Einbahnstraße
Moin,
bin heute eine Einbahnstraße falsch gefahren (direkt vor meinen haus) und da kam eine Pkw entgegen und meinte er mache eine Anzeige wegen Nötigung.
Frage: ist das eine Nötigung oder nur ein Vergehen was glaube 25€ kostet.
11 Antworten
# 141148
Sie befuhren als Kraftfahrzeugführer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)).
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.1 BKat
( B - 1 ) 20,00 EURO
Zitat:
Original geschrieben von alfo
war es eine Nötigung oder nicht.
das hängt wiederrum davon ab, für wen es einfacher war zurückzusetzen.....aber im allgemeinen musst du dir da schon einiges geleistet haben, damit er wegen nötigung eine anzeige schreiben kann....
servus ...
ach mach dir kein kopf, über die doofen pkw fahrer...
musstest du wegen einer entladestelle verkehrt reinfahrn??? hattest warnblinker an ???
ach ich musste in köln auch mal ne einbahnstraße verkehrt rum rein wegen einer baustelle als ich reingefahren bin kam mir die polizei entgegen wir haben beide angehalten ich bin gleich ausgestiegen und zu denen hin habs denen verklickert dann sind sie ausen rum gefahrn und haben die straße gesperrt das ich durchfahrn konnte.
gruß
Zitat:
Original geschrieben von Kipptransporteur
ach ich musste in köln auch mal ne einbahnstraße verkehrt rum rein wegen einer baustelle als ich reingefahren bin kam mir die polizei entgegen wir haben beide angehalten ich bin gleich ausgestiegen und zu denen hin habs denen verklickert dann sind sie ausen rum gefahrn und haben die straße gesperrt das ich durchfahrn konnte.
das ist aber nicht die Regel.... wir mussten auch schonmal in eine Einbahnstraße rein und alle haben gemeckert... war uns aber egal was rein muss muss rein.....
Zitat:
Original geschrieben von alfo
...bin heute eine Einbahnstraße falsch gefahren (direkt vor meinen haus) und da kam eine Pkw entgegen und meinte er mache eine Anzeige wegen Nötigung.
Hoffentlich war das nicht dein neuer Nachbar...
Ja es war einer aus Nachbarschaft. Er hat nur bremsen müssen (normal) bis ich aus der staße raus war.
Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt,
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar. Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB.
Merkmale und Auslegung [Bearbeiten]
Die Nötigung ist ein „offener“ Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird, sondern gesondert festgestellt werden muss, da die Drohung mit einem empfindlichen Übel allein sozialadäquat sein kann (Beispiel: Der Gläubiger droht damit, Klage zu erheben, wenn nicht gezahlt wird). Da jegliches Verhalten, das psychischen Zwang ausübt, tatbestandsmäßig ist, muss zusätzlich die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB festgestellt werden. Die Verwerflichkeit ist aber in der Regel schon immer dann gegeben, wenn ein körperlicher Zwang ausgeübt wird.
Entscheidender Begriff im Rahmen des § 240 ist häufig der der „Gewalt“. Hier wird die Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten häufig diskutiert. Vor allem bei den Sitzblockaden, Ankettungsaktionen beispielsweise von Kernkraftgegnern oder auch den Kurdendemonstrationen, bei denen die Demonstranten Autobahnen absperrten, um den Verkehr zum Erliegen zu bringen, ist die Diskussion auch ins öffentliche Bewusstsein gelangt.
Als Gewalt wird sowohl vis absoluta (überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird) als auch vis compulsiva (beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht) verstanden. Der Begriff der Gewalt, wie er sich in der Rechtsprechung der Strafgerichte entwickelt hat, war mehrfach auch Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Ausschlaggebend war die strafrechtliche Verfolgung von Sitzblockaden und die Frage, ob das bloße passive Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten bereits Gewalt gegenüber denen darstellt, die diese Wege benutzen wollen.
Das Reichsgericht ist zunächst von einem engen Gewaltbegriff ausgegangen. Gewalt war dem Reichsgericht zufolge nur die Anwendung körperlicher Kraft, zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands. Davon erfasst waren jedoch dann nicht Handlungen, bei denen nur eine geringes Maß an körperlicher Kraft aufgewendet werden muss. Daher wurde in der folgenden Rechtsprechung mehr auf die Opferperspektive abgestellt. Bis der Bundesgerichtshof schließlich den so genannten „vergeistigten Gewaltbegriff“ vertrat (BGHSt 23,54; so genanntes Laepple-Urteil), der jede psychische wie physische Einwirkung auf das Opfer, die keine bloße Drohung ist, als Gewalt wertet, wenn das Opfer dies nur als Zwangseinwirkung empfindet.
