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Bugeldfristen

Themenstarteram 8. November 2011 um 10:29

Hallo,

folgendes ist vorgefallen.

Überfahren einer roten Ampel am 4.8.11

anhörungsbogen hab ich abgelehnt wollt ich nicht haben.

nun kam am 5.11.11 der bußgeldbescheid per brief. in dem schreiben selbst steht allerdings das datum 20.10.11.

ist die sache in meinem fall jetzt verjährt oder nicht?

 

danke für eure hilfe..

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von bkl06

es handelt sich um eine anhaltsanzeige. da jetzt alle umstände geklärt sind. kann mir irgendjemand sagen ob die frist abgelaufen ist oder nicht?

ich kann diese ganzen paragraphen nicht auf meinen fall übertragen.

bitte sagt mir ganz einfach ja oder nein.

Das wird dir leider nur ein Anwalt verbindlich sagen können und dürfen.

Rechtberatung hier im Forum ist nicht erlaubt. Die Mitglieder können hier höchstens Ihre Sicht der Dinge äußern.

14 weitere Antworten
14 Antworten

welches Datum hat der Poststempel ?

wann wurde der Anhörungsbogen zugesandt ?

Themenstarteram 8. November 2011 um 10:36

am 4.8.11 das vergehen

am 5.11.11 poststempel der bußgeldbescheid.

anhörungsbogen hab ich nciht bekommen weil ich mich zu dem vorfall nicht äußern wollte

Nicht der Tatzeitpunkt ist maßgeblich sondern es gibt eine Fristunterbrechung mit Zusendung des Anhörungsbogens.

 

Aus einem Beitrag von Verkehrsportal kopiert.

 

Sofern ein Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach dem behördeninternen "Erlass" zugesendet wird, ist das Erlassdatum (quasi rückwirkend) fristunterbrechend, ansonsten wirkt das Zustelldatum als fristunterbrechend (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG). Im Klartext: Innerhalb von drei Monaten muss der Bußgeldbescheid (gegen den Betroffenen) erlassen und dabei innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden. Nach dem Erlass beträgt die Verjährungsfrist neue 6 Monate (ab Erlassdatum).

Hieraus ergibt sich quasi eine "Wartezeit" von 3 Monaten und zwei Wochen, um einigermaßen klar sagen zu können, ob nun nach einem Verkehrsverstoß Verjährung eingetreten ist oder nicht

("relative Sicherheit"). Genaues ergäbe sich allerdings nur bei einem Blick in die Ermittlungsakte (Rechtsanwalt).

 

www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2599

Themenstarteram 8. November 2011 um 11:42

also dann beschreib es mal genau um missverständnisse zu vermeiden.

ich fuhr mit meinem fahrrad in der kölner innenstadt über eine rote ampel, wurde unmittelbar danach von der polizei angehalten. wurde dann gefragt ob ich mich dazu äußern möchte ob ich einen anhörungsbogen bekommen möchte. ich sagte nein. ich wusste ja was ich falsch gemacht habe und konnte daran ja auch nichts ändern. das war am 4.8.11. einen anhörungsbogen hab ich aus den genannten gründen also nicht bekommen.

nun ist also der 5.11.11 und ich bekomm einen förmlich zugestellten brief mit dem datum 5.11.11 in dem der bußgeldbescheid drin ist. auf dem bußgeldbescheid selbst steht der20.10.11 als datum drauf.

also wie sieht es mit der frist aus?

am 8. November 2011 um 11:42

Verjährung Bußgeldbescheid

 

 

 

Es kommt darauf an. Man muss unterscheiden, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige handelt, oder ob der Fahrer unmittelbar nach der Tat, nach dem Verstoß, von der Polizei beispielsweise, angehalten worden ist („Anhalteanzeige“).

Grundsätzlich gilt für beide der vorgenannten Fälle, dass die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vollendet ist die Tat, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale (sie stehen im Gesetz, z.B. „Wer“, „Einführer“, „verweigert“, „fährt“, „verschweigt“) verwirklicht sind. Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden. Wer dies dennoch tut, kann eine strafbare Handlung begehen, nämlich die Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB).

Im § 33 Abs. 1 OWiG hat der Gesetzgeber aber eine Reihe von " Unterbrechungshandlungen " erlaubt. Diese Aufzählung ist erschöpfend, d. h. andere Unterbrechungshandlungen sind keine Unterbrechungshandlungen, sie haben keine rechtliche Wirkung. Die rechtliche Auswirkung einer wirksamen Unterbrechungshandlung besteht darin, dass die Verjährungsfrist mit der verjährungsunterbrechenden Maßnahme neu zu laufen beginnt (§ 33 Abs. 3 OWiG), also – grundsätzlich - weitere drei Monate.

