Beweissicherungszwecken geschieht, ausschließlich für die Rechtsverfolgung gedacht ist und keine Unverhältnismäßigkeit gegen die Verwertung spricht.
Eine Daueraufzeichnung (durch Privatpersonen) ist (zumindest für die gängigen Strassenverkehrsverstöße) unzulässig.
(Beitrag #9)
29 Antworten
"Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtsverletzung des Aufzeichners grundsätzlich vor, wenn er ohne Anlass Bild- und Tonaufnahmen von anderen Personen ohne deren Einwilligung anfertigt, selbst, wenn es nicht zur Verbreitung gedacht ist."
Die Betonung liegt hier auf "ohne Anlass", was auch immer das bedeuten mag. Ich hab mich als Hobbyfotograf mal ein wenig damit auseinandergesetzt, und das Gesetz gibt es einfach nicht her, dass das Machen privater Aufnahmen ein Rechtsverstoß ist, solange dies im öffentlichen Raum geschah.. es sei denn die ständige Rechtssprechung hat sich inzwischen entscheidend geändert.
Allerdings ist schon die Anfertigung ein Verstoß, wenn die Veröffentlichung beabsichtigt ist.
Das ganze geht noch auf den Streit um Aufnahmen des toten Bismarck von 1898 zurück.
Bei mir laufen beim Fahren häufiger eine Front- und eine Heckkamera mit. Ich verwende die billigen key-chain cams aus China. Ich filme die Landschaft und meinen Fahrstil bzw. den der Gruppe, die ich führe. Erinnerungsvideos oder actions wie's der Lew macht, nur dass der bessere Kameras verwendet. Das ist absolut nicht zu beanstanden.
Die Navgear habe ich öfters im Auto an der Frontscheibe hängen. Startet automatisch, wenn man die Zündung einschaltet. Wenn sich dabei Zufallsaufnahmen ergeben, die Rückschlüsse auf ein Fehlverhalten zulassen, wenn es zu einem "Ereignis im Straßenverkehr" kommt, sehe ich keinen Grund, weshalb die nicht gerichtsverwertbar sein sollten.
Anders sieht das aus, wenn die in einem Polizeifahrzeug installiert ist. Hier darf nicht wahllos gefilmt werden, sondern nur dann, wenn der Verdacht einer Straftat oder OWi vorliegt. Der Sinn und Zweck ist auch ein anderer. Als Privatmann "auf Streife" zu gehen um böse Verkehrssünder zu überführen, dürfte auch in die Hose gehen und zum Eigentor werden.
Die Aussage, dass man eine Menschenmenge filmen darf, weil man da niemand erkennt ist auch längst passé. Wer mal Aufnahmen einer Dreichipkamera aus 150 Meter Distanz von einem Dach herunter gesehen hat, der weiß, dass man da die Bartstoppeln zählen kann.
@dessie: Ich hätte gerne die Bauanleitung für eine Navgear-moppedhalterung
edit: Entspricht so in etwa der Darstellung vom Sonntagnachtfahrer. Der hat Recht.
Zusatz:
Ganz lustige Bildle sind entstanden, nachdem ich eine Heckcam auf das topcase der R 1150 meines Kumpels montiert hatte, die eigentlich mich beim Hinterherfahren filmen sollte; und wir in Frankreich von der Gendarmerie gestoppt wurden.
So ein kleiner Gestiefelter hat dann meinen Kumpel kontrolliert, weil er übern Strich (auf der Fahrbahn) gefahren ist. Dann ist er mit den Papieren in der Hand dauernd hinter dem Mopped rumgehampelt. Dass da eine Kamera drauf ist, die ihn dabei die ganze Zeit filmt und auch schöne Tonaufnahmen macht, hat er (zum Glück) nicht bemerkt, die Dinger sind zu unauffällig.
Auch wenn der Spaß nachher nicht billig war, über das Filmchen lachen wir heute noch beim Anschauen. Hätte er sich daneben benommen, wär eine anonyme Film-CD an die zuständige Dienststelle gegangen…
Die Story dazu gibts hier (Seite 4 der pdf)
Ähnliche Themen
Die Kernfrage war ja im Prinzip, ob man vor Gericht plötzlich ein Video aus dem Hut zaubern kann, wo dann das Unfallgeschehen zu sehen ist. Das wird IMHO nicht gehen.
So nicht. Klar.
Aber wenn es als Beweismittel z.B. zu meiner Entlastung von meinem Anwalt ins Verfahren eingebracht wird und der Gegenseite ebenfalls rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn zur Verfügung steht, sehe ich den Fall anders.
Aber ich bin kein Rechtsexperte. Ich kenn aber einen. WishboneX ist Anwalt und der hat richtig Ahnung. Ich frag ihn mal...
Das was du vor Gericht machst (bzw. dein Anwalt und du) das ist einen Sachverhalt zu schildern und diesen möglichst zu Beweisen.
Natürlich hat man dann die Gelegenheit das auch zu tun. Durch Zeugen, durch Gutachten oder auch durch Videos.
