ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Autotür durch Kind beschädigt..wer haftet ?

Autotür durch Kind beschädigt..wer haftet ?

Themenstarteram 9. Dezember 2007 um 14:23

Guten Tag,

ich habe mal eine Frage. Die Tochter meiner Schwester hat beim einsteigen in mein Auto das nebenstehende Auto berührt. Es ist ein Kratzer entstanden.

Ich war gerade dabei etwas in dem Kofferaum zu legen.

Das Kind ist 8 Jahre alt.

Wer haftet nun? Meine KFZ Verischerung oder die Haftplicht des Kindes bzw meiner Schwester ?

nachtrag:

- meine schwester war nicht dabei

- an meinem auto ist kein schaden entstanden

Ähnliche Themen
26 Antworten

Deine KFZ-Haftpflicht ist zuständig. Ist je nach Schaden aber günstiger selbst zu regulieren (evtl mal auf Smartrepair/beulendoktor hinweisen)

 

grüße

Steini

Zitat:

Original geschrieben von A4_1.8_Turbo

Guten Tag,

ich habe mal eine Frage. Die Tochter meiner Schwester hat beim einsteigen in mein Auto das nebenstehende Auto berührt. Es ist ein Kratzer entstanden.

Ich war gerade dabei etwas in dem Kofferaum zu legen.

Das Kind ist 8 Jahre alt.

Wer haftet nun? Meine KFZ Verischerung oder die Haftplicht des Kindes bzw meiner Schwester ?

nachtrag:

- meine schwester war nicht dabei

- an meinem auto ist kein schaden entstanden

Das Kind ist 8 Jahre alt und somit in diesem Fall (Strassenverkehr) nicht schuldfähig.

Du hast Deine Aufsichtspflicht auch nicht verletzt, also: keine Haftung.

Der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen...

Siehe §828 BGB, §832 BGB

Wer kam eigentlich auf die dämliche Idee, dass Kinder nicht haftbar gemacht werden können?

@Fiestaknechter

Die Intention deiner Frage solltest du uns etwas näher erläutern.

Nunja, ich verstehe nunmal nicht, warum man Eltern nicht für den Schaden ihrer Kinder in Regress nehmen sollte.

Kinder machen etwas kaputt und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen - wo ist hier die Gerechtigkeit?

Will man damit vielleicht die PHV vor enormen Kosten schützen?

Das ist bislang aber nur die halbe Wahrheit. Dem Kind kann aufgrund seines Alters kein Schuldvorwurf gemacht werden, daher haftet es nicht nach den §§ 823 ff. BGB. Aber da der Schaden beim Betrieb des Kfz passiert ist (Ein- und Aussteigen gehört zum Betrieb, genau wie das Be- und Entladen), haftet der Halter (und damit der Versicherer) aus § 7 StVG unabhängig vom Verschulden. Der Gegner kann also Deine KFZ-Versicherung in Anspruch nehmen.

 

Gruß Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Das ist bislang aber nur die halbe Wahrheit.

Bundesgerichtshof

BGB § 823, § 828 Abs. 2

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/ 03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

BGH, Urteil vom 21. 12. 2004 - VI ZR 276/ 03

Bei einer isolierten Betrachtung allein nach dem Wortlaut der neugefaßten Vorschrift könnte zwar der hier zu beurteilende Sachverhalt unter das Haftungsprivileg fallen, denn aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das bei dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende PKW - im ruhenden Verkehr befindet.

Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber (aber) dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten …. Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell … und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen … erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z. B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen … Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Umfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf …. Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll.

…Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist.

Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist …, hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen ...

Diese Grundsätze können - ebenso wie in den Senatsurteilen vom 30. November 2004 - VI ZR 335/ 03 - und - VI ZR 365/ 03 - in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte infolge leichter Unaufmerksamkeit mit dem Fahrrad gegen den ordnungsgemäß geparkten PKW der Klägerin geraten ist. Deshalb beruht das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Freistellung des Beklagten von der Haftung verneint hat.

Gruß Elk_EN

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Nicht alles, was vorstehend zu lesen ist, muss automatisch deshalb, weil ich es geschrieben habe, meine persönliche Meinung wiedergeben.

 

 

:rolleyes::D

 

Gruss Delle

Es sollte doch wohl klar geworden sein, dass das jetzt Kommentierungen des BGH - und nicht meine - waren!

Hi,

 

jetzt verrate mir nur noch, warum Du die Entscheidung unter ein Zitat aus meinem vorigen Posting gesetzt hast.

Ich seh den Zusammenhang nicht.:confused:

 

Und dann wär es für das Verständnis vielleicht auch ganz gut, nicht nur Teile der Urteilsbegründung zu kopieren, sondern den Sachverhalt zumindest kurz zu umreißen. Man weiß dann eher, worum es eigentlich geht.

 

Wenn ich mich nicht täusche, ging es in dem Verfahren um die Frage, ob der Fahrzeughalter aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet, wenn ein Kind mit dem Rad gegen den geparkten Wagen fährt und hinfällt, richtig?