Keine Unterbrechungshandlung vermag jedoch mehr zu wirken, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Beträgt beispielsweise die Verjährungsfrist zwei Jahre, dann ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren die Tat verjährt (so genannte absolute Verjährung). Zur Klarstellung: Trotz der zweijährigen absoluten Verjährung auch bei kurzen Verjährungsfristen müssen wirksame Unterbrechungshandlungen, wie sie in § 33 Abs. 1 OWiG beschrieben sind, wirksam vorgenommen werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme vom doppelten Zeitablauf: Bei kurzen Verjährungsfristen, wie z. B. der Dreimonatsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, tritt die absolute Verjährung nicht schon nach 6 Monaten oder nach 12 Monaten (nach Erlaß des Bußbescheids und seiner wirksamer Zustellung) ein, sondern erst nach Ablauf von zwei Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) ein. Noch eine weitere Besonderheit gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten: Nach dem Erlaß eines Bußgeldbescheides und seiner rechtswirksamen Zustellung an den Betroffenen wird die Verjährung unterbrochen, es beginnt dann aber - ausnahmsweise - nicht nur eine dreimonatige neue Verjährungsfrist zu laufen, sondern die neue Verjährungsfrist beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese kann wiederum durch eine § 33 Abs. 1 OWiG aufgeführte Unterbrechungshandlung unterbrochen werden.

Themenstarteram 8. November 2011 um 12:12

es handelt sich um eine anhaltsanzeige. da jetzt alle umstände geklärt sind. kann mir irgendjemand sagen ob die frist abgelaufen ist oder nicht?

ich kann diese ganzen paragraphen nicht auf meinen fall übertragen.

bitte sagt mir ganz einfach ja oder nein.

Zitat:

Original geschrieben von bkl06

es handelt sich um eine anhaltsanzeige. da jetzt alle umstände geklärt sind. kann mir irgendjemand sagen ob die frist abgelaufen ist oder nicht?

ich kann diese ganzen paragraphen nicht auf meinen fall übertragen.

bitte sagt mir ganz einfach ja oder nein.

Das wird dir leider nur ein Anwalt verbindlich sagen können und dürfen.

Rechtberatung hier im Forum ist nicht erlaubt. Die Mitglieder können hier höchstens Ihre Sicht der Dinge äußern.

Themenstarteram 8. November 2011 um 12:33

Zitat:

Original geschrieben von Pirke

Zitat:

Original geschrieben von bkl06

es handelt sich um eine anhaltsanzeige. da jetzt alle umstände geklärt sind. kann mir irgendjemand sagen ob die frist abgelaufen ist oder nicht?

ich kann diese ganzen paragraphen nicht auf meinen fall übertragen.

bitte sagt mir ganz einfach ja oder nein.

Das wird dir leider nur ein Anwalt verbindlich sagen können und dürfen.

Rechtberatung hier im Forum ist nicht erlaubt. Die Mitglieder können hier höchstens Ihre Sicht der Dinge äußern.

ok vielen dank

Zitat:

Original geschrieben von JOE 666

Verjährung Bußgeldbescheid

 

 

Es kommt darauf an. Man muss unterscheiden, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige handelt, oder ob der Fahrer unmittelbar nach der Tat, nach dem Verstoß, von der Polizei beispielsweise, angehalten worden ist („Anhalteanzeige“).

Grundsätzlich gilt für beide der vorgenannten Fälle, dass die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vollendet ist die Tat, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale (sie stehen im Gesetz, z.B. „Wer“, „Einführer“, „verweigert“, „fährt“, „verschweigt“) verwirklicht sind. Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden. Wer dies dennoch tut, kann eine strafbare Handlung begehen, nämlich die Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB).

Im § 33 Abs. 1 OWiG hat der Gesetzgeber aber eine Reihe von " Unterbrechungshandlungen " erlaubt. Diese Aufzählung ist erschöpfend, d. h. andere Unterbrechungshandlungen sind keine Unterbrechungshandlungen, sie haben keine rechtliche Wirkung. Die rechtliche Auswirkung einer wirksamen Unterbrechungshandlung besteht darin, dass die Verjährungsfrist mit der verjährungsunterbrechenden Maßnahme neu zu laufen beginnt (§ 33 Abs. 3 OWiG), also – grundsätzlich - weitere drei Monate.

Keine Unterbrechungshandlung vermag jedoch mehr zu wirken, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Beträgt beispielsweise die Verjährungsfrist zwei Jahre, dann ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren die Tat verjährt (so genannte absolute Verjährung). Zur Klarstellung: Trotz der zweijährigen absoluten Verjährung auch bei kurzen Verjährungsfristen müssen wirksame Unterbrechungshandlungen, wie sie in § 33 Abs. 1 OWiG beschrieben sind, wirksam vorgenommen werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme vom doppelten Zeitablauf: Bei kurzen Verjährungsfristen, wie z. B. der Dreimonatsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, tritt die absolute Verjährung nicht schon nach 6 Monaten oder nach 12 Monaten (nach Erlaß des Bußbescheids und seiner wirksamer Zustellung) ein, sondern erst nach Ablauf von zwei Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) ein. Noch eine weitere Besonderheit gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten: Nach dem Erlaß eines Bußgeldbescheides und seiner rechtswirksamen Zustellung an den Betroffenen wird die Verjährung unterbrochen, es beginnt dann aber - ausnahmsweise - nicht nur eine dreimonatige neue Verjährungsfrist zu laufen, sondern die neue Verjährungsfrist beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese kann wiederum durch eine § 33 Abs. 1 OWiG aufgeführte Unterbrechungshandlung unterbrochen werden.