Wenn auf diesem Video der Sachverhalt wie geschildert zu sehen ist und keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen, dann kann das Gericht das nicht leugnen oder den Sachverhalt trotzdem verdrehen oder uminterpretieren.
Aber es muss ja nichtmal vor Gericht nützen, es kann den Versicherungen auch vor einem Streit vor Gericht helfen bzw. deinen Anspruch ohne Zivilklage zu ermöglichen
Und ich stell mir immer noch die Frage warum eine (zufälligerweise, zur Landschaftsaufnahme oder sonstwarum) Onboardkamera nicht Rechtmässig sein soll.
Zitat:
Original geschrieben von Felyxorez
Und ich stell mir immer noch die Frage warum eine (zufälligerweise, zur Landschaftsaufnahme oder sonstwarum) Onboardkamera nicht Rechtmässig sein soll.
Brauchst Du Dir nicht zu stellen. Die Montage der Kamera am Motorrad oder Auto zu diesem Zweck ist nicht zu beanstanden.
Die Frage war, inwieweit Aufzeichnungen von "Ereignissen im Straßenverkehr" so nenne ich das mal neutral, gerichtsverwertbar sind. Von den hier anwesenden juristischen Amateuren, mich eingeschlossen, weiß das offensichtlich keiner. Warten wir auf den Profi.
Zitat:
Original geschrieben von moppedsammler
Brauchst Du Dir nicht zu stellen. Die Montage der Kamera am Motorrad oder Auto zu diesem Zweck ist nicht zu beanstanden.Die Frage war, inwieweit Aufzeichnungen von "Ereignissen im Straßenverkehr" so nenne ich das mal neutral, gerichtsverwertbar sind. Von den hier anwesenden juristischen Amateuren, mich eingeschlossen, weiß das offensichtlich keiner. Warten wir auf den Profi.
Wissen tut das sowieso niemand, das ist nämlich nicht so einfach. Sonst gäbe es keine Gerichte. 😁
Das kommt wirklich auf den Einzelfall an. Wenn du mit einem "Amateur"-Video überhöhte Geschwindigkeit nachweisen willst um so zu zeigen das der Gegner schuld wird, dann ist das natürlich sehr sehr sehr schwierig.
Wenn du damit aber "Meine Ampel war grün" zeigen willst, oder der Unfallgegner scherte aus und rammte mich (und nicht umgekehrt), dann ist das was anderes.
Ich bin mal auf Wishbones Meinung gespannt.
So ähnlich sehe ich das auch...
ich hab den wishboneX mal angepiepst, sofern er nicht gerade auf irgendwelchen nepalesischen Bergen rumklettert oder durch die Tundra cruist, wird er sich bestimmt melden..
Also ich kann über einen Fall berichten: Bei uns in Geislingen lag vor 2, 3 Jahren plötzlich ein Jugendlicher tot neben der Fahrbahn - Verursacher und Tathergang unbekannt. Die Polizei hat daraufhin die Video-Aufnahmen einer Tankstelle beschlagnahmt und dadurch den Verursacher ermittelt. Gut, es gab keine Gerichtsverhandlung weil es sich herausstellte, daß der Jugendliche sturzbesoffen auf der Anhänger-Deichsel mitfahren wollte und das eben schief ging - aber der Fakt bleibt der selbe: Um die Tat aufzuklären hat die Polizei ein privates Video, das legal im öffentlichen Raum gedreht wurde, herangezogen.
Übrigens: Wie wir alle wissen gibt es Firmen, die im Auftrag der Gemeinden Geschwindigkeitsmessungen durchführen (ich krieg bei solchen Themen immer meine Beamtensprache, sorry). Und ich glaube nicht daß es vor Gericht ein Argument wäre, daß die das Bild vom Fahrer gar nicht hätten machen dürfen.
Ich glaube deshalb nach wie vor daß die Beweissicherung eines Unfalls oder einer Verkehrsgefärdung mit Video kein Problem wäre.
Zitat:
Original geschrieben von moppedsammler
Aber ich bin kein Rechtsexperte. Ich kenn aber einen. WishboneX ist Anwalt und der hat richtig Ahnung. Ich frag ihn mal...
Ich hab den Thread erst auf Deine PN hin bemerkt, entschuldige die späte Reaktion. Aber zuviel der Ehre, was die Fachkompetenz angeht, ich glaube, ich muss in der Beziehung mein Problembewußtsein als Verteidiger mal schärfen, denn ernsthafte Gedanken über die Verwertbarkeit privat angefertigter Videos habe ich mir lange nicht mehr gemacht. Videos von privaten (juristischen) Personen werden andauernd in Strafsachen verwendet, von Kameras in Supermärkten, Tankstellen, Bussen, U-Bahnhöfen (mittlerweile in erstaunlich guter Qualität), aber auch aus Handys, ohne daß sich jemand dran stört, schon gar nicht ein Richter.
