ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Eigentümerwechsel

Eigentümerwechsel

Themenstarteram 8. Juli 2021 um 14:21

Moin,

mich beschäftigt eine simple (oder auch nicht) Frage.

Ist es möglich ein kfz innerhalb der Familie zu verkaufen ( selbstverständlich mit Kaufvertrag und gutachterlich ermittelten Preis) aber der angemeldete Halter zu bleiben? Selbstverständlich würde die Versicherung darüber informiert werden, der Halter und Versicherungsnehmer bliebe aber letztlich der alte.

Vielleicht weiß ja jemand Rat und kann mir da helfen, stehe da gerade juristisch auf dem Schlauch.

lg

 

12 Antworten

Der Versicherung ist es vollkommen egal, wer Halter, Versicherungsnehmer und Besitzer des Fahrzeuges ist. Der Besitzer ist der Versicherung egal, der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag und wenn er es nicht selbst nutzt gibt er der Versicherung an wer Halter und damit Benutzer des Fahrzeuges ist.

Sollten zusätzliche Personen das Fahrzeug nutzen wollen, muss dies ebenfalls der Versicherung mitgeteilt werden.

Was ändert sich? Nichts! Also wen interessiert es? Keinen! Wie ihr euch und zu welchem Preis ihr das Auto in der Familie hin und her schiebt bleibt euch überlassen. Was das für einen Sinn machen soll übrigens auch.

Darf ich mal fragen warum dieser Aufwand betrieben wird?

Vielleicht bin ich auch zu skeptisch, aber mir fallen da jetzt spontan nur Situationen ein die nicht ganz "hasenrein" sind, z.B. Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Umgehung von Problemen bei Versicherungsfällen, ...

Edit: kann natürlich auch zur Vermeidung von unnötigen Kosten für Ummeldung und/oder Mehrkosten für Versicherung bei abweichendem Halter sein

Themenstarteram 9. Juli 2021 um 10:59

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 9. Juli 2021 um 12:40:44 Uhr:

Darf ich mal fragen warum dieser Aufwand betrieben wird?

Vielleicht bin ich auch zu skeptisch, aber mir fallen da jetzt spontan nur Situationen ein die nicht ganz "hasenrein" sind, z.B. Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Umgehung von Problemen bei Versicherungsfällen, ...

Edit: kann natürlich auch zur Vermeidung von unnötigen Kosten für Ummeldung und/oder Mehrkosten für Versicherung bei abweichendem Halter sein

Was für Szenarien...OMG.

Nicht Hasenrein wäre es wenn man das irgendwie schräg und ohne Kaufvertrag abwickeln würde. Bargeld wird auch nicht benötigt also geht's logischerweise über die Banken. Zudem ist die kfz Versicherung involviert.

Exakt: Kosten Ummeldung, unnötig zusätzlicher Halter, eigene Versicherung und dementsprechend hoher Prozentsatz, wobei das wohl auch überschrieben werden kann, da wird man sich noch beraten lassen.

Vielleicht ist das auch gar nicht so extrem. Ging halt nur ums Prinzip ob es so geht oder nicht .

Kurz um.

Die Eigentumsverhältnisse interessieren den Versicherer (erstmal) nicht.

 

Verkaufen kannst Du Formfrei - also auch schriftlich mit Kaufvertrag.

 

Der Fahrzeugbrief verbrieft KEIN Eigentum, was auf dem Dokument auch drauf steht.

 

Halterwechsel würde tariflich relevant werden (positiv oder negativ)

Jetzt frage ich mich aber, wenn der Halter und der VN der Gleiche bleibt und nur der Eigentümer wechselt, was da denn teurer werden soll und das interessiert die Versicherung einen feuchten Dr..

Das Merkmal Eigentümerwechsel kenn ich nicht

Es wird nichts teurer.

Nur bei Halterwechsel hättest Du (bis zu) vier Veränderlichkeiten:

- Für die Regionalklassenermittlung ist die PLZ des Halters relevant. Hierdurch können sich Änderungen positiver (niedrige Regionalklasse) oder negativer Natur (höhere Regionalklasse) ergeben

- Mit dem Halterwesel wird das versicherungstechnische Fahrzeugalter (Erstmalige Zulassung auf Halter abzgl. Erstzulassung des Fahrzeuges) älter. Dies ist ein erhebliches Tarifmerkmal. Bei einem Jahr unterschied... Geschenkt. Wenn aber plötzlich das Fahrzeugalter von 3 Jahre auf 8 Jahre z.B. steigt, kann das auch schnell einen zweistellige Prozentsatz an Aufschlag bedeuten.

- Wenn der VN sich nicht mit ändert und der VN vorher auch Halter war kann es natürlich durch ein nun abweichender Halter ein Zuschlag erheoben werden. Bis zu 25% sind da möglich. Unter Ehegatten / Lebenspartner meist vernachlässigbar.

- Jetzt kommt mein Liebling, den auch Fachleute oft nicht auf dem Schirm haben. Sondereinstufungen (z.B. Zweitwagenregelungen) werden oft unter Bedingungen gewährt. Gerade bei guten Zweitwagenregelungen gibt es oft die Bedingung, dass es kein abw. Halter geben darf. Nur wer weiß das zwei, drei Jahre nach Abschluss noch? Und es gibt Versicherer, die halten so etwas nach und haben den Wegfall der voraussetzungen in den Bedingungen geregelt. Und schwups gehts plötzlich von der SFR-Angleichung zurück auf den GDV-SFR und der Außendiener hat sein Spaß mit dem Kunden.

