Frage bei Unfall
Guten Morgen,
mein Auto zieht wohl das Pech automatisch an.
Ein LKW ist mit seinem Anhänger gegen meinen
A3 8 P "geknallt".
Der linke Kotflügel ist komplett im Eimer. Die fordere Stoßstange hat auch etwas mitbekommen, dicke Kratzer am oberen Teil der Stoßstange.
Beulen sind nicht vorhanden.
Nun zu meinen Fragen: Wie sieht es bei der Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung aus?
Habe ich Anspruch auf eine komplett neue Stoßstange, oder wird die Stoßstange einfach verspachtelt und lackiert?
Wenn ja, inwieweit wird ein Wertverlust einbezogen?
Kann man bei einem Kostenvoranschlag diesen mit einbeziehen lassen, oder ist ein Gutachten von Nöten?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Greetz
André
11 Antworten
s. FAQ Versicherungen (Link in der Signatur).
Dort zweiter Beitrag mit Link zum unfallweb (Ratgeber).
Und den staatlichen Ratgeber gibts in meiner Signatur.
Unterhalb der Bagatellgrenze von 700 € können sogenannte Kurzgutachten, vom Gutachter erstellt werden, diese Kosten in der Regel ein wenig mehr als ein Kostenvoranschlag. Ein Kurzgutachten ist Beweissichernd (u.a. wegen der Fotos) ein Kostenvoranschlag nicht.
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Und den staatlichen Ratgeber gibts in meiner Signatur.
Unterhalb der Bagatellgrenze von 700 € können sogenannte Kurzgutachten, vom Gutachter erstellt werden, diese Kosten in der Regel ein wenig mehr als ein Kostenvoranschlag. Ein Kurzgutachten ist Beweissichernd (u.a. wegen der Fotos) ein Kostenvoranschlag nicht.
Wenn klar ist, was beschädigt wurde (hier: Stoßfänger, Kotflügel) reicht ein Kostenvoranschlag auch aus. Der hat weder weniger noch mehr Beweiskraft wie ein (Kurz-)Gutachten. Fotos kann die Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt, in der Regel bei Bedarf auch anfertigen.
Lediglich wenn von der Gegenseite die Beschädigung an sich in Frage gestellt wird, kann es sein, daß ein KVA (ohne Fotos) als Nachweis des Schadens nicht ausreicht. Ist aber der Schaden dem Grunde nach unstreitig und geht es nur darum, die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln, hat der KVA die gleiche Beweiskraft wie ein Gutachten, ist also auch beweissichernd.
@gutachter: Auch ohne einen einzigen Deiner links zu lesen behaupte ich, daß man mit den gleichen Argumenten, die man braucht, um einen KVA als unbrauchbar "auszuhebeln" (ohne konkrete Angaben, wieso der KVA falsch sein soll, geht das nämlich nicht!), auch ein entsprechendes Kurzgutachten "aushebeln" kann.
Da gibt es keine Unterschiede, auch nicht was die Beweiskraft angeht.
Bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze siehts -wenn die Beschädigung dem Grunde nach bestritten wird- natürlich etwas anders aus.
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Zitat:
Original geschrieben von Schusti2
Da gibt es keine Unterschiede, auch nicht was die Beweiskraft angeht.Bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze siehts -wenn die Beschädigung dem Grunde nach bestritten wird- natürlich etwas anders aus.
Derjenige der zögert, alles u. jedem zu glauben, ist sehr weise,denn der Glaube an ein einziges falsches Prinzip ist der Beginn allen Unverstandes"(D.B.S.)
Hallo ,
ein Kostenvoranschlag,egal wie hoch die dabei veranschlagte Summe ist, hat schon deshalb nicht die erforderliche Beweiskraft weil selbiger nur den Umsatzwillen der Reparaturfirma,die vom Kunden angegebene Werkleistung, keinerlei Verpflichtung einer evtl. Vorschadenangabe,keine Lichtbildokumentation ,keinerlei Wertangaben des Objektes beinhaltet bzw. beinhalten muß. Zudem entfällt noch eine zivil-u.strafrechtliche Verfolgung wegen einer evtl. Falscherstellung eines Kostenvoranschlages.
