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Haftpflichtschaden / Regulierung da knapp unter Totalschaden

Themenstarteram 19. Januar 2013 um 18:53

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zur Abwicklung bei einem Haftpflichtschaden:

Einem Bekannten ist jemand auf das Fahrzeug aufgefahren (die Verursacherin hat zu spät gebremst).

Wir haben das Fahrzeug zwecks Gutachten in eine Vertragswerkstatt gebracht.

Im Gutachten stehen folgende Daten:

Wiederbeschaffungswert 8.700€

Reperaturkosten: 8520€ inkl. MwSt.

Restwert: 3000€

Wertminderung: 750€

Nun meine Frage: kann man sich die Reperaturkosten (ohen MwSt., dass ist mir bekannt) auszahlen lassen?

Weil Er würde das Fahrzeug lieber verkaufen und davon ein Wagen ohne Unfall kaufen. Desweiteren fährt Er damit (ca. 7000€ Versicherungssumme + 3000€ für den Unfaller) ja viel besser. Steht einem die Wertminderung auch bei nicht reperieren weiterhin zu??

Wie ist der Ablauf allgemein nun??

Vielen Dank im Vorraus für die Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

Wenn die Möglichkeiten des TE nun bekannt sind, habe ich jedoch noch eine andere Hintergrundfrage zur 130%-Regen:

Wann kommt diese zur Anwendung? Nur in Spezialfällen?

Nein - die sog. Opfergrenze gilt für jedes Fahrzeug, egal, ob PKW oder Motorrad oder Roller und auch egal, wie alt das betreffende Fahrzeug ist.

Es muss sich also nicht um ein Liebhaber- oder Exotenfahrzeug handeln.

Jeder Geschädigte kann dies für sich in Anspruch nehmen.

Ob es in jedem Falle auch einen Sinn macht, dies zu tun - ist natürlich eine andere Frage.

 

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

Warum ist das Auto wenn Reperaturkosten <WBW ist, das Auto reparaturwürdig und was wenn es umgekehrt ist? Kommt dann die 130%-Regel?

Ein Fahrzeug ist dann reparaturwürdig bzw. ein Reparaturschaden, wenn sich die Reparaturkosten noch innerhalb des Wiederbeschaffungswertes bewegen.

Der Restwert spielt für diese Betrachtung zunächst keine Rolle.

Übersteigen die Reparaturkosten allerdings den reinen Wiederbeschaffungswert (Restwert spielt auch hier zunächst keine Rolle), dann ist ein echter (und nicht nur evtl. wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten.

Dennoch kann dann der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen lassen - trotz Totalschaden.

Allerdings in einem eng begrenzten Rahmen:

-Sach- und fachgerechte Reparatur nach Vorgaben des Gutachtens.

-Reparaturkosten als absolute Obergrenze 130% des WBW.

-Fahrzeug muss nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate vom Geschädigten weitergenutzt werden (als Nachweis des Integritätsinteresses)

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

aber ich nehme an das das auch andere interessiert.

Ist immer ein interessantes Thema, kann ja auch theoretisch jeden treffen.

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Themenstarteram 19. Januar 2013 um 20:44

Okay, vielen Dank für eure Antworten. Jetzt ist es wirklich ein Rechenexempel ob man dafür ein vergleichbares Fahrzeug bekommt oder doch reperieren lässt. Werde berichten wie es weiter geht. Nochmals Danke für die kompetente Hilfe.

Richtig, ist ein reines Rechenexempel - und die Frage, ob man ein Fahrzeug mit einem solchen instandgesetzen Schaden überhaupt noch fahren will.

Aber nochmals der Hinweis: Auf die Art der Besteuerung im Gutachten achten.

Es gibt nämlich einen Riesenunterschied, ob bei Totalschadenabrechnung von 19% oder nur von der Differenzbesteuerung ausgegangen wird.

 

Und noch ein Hinweis - sofern ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug gekauft wird, ist die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer in jedem Fall von der Versicherung nachzuregulieren!

Egal, ob der Kauf von Privat oder Händler erfolgt - dies hat der BGH im Jahre 2005 entschieden.

Ggf. also die abgezogene Steuer nachfordern.

am 19. Januar 2013 um 21:15

Zitat:

 

Und noch ein Hinweis - sofern ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug gekauft wird, ist die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer in jedem Fall von der Versicherung nachzuregulieren!

 

Egal, ob der Kauf von Privat oder Händler erfolgt - dies hat der BGH im Jahre 2005 entschieden

Ups Interessant

Hast du vierleicht eine link dazu.

Es würde eine freund sehr helfen , der ist grade am seine Unfall zu regulieren(totalschaden).

Zitat:

Original geschrieben von iann1143

 

Hast du vierleicht eine link dazu.

Gern: http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Wenn die Möglichkeiten des TE nun bekannt sind, habe ich jedoch noch eine andere Hintergrundfrage zur 130%-Regen:

 

Wann kommt diese zur Anwendung? Nur in Spezialfällen?

 

Warum ist das Auto wenn Reperaturkosten <WBW ist, das Auto reparaturwürdig und was wenn es umgekehrt ist? Kommt dann die 130%-Regel?

 

Danke für diese kleine Weiterbildung, aber ich nehme an das das auch andere interessiert.

 

Lg

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

Wenn die Möglichkeiten des TE nun bekannt sind, habe ich jedoch noch eine andere Hintergrundfrage zur 130%-Regen:

Wann kommt diese zur Anwendung? Nur in Spezialfällen?

Nein - die sog. Opfergrenze gilt für jedes Fahrzeug, egal, ob PKW oder Motorrad oder Roller und auch egal, wie alt das betreffende Fahrzeug ist.

Es muss sich also nicht um ein Liebhaber- oder Exotenfahrzeug handeln.

Jeder Geschädigte kann dies für sich in Anspruch nehmen.

Ob es in jedem Falle auch einen Sinn macht, dies zu tun - ist natürlich eine andere Frage.

 

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

Warum ist das Auto wenn Reperaturkosten <WBW ist, das Auto reparaturwürdig und was wenn es umgekehrt ist? Kommt dann die 130%-Regel?

Ein Fahrzeug ist dann reparaturwürdig bzw. ein Reparaturschaden, wenn sich die Reparaturkosten noch innerhalb des Wiederbeschaffungswertes bewegen.

Der Restwert spielt für diese Betrachtung zunächst keine Rolle.

Übersteigen die Reparaturkosten allerdings den reinen Wiederbeschaffungswert (Restwert spielt auch hier zunächst keine Rolle), dann ist ein echter (und nicht nur evtl. wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten.

Dennoch kann dann der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen lassen - trotz Totalschaden.

Allerdings in einem eng begrenzten Rahmen:

-Sach- und fachgerechte Reparatur nach Vorgaben des Gutachtens.

-Reparaturkosten als absolute Obergrenze 130% des WBW.

-Fahrzeug muss nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate vom Geschädigten weitergenutzt werden (als Nachweis des Integritätsinteresses)

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

aber ich nehme an das das auch andere interessiert.

Ist immer ein interessantes Thema, kann ja auch theoretisch jeden treffen.

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