Themenstarteram 9. Juli 2021 um 20:14

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 9. Juli 2021 um 22:05:24 Uhr:

Es wird nichts teurer.

Nur bei Halterwechsel hättest Du (bis zu) vier Veränderlichkeiten:

- Für die Regionalklassenermittlung ist die PLZ des Halters relevant. Hierdurch können sich Änderungen positiver (niedrige Regionalklasse) oder negativer Natur (höhere Regionalklasse) ergeben

- Mit dem Halterwesel wird das versicherungstechnische Fahrzeugalter (Erstmalige Zulassung auf Halter abzgl. Erstzulassung des Fahrzeuges) älter. Dies ist ein erhebliches Tarifmerkmal. Bei einem Jahr unterschied... Geschenkt. Wenn aber plötzlich das Fahrzeugalter von 3 Jahre auf 8 Jahre z.B. steigt, kann das auch schnell einen zweistellige Prozentsatz an Aufschlag bedeuten.

- Wenn der VN sich nicht mit ändert und der VN vorher auch Halter war kann es natürlich durch ein nun abweichender Halter ein Zuschlag erheoben werden. Bis zu 25% sind da möglich. Unter Ehegatten / Lebenspartner meist vernachlässigbar.

- Jetzt kommt mein Liebling, den auch Fachleute oft nicht auf dem Schirm haben. Sondereinstufungen (z.B. Zweitwagenregelungen) werden oft unter Bedingungen gewährt. Gerade bei guten Zweitwagenregelungen gibt es oft die Bedingung, dass es kein abw. Halter geben darf. Nur wer weiß das zwei, drei Jahre nach Abschluss noch? Und es gibt Versicherer, die halten so etwas nach und haben den Wegfall der voraussetzungen in den Bedingungen geregelt. Und schwups gehts plötzlich von der SFR-Angleichung zurück auf den GDV-SFR und der Außendiener hat sein Spaß mit dem Kunden.

Magst den letzten Passus nochmals in leichter Sprache für nicht Versicherungsfachleute erklären:-))

Also bezogen auf GDV SFR vor allem.

LG

Huch, ja das wird schwierig. ich versuche es.

Wenn Du ein Auto zulässt, wird das Fahrzeug SFR-mäßig eingestuft. Der Regelfall ist, dass es bereits einen Schadenfreiheitsrabatt gibt (Vorfahrzeug) und dieser einfach weitergeführt wird.

Es gibt nun Situation, wo es für die Neulassung keinen freien SFR gibt. Zum Beispiel bei der Zulassung des ersten Fahrzeuges überhaupt oder wenn man ein weiteres Fahrzeug zulassen will und der SFR für Erstfahrzeug weiterhin benötigt wird und viele weitere Situationen.

In diesen Fall wird das Fahrzeug i.d.R. nach unternehmensspezifischen Regel in einer Sondereinstufung eingestuft. Zum Beispiel SF2 statt SF0. Bei einem großen gelben Verischerer mit einem Schild gibt es gerne mal eine SF 4 statt eine SF0 und so gibt es ganz viele unterschiedliche Sondereinstufungen bis zur Angleichung des SFR für das neu zugelassene Fahrzeug zum Erst- oder Referenzvertrag.

Diese Einstufungen sind jedoch unternehmensintern und werden bei einem Versichererwechsel nicht weitergegeben. Böse Bezungen behaupten, dass dies Kundenbindungsinstrumente sind. Das heißt im Hintergrund zur Sondereinstufung wird der tatsächliche Schadenverlauf geführt. Im Fachjargon nennt man "echter SFR", der "Schatten-SFR", "GDV-SFR" oder "Rabattgrundjahr".

Neben der Versichererwechsel, der zum Verlust der Sondereinstufung führt, gibt es in aller Regel nach der Bibel des Versicherers, den AKB (Vertragsbedingungen), auch die Situationen, dass bei Wegfall der Voraussetzungen, unter deren diese Sondereinstufung gewährt wurde, eben auch die Sondereinstufung wegfällt.

Das war damit gemeint.

Wenn das Fahrzeug also eine Sondereinstufung bei erstmalige Zulassung auf Dich bekommen (im Versicherungsschein steht das drin), dann könnte es (muss aber nicht) sein, dass bei Ummeldung des Fahrzeuges auf einen anderen Halter diese wegfällt.

Ich hoffe das ein wenig verständlicher.

@Zfanatic

Nun alles klar? Oder wolltest Du nur die Bedeutung der Abkürzungen GDV und SFR erklärt haben?

Themenstarteram 11. Juli 2021 um 17:09

Nun ist alles klar, Dankeschön.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 9. Juli 2021 um 16:29:27 Uhr:

Jetzt frage ich mich aber, wenn der Halter und der VN der Gleiche bleibt und nur der Eigentümer wechselt, was da denn teurer werden soll und das interessiert die Versicherung einen feuchten Dr..

Das Merkmal Eigentümerwechsel kenn ich nicht

Kommt drauf an, wer in Zukunft das Fahrzeug fährt.

Wenn der neue Eigentümer auch mit dem Auto fahren will, dann mus man den Fahrerkreis ändern, falls der bisher noch nicht mit eingetragen war.

Deine Antwort