Gesundheitsprüfung
Hallo Freunde,
kurze Frage;
Würde man auch ohne Gesundheitsprüfung ( Ü 50 ) , Module natürlich gemacht , einen neuen Führerschein bekommen ?
Grüße Rolf
22 Antworten
Zitat:
[,
Übrigens kann man auch mit einem abgelaufenen Führerschein Klasse 2 / C und
wenn man noch nicht 50 geworden ist ,
aber einen sonst gültigen Führerschein PKW hat und
bei einem noch "NICHT" zugelassenen LKW diesen Fahren bis
man schwarz wird und das ohne Lenkzeitbegrenzung und
das mit Out of Scope !
Hoppla, jetzt kommen wir aber in den Bereich Grimms Märchen
UND außerdem driften wir ab, es ging eigentlich um ganz was anderes
Grüße
Zitat:
@rosi03677 schrieb am 3. Mai 2023 um 21:38:33 Uhr:
Quelle -
(Link auf bussgeldkatalog.org/)
Diese Seite müsste eigentlich in jedem ernsthaften Forum für Verlinkungen gesperrt sein.
Dort werden die rechtlichen Hintergründe regelmäßig unvollständig, missverständlich oder auch schlichtweg falsch wiedergegeben. Was das für die Diskussionen bedeutet sehen wir ja hier gerade wieder.
Deswegen nochmal das Zitat aus der Fahrerlaubnisverordnung (Hervorhebung durch mich):
Zitat:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Zusätzlich wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.
(...)
Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.
Wer nach den Regeln der StVO (also vor 1999) die Klasse 3 oder die Klasse 2 hatte, der hat deswegen heute die Klassen C1 und C1E ohne zeitliche Befristung. Lediglich die Klassen C und CE sind bis zum 50. befristet und müssen danach für jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Und was die persönlichen Erfahrungen angeht: Ich bin genau so ein Fall. 1998 noch die Klasse 2 gemacht, und als der Führerschein später wegen Klasse A umgestellt wurde habe ich die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und die Klassen C und CE mit Befristung auf meinen 50. Geburtstag eingetragen bekommen.
So wie es ganz amtlich im Gesetz steht, und nicht wie es auf der o.g. privaten Seite vermeintlich verkündet wird.
Da ging einiges durcheinander. Rosi03677 hat es nochmal geordnet und richtig dargestellt.
Zusätzlich gilt: ist man noch im Besitz eines alten Führerscheins (in Papierform), muss dieser ab dem 50. Lebensjahr unter Vorlage der nötigen ärztlichen Untersuchungen (wie bei Rosi0 oben beschrieben) in einen Kartenführerschein umgetauscht werden. Die Fahrerlaubnisklassen ab C1 bis DE sind dann auf dieser Karte jeweils mit einem Gültigkeitsdatum versehen (5 Jahre) und müssen bis dahin mit dem Nachweis einer erneuten ärztlichen Untersuchung verlängert werden.
Zitat:
@Kurpan schrieb am 4. Mai 2023 um 13:37:29 Uhr:
Da ging einiges durcheinander. Rosi03677 hat es nochmal geordnet und richtig dargestellt.
Zusätzlich gilt: ist man noch im Besitz eines alten Führerscheins (in Papierform), muss dieser ab dem 50. Lebensjahr unter Vorlage der nötigen ärztlichen Untersuchungen (wie bei Rosi0 oben beschrieben) in einen Kartenführerschein umgetauscht werden. Die Fahrerlaubnisklassen ab C1 bis DE sind dann auf dieser Karte jeweils mit einem Gültigkeitsdatum versehen (5 Jahre) und müssen bis dahin mit dem Nachweis einer erneuten ärztlichen Untersuchung verlängert werden.
nicht ganz nur ab C
C1 hat kein Datum und ist immer Gültig darf aber ohne Module nur Privat gefahren werden
Aber das betrifft sowieso nur ganz wenige da die meisten keinen Lappen mehr haben die den 2er gemacht haben da Gewerblich schon Jahre damit nicht mehr gefahren werden kann... weil eine Fahrerkarte nur mit einem Kartenschein Ausgestellt wurde und so eine Umschreibung Pflicht wurde aber eben die Gültigkeit bis 50 eingetragen wurde...
Zitat:
@Kurpan schrieb am 4. Mai 2023 um 13:37:29 Uhr:
Zusätzlich gilt: ist man noch im Besitz eines alten Führerscheins (in Papierform), muss dieser ab dem 50. Lebensjahr unter Vorlage der nötigen ärztlichen Untersuchungen (wie bei Rosi0 oben beschrieben) in einen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Nein, muss er eben nicht.
Wenn man keine Gesundheitsprüfungen vorlegen will oder kann (genau darum ging es ja bei der Frage des TE) braucht man auch mit 50 keinen neuen Führerschein. Da läuft dann automatisch die Klasse C(E) ab und die anderen Klassen bleiben unbefristet gültig. Auch C1/C1E. Wenn man den Führerschein trotzdem erneuern lässt (weil er z.B. verloren oder beschädigt wurde oder weil die Gültigkeitsdauer des Dokuments abgelaufen ist) bekommt man ohne Gesundheitsprüfung auch genau das eingetragen: Klasse C/CE nicht mehr, und alle anderen Klassen die man vorher hatte ohne Befristung.
(ich gehe davon aus, dass niemand mit Papierführerschein die Klasse D(E) haben kann)
wer noch einen Lappen besitzten sollte muß in ja jetzt sowieso tauschen da seit dem 19.01.2013 Führerscheine nur noch 15 Jahre Gültig sind und je nach ausstellung alle davor ausgestellte Lappen und Karten bis späterstens 2033 alle getauscht sein müssen... aber alle die C und D Scheine haben betrifft das in der Regel sowieso nicht da diese ja schon auf grund der Fahrerkarte getauscht wurden oder eben ab 50+ nicht mehr im Privaten bereich genutzt werden dürfen ohne Gesundheitsprüfung...
Hier die Fristen zum umtausch nach Jahrgang https://www.adac.de/.../