Diese weite Interpretation wurde schließlich vom Bundesverfassungsgericht (mit 5 zu 3 Stimmen) wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 92, 1).
Dieser Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können, was für Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben.
Gewalt könne demnach nicht sein, was „nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss“ beruhe. Dies könne jedoch wiederum im Einzelfall auch eine Nötigung durch Drohung (2. Tatbestandsalternative) darstellen.
In erster Linie sind Sitzblockaden im Straßenverkehr psychische Hindernisse, die körperliche Anwesenheit stellt keine Gewalt dar. Allerdings, wurde vom Minderheitsvotum der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erklärt, könne aber auch ein körperliches Hindernis vorliegen, das die Grundrechte anderer missachte und im Falle der Sitzblockaden nur mit enormem Kraftaufwand überwunden werden kann.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den vergeistigten Gewaltbegriff als zu weitgehend beurteilte, entschied der Bundesgerichtshof, dass bei einer Sitzblockade auf der Autobahn zwar nicht für die erste Reihe der stehenden Autos Gewalt vorliegt (für diese Autofahrer liegt nur eine geistige Zwangswirkung vor), aber in Bezug auf die zweite Reihe Gewalt vorliegt. Durch die Autos in der ersten Reihe sähen sich diese Autofahrer einer körperlichen Zwangswirkung ausgesetzt. Diese sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ wurde aber aufgrund des Widerspruchs zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Literatur kritisiert.
Die Frage der Auslegung des Gewaltbegriffs ist jedoch immer noch nicht abschließend geklärt, da liberale Vertreter der Strafrechtswissenschaft und des Verfassungsrechts die Tatbestandsmäßigkeit nach § 240 StGB verneinen. Dennoch verbleibt häufig neben dieser Strafbarkeit noch die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nach § 315 StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.
Die besonders schweren Fälle nach § 240 Abs. 4 StGB sind Regelbeispiele der Strafzumessung. Problematisch ist dabei die Nötigung einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung, da die sexuelle Nötigung selbst ein eigenständiger Straftatbestand ist. Hier wird jedoch eine Strafbarkeitslücke für diejenigen Fälle geschlossen, in denen der Täter bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel beispielsweise sexuelle Handlungen ohne körperlichen Kontakt verlangt.
Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen könnte unter Umständen eine Nötigung darstellen, muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären, öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zuzuschreiben wären (siehe dazu chantage).
Noch Fragen?
Gruß Roman
Hallo,
ich bin auch erst unlängst entgegen einer Einbahnstrasse (bei mir zuhause) gefahren.
Jetzt bekam ich Post vom Ordnungsamt. Ich solle 20 Eu bezahlen. Mir kam weder ein Fahrzeug entgegen, noch hat mich irgend jemand angesprochen. Meine Nachbarin bei mir im Haus meinte, es könnte der Nachbar im Nebenhaus gewesen sein. Er war mal Polizist und schwärzt wohl Fahrzeughalter an, die Er beobachtet.
Geht das überhaupt, bzw. ist das überhaupt zulässig oder kann ich dagegen Einspruch erheben?
Gruss,
Frank
Es wird wohl schwer werden, aus dem falschen Befahren einer Einbahnstraße eine Nötigung zu machen. Im wesentlichen fehlt es dabei ja schon an der konkreten Handlung gegen einen konkreten Menschen oder warst Du absichtlich die Einbahnstraße falsch reingefahren, um genau diesen Nachbarn an der freien Fahrt zu hindern?!?
Da es an einem initialen Tatbestandsmerkmal fehlt, wird eine Bewertung des Gewaltpotentials gar nicht erst erforderlich.
Das Ausbremsen beispielsweise auf der Autobahn stellt eine konkrete Handlung gegen einen konkreten Menschen dar, da ja dadurch ein bestimmter Fahrer zur Reduzierung seiner Geschwindigkeit gebracht werden soll.
Zitat:
Original geschrieben von franky2705
Geht das überhaupt, bzw. ist das überhaupt zulässig oder kann ich dagegen Einspruch erheben?
Zulässig ist es und die Möglichkeit des Einspruchs hast du natürlich auch. Ob ein Einspruch hier Erfolg verspricht, ist natürlich schwer zu beurteilen.