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Fahrzeugüberführung mit ungewissem Versicherungsstatus

Themenstarteram 16. November 2017 um 9:49

Moin zusammen

Beruflich kommt es schon mal vor, dass ich das Fahrzeug eines säumigen Kunden von dessen Wohnort zum nächsten Händler fahren muss.

Wenn sich eine gültige Plakette auf dem Nummernschild des Fahrzeuges befindet, könnte es jedoch sein, dass die Versicherung den Vertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer bereits gekündigt hat, weil die Versicherungsraten nicht mehr bezahlt wurden.

Bin ich persönlich in der Haftung, wenn ich das Fahrzeug bewege und einen Schaden verursache?

Aufgrund der angebrachten Plakette auf dem Kennzeichen darf ich doch davon ausgehen, das Versicherungsschutz besteht, oder? Nicht umsonst setzten die Versicherungen das Ordnungsamt ein, um die Plakette abkratzen zu lassen.

Natürlich wird auch der Kunde zum Versicherungsschutz befragt. Dessen Aussage muss jedoch nicht immer der Wahrheit entsprechen.

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13 Antworten
am 16. November 2017 um 10:31

Ist ein Kfz nicht mehr versichert, meldet der Versicherer den abgelaufenen Schutz an die zuständige Zulassungsbehörde. Diese prüft den Vorgang und der Versicherte muss sein Fahrzeug entweder abmelden oder eine neue Versicherungsbescheinigung vorlegen.

Solle sich der Fahrzeughalter nicht melden und seiner Pflicht nachkommen, wird der Vollstreckungsdienst mit der Stilllegung des Autos beauftragt. Für diese Amtshandlung fallen zusätzliche Gebühren an.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung gehört in ganz Europa zu den Pflichtversicherungen für Autofahrer. In Deutschland ist das Fahren ohne Versicherungsschutz nach Paragraph 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) eine Straftat.

Quelle: https://www.financescout24.de

Normalerweise besteht Versschutz solange die Plakette dran ist. Es könnt ja auch statt deiner der Halter unterwegs sein.

Wie soll auch sonst die Polizei das erkennen können.

Zitat:

@edelpacker schrieb am 16. November 2017 um 10:49:17 Uhr:

Moin zusammen

Beruflich kommt es schon mal vor, dass ich das Fahrzeug eines säumigen Kunden von dessen Wohnort zum nächsten Händler fahren muss.

...

Aufladen und Huckepack wegfahren kann ich mir ja noch irgendwie vorstellen, aber wie kommst du an die Schlüssel um das Fahrzeug selbst zu fahren?

Gibt dir der Halter/Besitzer/Eigentümer selbst die Schlüssel? Dann könntest du ihn auch nach dem Versicherungsschutz fragen.

Oder bewegt sich das ganze vorsichtig ausgedrückt sowieso in einer "Grauzone"?

Zitat:

@edelpacker schrieb am 16. November 2017 um 10:49:17 Uhr:

Moin zusammen

Beruflich kommt es schon mal vor, dass ich das Fahrzeug eines säumigen Kunden von dessen Wohnort zum nächsten Händler fahren muss.

Wenn sich eine gültige Plakette auf dem Nummernschild des Fahrzeuges befindet, könnte es jedoch sein, dass die Versicherung den Vertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer bereits gekündigt hat, weil die Versicherungsraten nicht mehr bezahlt wurden.

Bin ich persönlich in der Haftung, wenn ich das Fahrzeug bewege und einen Schaden verursache?

Aufgrund der angebrachten Plakette auf dem Kennzeichen darf ich doch davon ausgehen, das Versicherungsschutz besteht, oder? Nicht umsonst setzten die Versicherungen das Ordnungsamt ein, um die Plakette abkratzen zu lassen.

Natürlich wird auch der Kunde zum Versicherungsschutz befragt. Dessen Aussage muss jedoch nicht immer der Wahrheit entsprechen.

Frag doch deinen Arbeitgeber? Ich bin mir zwar nicht ganz sicher welcher Beruf das sein soll (Gerichtsvollzieher?Inkasso Moskau?), aber ich bin mir ziemlich sicher, das sowas in (legalen) Unternehmen geregelt ist, vor allem wenn diese sich auf solche Geschichten spezialisiert haben.

Normal musst Du ein eigenes Kennzeichen (Handel- und Handwerk) anbringen.

Versicherungsschutz besteht nur für berechtigte Fahrer. Das heißt nur wenn Du mit Zustimmung des Versicherungsnehmers (nicht des Halters) fährst hast Du Versicherungsschutz, ansonsten kann man gegen Dich im Schadenfall voll in Regress gehen. Das zahlt auch keine Haftpflichtversicherung.

Besteht wegen Nichtzahlung kein Versicherungsschutz mehr, ist aber noch nicht stillgelegt, so zahlt die Versicherung im Schadenfall und kann beim VN, Halter oder Fahrer Regress nehmen. Eben bei dem, bei dem was zu holen ist. Hat der VN schon Offenbarungseid, werden sie es wohl vom Fahrer holen.

Dazu ist fahren ohne Versicherungsschutz ein Straftatbestand, der mit bis zu 5 Jahren Gefängnis geahndet wird und man ist schnell vorbestraft. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Die Plakette hat zum Versicherungsschutz keine grundsätzliche Aussagekraft. Zwischen nicht vorhandener Versicherung und der zwangsweisen Stilllegung können verwaltungsmäßig Wochen liegen.