 

Gruß

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Hi,

 

jetzt verrate mir nur noch, warum Du die Entscheidung unter ein Zitat aus meinem vorigen Posting gesetzt hast.

Ich seh den Zusammenhang nicht.:confused:

Nun, es war eben nur die halbe Wahrheit, dass ein 8-jähriges Kind aufgrund seines Alters nach den §§ 823 ff BGB nicht hafte.

Zitat:

Und dann wär es für das Verständnis vielleicht auch ganz gut, nicht nur Teile der Urteilsbegründung zu kopieren, sondern den Sachverhalt zumindest kurz zu umreißen. Man weiß dann eher, worum es eigentlich geht.

Das, was man imho wissen muss, habe ich zusammengefasst.

 

Zitat:

Wenn ich mich nicht täusche, ging es in dem Verfahren um die Frage, ob der Fahrzeughalter aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet, wenn ein Kind mit dem Rad gegen den geparkten Wagen fährt und hinfällt, richtig?

Tatbestand: Am 28. Oktober 2002 beschädigte der damals neun Jahre alte Beklagte den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten PKW der Klägerin, wobei offengeblieben ist, ob der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - auf den Bürgersteig fuhr oder - nach seiner eigenen Darstellung - auf der Fahrbahn beim Wenden in einer Kehre gestürzt ist.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Ersatz des an dem PKW entstandenen Schadens abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 715, 74 € verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für die der Klägerin aus der Beschädigung ihres Fahrzeugs entstandenen Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht.

Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin den aufgrund des Anstoßes seines Fahrrades an deren PKW entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

Ah, verstehe.

Na, dann war´s ja sogar nur die viertel Wahrheit.

Aber mir ging es ja genau darum, dass der Geschädigte eben nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt, wie weiter oben geschrieben wurde.

Anhand Deiner zitierten Entscheidung wäre es ja sogar einen Versuch wert, die Haftung auf auf ein Verschulden des Kindes zu stützen.

Wobei es bei solchen kleinen Schäden im Ergebnis egal sein dürfte, denn die Haftungsgrenzen der Gefährdungshaftung wird man mit einer Beule in der Tür kaum erreichen:D

 

Schöne Grüße

Hafi

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Das ist bislang aber nur die halbe Wahrheit. Dem Kind kann aufgrund seines Alters kein Schuldvorwurf gemacht werden, daher haftet es nicht nach den §§ 823 ff. BGB. Aber da der Schaden beim Betrieb des Kfz passiert ist (Ein- und Aussteigen gehört zum Betrieb, genau wie das Be- und Entladen), haftet der Halter (und damit der Versicherer) aus § 7 StVG unabhängig vom Verschulden. Der Gegner kann also Deine KFZ-Versicherung in Anspruch nehmen.

 

Gruß Hafi

Vollkommen korrekt und richtig.

Beim Ein- und Aussteigen sowie beim Beladen greift die Betriebshaftung des Kfz.

Der wegrollende Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz ist dadurch ebenfalls mitumfasst.

Das Beispiel von Elk EN bezieht sich auf die aktive Teilnahme eiens Kindes als Führer eines Rades im Straßenverkehr.

Das Rad ist anders als ein Kfz nicht versicherungspflichtig, da der Gesetzgeber in Fahrrädern kein besonderes Gefährdungspotential (Betriebsgefahr) erkennt. Dadurch entsteht wiederum eine Gesetzeslücke, die gestopft werden muss um zu einem billigen Urteil zu kommen. ;)

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Aber mir ging es ja genau darum, dass der Geschädigte eben nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt, wie weiter oben geschrieben wurde.

Anhand Deiner zitierten Entscheidung wäre es ja sogar einen Versuch wert, die Haftung auf auf ein Verschulden des Kindes zu stützen.

Guten Morgen!

Völlig richtig. Ich hatte auch die Intention, zu verdeutlichen, dass der Geschädigte nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt.

Aber es wurde halt in diesem Thread auch schon 2 mal kolportiert, dass Kinder, die zwar das 7., jedoch noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, für einen von ihnen verursachten Schaden nicht haften (im Sinne von generell) müssten.

Da zudem in dieser Hinsicht ein gewisser Unmut über die deutsche Rechtsprechung zu herrschen scheint, schien es mir nicht unangebracht, darauf hinzuweisen, dass das so generell nicht zutreffend ist.

Dies ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass der Kfz.-Haftpflichtversicherer im vorliegenden Fall des TE zum Schadenersatz verpflichtet ist.

LG Elk_EN

edit:

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Das Beispiel von Elk EN bezieht sich auf die aktive Teilnahme eiens Kindes als Führer eines Rades im Straßenverkehr.

Das Beispiel von Elk_EN kannst du imho z.B. aber auch auf einen Fall übertragen, bei dem dir ein Kind (>7J. u. <10J.) vor dein parkendes Fahrzeug läuft und es beschädigt.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Autotür durch Kind beschädigt..wer haftet ?