Ich muss aber gestehen, daß ich mit der Fragestellung ein wenig überrumpelt bin, KunstUrhG ist überhaupt nicht meine Baustelle. Was in dem längeren Zitat oben ausgeführt ist, klingt erstmal nicht unplausibel.
Was ich auf Anhieb gerade nicht dogmatisch vollkommen korrrekt einordnen kann ist die Frage, wie ein Video, das "zum Spaß" (wie hier beim Moppedfahren) angefertigt wird und auf dem zufällig z.B. eine Verkehrsstraftat aufgezeichnet wird, zu behandeln ist. Zunächst dient es dem privaten Gebrauch, also Aufnahme zulässig. Dann wird es zufällig "interessant" und müßte "verbreitet" werden. Hmmm, tricky. Ich checke das mal genauer, aber mein juristisches Bauchgefühl sagt, daß das nicht unverwertbar ist.
Seit der Novelle des BDSG (2001, glaube ich) ist zumindest das Thema Video in öffentlich zugänglichen Bereichen (in und außerhalb von Gebäuden) abgefrühstückt: Das ist unter den in § 6b BDSG zulässig.
Für den hier genannten Fall hilft das aber nur bedingt weiter, denn das BDSG gilt für Private nicht, wenn sie die Daten allein für private oder familiäre Zwecke erheben.
Hmm, ich denke nochmal nach.
C.
Was bin ich froh daß ich nicht Jurist geworden bin... Noch komplizierter gehts wohl nicht. Wishbone, Du hast mein volles Mitgefühl. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Felyxorez
Das was du vor Gericht machst (bzw. dein Anwalt und du) das ist einen Sachverhalt zu schildern und diesen möglichst zu Beweisen.
Natürlich hat man dann die Gelegenheit das auch zu tun. Durch Zeugen, durch Gutachten oder auch durch Videos.Wenn auf diesem Video der Sachverhalt wie geschildert zu sehen ist und keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen, dann kann das Gericht das nicht leugnen oder den Sachverhalt trotzdem verdrehen oder uminterpretieren.
Hi,
(kleiner Exkurs)
doch, zu sowas sind Gerichte/Juristen fähig.
Wenn ein Beweismittel nämlich aus bestimmten Gründen einem Verwertungsverbot unterliegt, dann _muss_ das Gericht die Erkenntnisse ignorieren (was etwas anderes ist als verdrehen), so als gäbe es das Beweismittel nicht. Die meisten Richter können das und das führt mitunter tatsächlich zu kurios anmutenden Ergebnissen.
Ein mir sehr gut vertrauter Fall als Beispiel:
Es werden in einer Wohnung des A 50.000 Ecstasy Pillen gefunden. Vor der Tür Angeklagter B mit dem Schlüssel, er sagt, er habe den Auftrag bekommen, gegen Entlohnung eine Tüte aus der Wohnung zu holen, er ging davon aus, dass es sich um Marihuana handeln könnte. In der Wohnung wird Gras, aber eben die Pillen gefunden. Die Akte ist voll von Bildern, alles Beamten erzählen von der großen Menge. In einer anderen Wohnung des A werden 3,5kg Grad gefunden.
Da die Polizei und die Staatsanwaltschaft aber schlampig gearbeitet und richtig getrickst haben, und zwar nachweislich (ich habe selten so deutliche Worte eines Richters in Richtung Kripo und StA gehört) und sich die Ermittler trotz der Tatsache, daß die beiden mutmaßlichen Bunkerwohnungen seit Wochen bekannt waren, keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss geholt haben, sondern dann wegen "Gefahr im Verzug" unter konsequenter Missachtung des Richtervorbehalts eingeritten sind, haben die Verteidiger der Verwertung der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel (also insb. der gefundenen BtM) widersprochen. Das Gericht ist dem aus vielerlei Gründen gefolgt.
Ergebnis: Die gefundenen Ecstasy-Pillen und das Gras in der anderen Wohnung wurden nicht verwertet, als nicht vorhanden behandelt. Der Herr vor der Tür wurde wegen Marihuana verurteilt, weil er nur von M. gesprochen hatte. Zwar wurde kein M. gefunden in der Wohnung, aber andere BtM waren rechtlich auch nicht vorhanden. Strange, aber sehr, sehr korrekt.
Wer es genauer lesen will, hier:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/06/5-546-06.php
(Das Verwertungsverbot wird insb. ab Randnummer 24 behandelt)
Eine lesenswerte Entscheidung.
C.
Zitat:
Original geschrieben von Softail-88
Was bin ich froh daß ich nicht Jurist geworden bin... Noch komplizierter gehts wohl nicht. Wishbone, Du hast mein volles Mitgefühl. 😉
:-)
Aber keine Sorge, viele Strafsachen lassen sich ohne einen Blick ins Gesetz gut verhandeln.
Ich bin froh, daß ich nicht im Vergaberecht, Baurecht, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht oder Mietrecht usw. tätig bin, das ist die große Paragraphenreiterei :-)