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Exporthändler

Themenstarteram 3. Juli 2007 um 15:50

Hi,

wer kennt sich aus über den rechlichen Status von "Exporthändlern"?

Immer wieder höre ich von Bekannten, die bei Exporthändlern ein Motorrad kaufen, dass sich diese Händler gegen eine Garantie und Gewährleistung streuben.

Mir ist schon klar, dass die Garantie eine freiwillige Leistung eines Händlers ist. Aber lt. Gesetz ist ist Gewährleistung bei Gewerbetreibenden Pflicht.

Danke für Eure Antworten

Gruss

Travepower

12 Antworten
Themenstarteram 10. Juli 2007 um 0:15

Nanu, habt Ihr alle defekte Tastaturen ? Oder weiss das wirklich keiner ? Nicht alle auf einmal !

am 24. Juli 2007 um 19:17

speziell auf Motorräder bezogen kann ich dir leider nicht antworten, ich schlussfolgere aber folgendes ;)

Gemäß europäischer Richtlinie ist es so, dass jeder professionnelle Verkäufer (in diesem Fall der Händler) seinem privaten Kunden (=kein anderer Händler) 2 Jahre Garantie auf seiner Ware geben muss!

Zitat:

Original geschrieben von Pummuckel

Gemäß europäischer Richtlinie ist es so, dass jeder professionnelle Verkäufer (in diesem Fall der Händler) seinem privaten Kunden (=kein anderer Händler) 2 Jahre Garantie auf seiner Ware geben muss!

Falsch.

Eine Verpflichtung zur Gewährung einer Garantie gibt es im europäischen Recht nicht.

Es gibt lediglich eine Verpflichtung zur einer Gewährleistung von 24 Monaten, die vertraglich auf bis zu 12 Monate verkürzt werden kann.

Themenstarteram 24. Juli 2007 um 19:53

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Es gibt lediglich eine Verpflichtung zur einer Gewährleistung von 24 Monaten, die vertraglich auf bis zu 12 Monate verkürzt werden kann.

Genau, war eigentlich auch meine Meinung. Aber ein Bakannter erlebte kürzlich, daß der Exporthändler sogar in seinem Kaufvertrag diese Gewährleistung ausgeschlossen hat. Eben mit der Begründung, er verkaufe ja eigentlich nur an Händler. Mein Bekannter aber ist Privatmann und durch eine Anzeige im Internet auf diesen Händler gestossen. Auf der HP dieses Händlers würde darüber kein Wort erwähnt .

Vielen Dank

Travepower

am 24. Juli 2007 um 19:57

Es ist für den Händler nicht möglich, diese Gewährleistung auszuschließen.

Auch wenn beide den Vertrag unterschreiben.

Themenstarteram 24. Juli 2007 um 20:00

Die grösste Frechheit habe ich noch vergessen: Dieses Exporthändler wollte sogar noch, daß mein Kumpel selbst handschriftlich in den Vertrag schreibt : "ich kaufe das Fahrzeug wie besehen" . Ausserdem hat der Händler im Vertrag Schäden angegeben, die gar nicht vorhanden sind, wahrscheinlich, um sich vor späteren Reklamationen zu schützen.

Themenstarteram 24. Juli 2007 um 20:03

Zitat:

Original geschrieben von marco31

Es ist für den Händler nicht möglich, diese Gewährleistung auszuschließen.

Auch wenn beide den Vertrag unterschreiben.

Ich gehe mal davon aus, daß man gerichtlich dagegen angehen kann, falls ein Schaden auftritt. Es heißt glaube ich, der Vertrag ist sittenwidrig, stimmmts ?

Zitat:

Original geschrieben von travepower

Aber ein Bakannter erlebte kürzlich, daß der Exporthändler sogar in seinem Kaufvertrag diese Gewährleistung ausgeschlossen hat. Eben mit der Begründung, er verkaufe ja eigentlich nur an Händler. Mein Bekannter aber ist Privatmann und durch eine Anzeige im Internet auf diesen Händler gestossen.

Dein Bekannter braucht sich da im Gewährleistungsfall keine Sorgen zu machen, da die Gewährleistung in solchen Fällen nicht vertraglich ausschließbar ist.

Durch den (rechtlich unverbindlichen) Ausschluß der Gewährleistung hat der Händler sogar sein Recht auf Kürzung der Gewährleistungspflicht auf 12 Monate verwirkt und muß die vollen 24 Monate Gewährleistung geben.

Themenstarteram 24. Juli 2007 um 20:08

Vielen Dank Drahkke ,

ich werde ihn gleich kontaktieren, da wird er jetzt sicherlich keine schlaflosen Nächte mehr haben.

Gruss

Travepower

am 24. Juli 2007 um 20:12

Ihr solltet euch mal die Richtlinie 1999/44/EG genauer durchlesen, dort heißt es unter anderem:

 

Artikel 5

Fristen

(1) Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

[...]

(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

 

Artikel 6

Garantien

(1) Die Garantie muß denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.

(2) Die Garantie muß

- darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;

- in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(3) Auf Wunsch des Verbrauchers muß diesem die Garantie schriftlich zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten, in denen das Verbrauchsgut in Verkehr gebracht wird, können, soweit dies mit den Vorschriften des Vertrags vereinbar ist, für ihr Gebiet vorschreiben, daß die Garantie in einer oder in mehreren Sprachen abzufassen ist, die der jeweilige Mitgliedstaat unter den Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.

(5) Werden für eine Garantie die Anforderungen der Absätze 2, 3 oder 4 nicht erfuellt, so berührt dies in keinem Fall die Gültigkeit dieser Garantie; der Verbraucher kann sie weiterhin geltend machen und ihre Einhaltung verlangen.

 

Artikel 7

Unabdingbarkeit

(1) Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.

 

Der Händler kann die Garantie nicht auf 12 Monate kürzen wenn sein Vertragspartner eine Privatperson ist.

Themenstarteram 24. Juli 2007 um 20:15

@ Pummuckel ,

Danke für die Info

Moin,

@Pummuckel

Du schmeisst da Gewährleistung und Garantie durcheinander. Artikel 5 bezieht sich auf Gewährleistung, Artikel 6 auf garantien, steht ja auch drüber.

Bei Neuwaren besteht IMMER die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers von 24 Monaten.

Bei Gebrauchtwaren kann und darf der Verkäufer diese durch einen expliziten Hinweis auf 12 Monate verkürzen.

Garantien sind freiwillige Leistungen des Herstellers, die die gesetzliche Gewährleistungspflicht in keiner Weise berühren. Der Zeitraum dieser Garantie kann vom Hersteller auch frei gewählt werden, zB 6 Monate oder 5 jahre.

Mit einer Garantie steht man als Verbraucher immer besser da, weil die Beweislastumkehr nicht greift, wie bei der gesetzlichen Gewährleitung.

Wie die Gewährleitung oder Garantie allerdings im europäischen Handel greift, weiss ich nicht.

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