Auch in einem Forum sollte gelten, dass bei Übernahme fremder Texte auch die Quelle angegeben wird, aus der man wörtlich zitiert.

 

Hier die Reference:

www.ra-karlbrenner.de/verjaehrung31,33.htm

 

O.

am 8. November 2011 um 16:16

Tja nächstes mal bist du schlauer und fährst mit deinem Rad einfach weg, so wie es alle Fahrradrowdies machen. Dank fehlender Kennzeichen geht das. Jetzt hast du den Salat.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Nicht der Tatzeitpunkt ist maßgeblich sondern es gibt eine Fristunterbrechung mit Zusendung des Anhörungsbogens.

Aus einem Beitrag von Verkehrsportal kopiert.

Sofern ein Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach dem behördeninternen "Erlass" zugesendet wird, ist das Erlassdatum (quasi rückwirkend) fristunterbrechend, ansonsten wirkt das Zustelldatum als fristunterbrechend (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG). Im Klartext: Innerhalb von drei Monaten muss der Bußgeldbescheid (gegen den Betroffenen) erlassen und dabei innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden. Nach dem Erlass beträgt die Verjährungsfrist neue 6 Monate (ab Erlassdatum).

Hieraus ergibt sich quasi eine "Wartezeit" von 3 Monaten und zwei Wochen, um einigermaßen klar sagen zu können, ob nun nach einem Verkehrsverstoß Verjährung eingetreten ist oder nicht

("relative Sicherheit"). Genaues ergäbe sich allerdings nur bei einem Blick in die Ermittlungsakte (Rechtsanwalt).

www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2599

Prinzipiell richtig. Allerdings liegt der Fall des TE ein wenig anders.

Zitat:

Original geschrieben von bkl06

ich fuhr mit meinem fahrrad in der kölner innenstadt über eine rote ampel, wurde unmittelbar danach von der polizei angehalten. wurde dann gefragt ob ich mich dazu äußern möchte ob ich einen anhörungsbogen bekommen möchte. ich sagte nein. ich wusste ja was ich falsch gemacht habe und konnte daran ja auch nichts ändern. das war am 4.8.11. einen anhörungsbogen hab ich aus den genannten gründen also nicht bekommen.

nun ist also der 5.11.11 und ich bekomm einen förmlich zugestellten brief mit dem datum 5.11.11 in dem der bußgeldbescheid drin ist. auf dem bußgeldbescheid selbst steht der20.10.11 als datum drauf.

Die erste Anhörung nach § 33 OWiG :

Zitat:

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen,

fand schon am Tattag statt. Ab da hätte ein AHB auch nichts mehr geändert.

Der BGB wurde am 20.10. erlassen - erstmal innerhalb der Frist. Aber bis zum 5.11. sind jetzt mehr als die genannten 14 Tage vergangen.

Zitat:

Sofern ein Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach dem behördeninternen "Erlass" zugesendet wird, ist das Erlassdatum (quasi rückwirkend) fristunterbrechend, ansonsten wirkt das Zustelldatum als fristunterbrechend (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG). Im Klartext: Innerhalb von drei Monaten muss der Bußgeldbescheid (gegen den Betroffenen) erlassen und dabei innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden.

Und jetzt haben wir den Fall, dass das Zustelldatum eben nach den drei Monaten liegt und eben nicht mehr die Verjährung unterbricht. Ich würde mal - als Laie - auf verjährt tippen.

Wenn der BGB das Datum 26.10. getragen hätte und ebenfalls am 5.11. zugestellt wäre, würde ich auf nicht verjährt tippen.

Bleibt die Frage, was der TE machen sollte. Ich sehe drei Möglichkeiten:

1. Einfach mal bei der Bußgeldstelle anrufen und das Genannte vorbringen.

2. Selbiges schriftlich machen.

3. Einen Anwalt einschalten.

Ich würde erstmal den Telefonjoker nehmen. Nummer 2 geht auch. Die beiden Varianten sind ohne größere Kosten machbar.

Beim Anwalt sehe ich das Risiko, das dessen Rechnung beim TE hängenbleibt. Aber auf dem Gebiet bin ich jetzt nicht wirklich fit.

@bkl06: Über eine Info, wie es in Deinem Fall weitergegangen ist, würde ich mich freuen! ;)

Themenstarteram 10. November 2011 um 13:32

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg

Tja nächstes mal bist du schlauer und fährst mit deinem Rad einfach weg, so wie es alle Fahrradrowdies machen. Dank fehlender Kennzeichen geht das. Jetzt hast du den Salat.

das ging leider nicht, die polizisten haben ja speziell diese ampel kontrolliert und waren selbst mit dem rad, das war mir etwa zu heiß..

wenns was neues gibt sag ich beischeid.

Wäre es mal möglich den Titel in " Bußgeldfristen " zu ändern ? :)

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