Der Gutachter ist gesetzlich verpflichtet nur schadensrelevante Schäden, Vorbeschädigungen, Altschäden, Wertangaben zum Objekt anzugeben,sowie Lichtbilder anzufertigen.Er setzt sich sofort zivil-u.strafrechtlicher Verfolgung aus wenn er seine Verpflichtungen verletzt.Von der 10jährigen Aufbewahrungspflicht u. der 30jährigen Verjährunsfrist der Haftung ganz zu schweigen.
Aus diesen logisch nachvollziehbaren Gründen geben auch die Gerichte zur Klärung einer Sache Beweissicherungsgutachten in Auftrag u. keine Kostenvoranschläge.
Soviel zur Beweiskraft eines Kostenvoranschlages!
Nachzulesen im Handbuch "Sachverständigenpraxis" von HRG
Bayerlein OLG Richter aus München.
Zitat:
Original geschrieben von Captain HUK
ein Kostenvoranschlag,egal wie hoch die dabei veranschlagte Summe ist, hat schon deshalb nicht die erforderliche Beweiskraft weil selbiger nur den Umsatzwillen der Reparaturfirma..........
Ich verstehe, nur Blinkerglas vorne rechts caputo, weil Summe egal, ab zu Freund Sachverständiger und wegen Beweiskraft Gutachtenerstellung mit Spurvermessung in Auftrag geben .....und nicht vergessen, die völlig bedeutungslose Unterschrift u.a. dafür leisten, dass man die SV-Rechnung unter allen Umständen sowieso ausgleichen wird.
Schau mal wie hier ein Richter geurteilt hat:
Zitat:
....
Im übrigen gestattet sich das Gericht an dieser Stelle auch den Einwand, dass sich wiederholt in Verfahren gezeigt hat, dass Kostenvoranschläge, die vom Geschädigten zur Vermeidung von Sachverständigenkosten eingeholt wurden, nach Grund und Höhe von Versicherungen bestritten wurden und häufig dazu führten, dass im Prozess Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt werden mussten.
...
Quelle: AG Hof AZ: 12C1951-04 vom 23.05.2005
Hi,
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Schau mal wie hier ein Richter geurteilt hat: (...)
...
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Ich verstehe, nur Blinkerglas vorne rechts caputo, weil Summe egal, ab zu Freund Sachverständiger und wegen Beweiskraft Gutachtenerstellung mit Spurvermessung in Auftrag geben .....und nicht vergessen, die völlig bedeutungslose Unterschrift u.a. dafür leisten, dass man die SV-Rechnung unter allen Umständen sowieso ausgleichen wird.
Das stimmt nicht ,Du verstehst leider gar nichts,das einzige was Du hier bringst ist ein Verdrehen der Tatsachen u.ein ignorantes u. rechtsresistentes Verhalten.
Hi,
mal'n sachlicher Hinweis zu dem Urteil.
Der Hinweis verbietet doch keineswegs Kostenvoranschläge? Ein KVA kostet in der Werkstatt des Vertrauens kein Geld - und wenn, so isses Pillepalle und wird verrechnet.
Also isses die Nachweisführung in erster Instanz mit den minimalsten Kosten für alle - und in einem enorm großen Teil reicht es zu (erst recht im "kleineren" Kaskobereich bis meinetwegen 1.000 €).
Den zweiten Schritt, das Kurzgutachten, kann man doch immer noch gehen.
Ähnlich wie man den Anwalt an zweiter Stelle, wenn es hakt nehmen kann, oder aber gleich zu Anfang.
Ist meines Erachtens einfach ne Einstellungs- aber auch Erfahrungssache.
Hier abschließende Empfehlungen zu geben halte ich für falsch, weil das jeder für sich selbst wissen muss, inwiefrn er sich das zutraut.
Grüße
Schreddi