Themenstarteram 17. November 2017 um 4:53

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 16. November 2017 um 12:56:12 Uhr:

Normal musst Du ein eigenes Kennzeichen (Handel- und Handwerk) anbringen.

Versicherungsschutz besteht nur für berechtigte Fahrer. Das heißt nur wenn Du mit Zustimmung des Versicherungsnehmers (nicht des Halters) fährst hast Du Versicherungsschutz, ansonsten kann man gegen Dich im Schadenfall voll in Regress gehen. Das zahlt auch keine Haftpflichtversicherung.

Besteht wegen Nichtzahlung kein Versicherungsschutz mehr, ist aber noch nicht stillgelegt, so zahlt die Versicherung im Schadenfall und kann beim VN, Halter oder Fahrer Regress nehmen. Eben bei dem, bei dem was zu holen ist. Hat der VN schon Offenbarungseid, werden sie es wohl vom Fahrer holen.

Dazu ist fahren ohne Versicherungsschutz ein Straftatbestand, der mit bis zu 5 Jahren Gefängnis geahndet wird und man ist schnell vorbestraft. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Hier kommen wir der Sache schon näher und der Frage auf den Punkt. Selbst, wenn der Versicherungsnehmer = Halter mir bestätigt, dass Versicherungsschutz besteht und mir die Schlüssel und Papiere übergibt .... soll es möglich sein, dass ich mich strafbar mache?

Das kann doch nicht sein!Das würde dau führen, dass niemand mehr ein Fahrzeug führen dürfte, welches er nicht selbst versichert!! Keine Gefallen unter Freunden Kollegen und Nachbarn.

Die angesprochenen roten Kennzeichen darf heutzutage nur noch nutzen, wer beruflich damit HANDELT und privat überführt.

Auf einem zugelassenen Fahrzeug dürftest Du rote Nummern ohnehin nicht nuzen.

Wenn das was Du beschreibst (berufsbedingt) öfter vorkäme gäbe es (für mich) nur eine Lösung:

Auf einen Hänger /Autotransporter verladen und den Transport auf diese Weise abwickeln.

Alternativ vom Händler abholen lassen.

Auf die paar Euro würde es mir dann nicht ankommen.

Irgendein fremdes Fahrzeug mit unklarer Zulassungslage als Selbstfahrer irgendwo hin zu transportieren wäre wäre mir zu risiko- bzw. grauzonenbehaftet.

am 17. November 2017 um 6:41

In meiner alten Autohändlerzeit habe ich das KVA angerufen und nachgefragt ob noch Versicherungsschutz besteht.

Ging damals ohne Probleme.

B 19

Nach meinem Wissen ist es so das solange der Zulassungsstempel drauf ist auch der Vers-schutz besteht.

Mir ist mal jemand drauf gefahren der den ersten Beitrag nicht bezahlt hatte. Da die Vers. ja bei der Zulassung die Deckung zusagt ist das kein Problem, und muss solange einstehen bis entstempelt ist. Ob es da heute was anderes gibt lässt sich nur bei den Vers. erfahren. Sollte ein nichtautorisierter Fahrer unterwegs sein so muss der Vers.nehmer rückwirkend höhere Beiträge zahlen. Wenn nur auf den Halter vers. ist auch die Werkstattfahrt berechtigter Fahrer.

Wer es richtiger weis und nicht vermutet darf es gern hier darstellen.

Zitat:

@Bopp19 schrieb am 17. November 2017 um 07:41:10 Uhr:

In meiner alten Autohändlerzeit habe ich das KVA angerufen und nachgefragt ob noch Versicherungsschutz besteht.

Ging damals ohne Probleme.

B 19

Das Problem ist, das KVA kann gar nicht sagen ob Versicherungsschutz besteht. Hat der VN die Erstprämie nicht binnen 14 Tagen bezahlt, oder wurde die Folgeprämie 14 Tage nach Mahnung nicht bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz mehr, aber die Zulassungsstelle (KVA) ist noch nicht informiert.

Wurde die Zulassungsstelle informiert, besteht noch 14 Tage Nachhaftung. Also die Versicherung zahlt immer noch, obwohl kein Versicherungsschutz beseht.

In diesen Fällen muss die Versicherung zwar bezahlen, nimmt aber dann Regress. Regress wird normal beim VN genommen, ist dort nichts zu holen, vom Fahrer.

Alles theoretisch und nur im Schadenfall relevant. Aber es steht im Raum. Kenne es eigentlich auch nur, dass das FZG auf einen Hänger geladen wird und ab damit. ;)

am 17. November 2017 um 8:54

Wie das Gebaren heute ist kann ich nicht sagen,damals war die zusage vom KVA rechtsverbindlich.

Einfach mal das KVA anrufen und nachfragen wie jetzt die Rechtslage ist.

Bopp 19

Zitat:

@Bopp19 schrieb am 17. November 2017 um 09:54:48 Uhr:

Wie das Gebaren heute ist kann ich nicht sagen,damals war die zusage vom KVA rechtsverbindlich.

Einfach mal das KVA anrufen und nachfragen wie jetzt die Rechtslage ist.

Bopp 19

Zusage vom KVA war noch nie rechtsverbindlich. Die haben keine Ahnung wie der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz aussieht. Die sehen nur ob eine eVB vorliegt oder nicht und von welchem Versicherer (nicht mehr und nicht weniger).

Wenn eine eVB vorliegt muss der Versicherer zwar gegenüber dritten Haften und den Schaden begleichen, aber im Innenverhältnis kann der Vertrag schon ohne Versicherungsschutz sein, und dann nimmt er im Schadenfall Regress!

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