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Auto bei Versicherung nur2 Monate versichern,dann Zulassungsänderung (Womo) und andere Versicherung

Themenstarteram 17. Juli 2014 um 18:47

Hallo.

Ich weiß das man z.b. ein Auto nicht 2 Monate bei einer Versicherung anmelden kann, kurz abmeldet und dann die Versicherung wechselt.

Aber wie schaut das aus wenn ich das Fahrzeug abmelde, auf Wohnmobil umschreibe und dann wieder (bei einer speziellen Womo Versicherung) anmelde und versichern will.

Ist das möglich oder bin ich dann auch gezwungen zur alten Versicherung zurückzukehren?

 

Gruß

David

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12 Antworten

Das geht, aber Du musst bei der alten Versicherung einen "Unterjährigkeitszuschlag" bezahlen.

Zitat:

Original geschrieben von germania47

Das geht, aber Du musst bei der alten Versicherung einen "Unterjährigkeitszuschlag" bezahlen.

Unterjährigkeitszuschlag gibts nicht mehr

So aus dem Bauch heraus: Schau mal in die Versicherungsbedingngen. Das Fahrzeug bleibt doch das gleiche, auch wenn es nun als Womo zugelassen werden soll. Da befürchte ich, dass durch die Abmeldung des Fahrzeuges der Versicherungsvertrag nur ruht. Kannst natürlich bei Zulassung einen anderen Versicherer nehmen, gehst aber das Risiko ein, dass der alte Versicherer die Prämie bis zum nächst möglichen Kündigungstermin kassiert.

Wäre doch eine Frage, die Phaeti ohne groß nachzudenken beantworten kann.

Zitat:

Original geschrieben von XC60_XC60

Zitat:

Original geschrieben von germania47

Das geht, aber Du musst bei der alten Versicherung einen "Unterjährigkeitszuschlag" bezahlen.

Unterjährigkeitszuschlag gibts nicht mehr

Bin doch schon eine Weile raus. Seit wann denn ungefähr nicht mehr?

Hallo, wenn ich es richtig verstehe, soll ein KFZ in ein Wohnmobil umgewandelt werden. Vielleicht hast du so einen Passus in deinen Bedingungen:

K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs

Welche Änderungen werden berücksichtigt?

K.5.1 Ändert sich die im Versicherungsvertrag vereinbarte und im Versicherungsschein

als »Fahrzeugart« bezeichnete Art und Verwendung des

Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen.

Kündigung und Beitragsänderung

K.5.2 Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen

oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.

Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht

nach G.2.9.

Grüße

Klaus

am 18. Juli 2014 um 13:39

Hallo Zusammen,

den Weg von Celica würde ich - auch wenn ich mir nicht sicher bin - auch mitgehen.

Der Vertrag lebt nach Wiederanmeldung mit einem neuen Art des Fahrzeuges und Beitrag wieder auf.

Dabei muss es aus meiner Sicht aus Gründen der Rechtsicherheit unbillig sein, wenn den Parteien kein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Denn wer sagt, dass der Versicherer das neue Risiko zu zeichnen will; wer sagt, dass der Kunde die neue Risikoprämie so zahlen will. So könnte aus einem normalen Vertrag eine enorme Belastung für einen der Parteien erwachsen, auch wenn wohl für den Versicherer die Belastung i.S. eines unerwünschten Risikos im Einzelfall überschaubar bleibt.

Ich würde sogar soweit gehen, dass die neu in Rechnung gestellte Prämie bei dem Wiederauflebungsnachtrag zum Vertrag ein Antrag auf Änderung des Vertrages seitens des VR ist. Denn so wurde der Vertrag ja nun nicht geschlossen und normalerweise ist er zu gleichen Konditionen wieder in Kraft zu setzen. Stimmt der VN dann nicht zu hätten wir m.E. ein Dissens.

Aber alles im allen; wenn man ein guten Serviceversicherer sich ausgesucht hat, sollte das eh eher eine akademische Diskussion sein. Bei mir würde der Kunde mit einem "Schade, ich hoffe Sie bald wieder als Kunden begrüßen zu dürfen" aus dem Vertrag entlassen werden. Getreu der Philosophie ziehende soll man nicht aufhalten.

gruß phaeti

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Hallo Zusammen,

den Weg von Celica würde ich - auch wenn ich mir nicht sicher bin - auch mitgehen.

Der Vertrag lebt nach Wiederanmeldung mit einem neuen Art des Fahrzeuges und Beitrag wieder auf.

Dabei muss es aus meiner Sicht aus Gründen der Rechtsicherheit unbillig sein, wenn den Parteien kein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Denn wer sagt, dass der Versicherer das neue Risiko zu zeichnen will; wer sagt, dass der Kunde die neue Risikoprämie so zahlen will. So könnte aus einem normalen Vertrag eine enorme Belastung für einen der Parteien erwachsen, auch wenn wohl für den Versicherer die Belastung i.S. eines unerwünschten Risikos im Einzelfall überschaubar bleibt.

Ich würde sogar soweit gehen, dass die neu in Rechnung gestellte Prämie bei dem Wiederauflebungsnachtrag zum Vertrag ein Antrag auf Änderung des Vertrages seitens des VR ist. Denn so wurde der Vertrag ja nun nicht geschlossen und normalerweise ist er zu gleichen Konditionen wieder in Kraft zu setzen. Stimmt der VN dann nicht zu hätten wir m.E. ein Dissens.

Aber alles im allen; wenn man ein guten Serviceversicherer sich ausgesucht hat, sollte das eh eher eine akademische Diskussion sein. Bei mir würde der Kunde mit einem "Schade, ich hoffe Sie bald wieder als Kunden begrüßen zu dürfen" aus dem Vertrag entlassen werden. Getreu der Philosophie ziehende soll man nicht aufhalten.

gruß phaeti

Wie immer......leeres Geschreibe!

Fakt ist, dass ein Vertrag für einen PKW (WKZ 112) zwischen dem Versicherer und dem Kunden geschlossen wurde. Nun meldet der Kunde das Fahrzeug ab und läßt die Zulassungspapiere dahin gehend ändern, dass es kein PKW (WKZ 112) mehr ist, sondern ein Campingfahrzeug/ Wohnmobil (WKZ 127) ist.

Dieses neue Wagnis kann der Kunde einem beliebigen Versicherer zwecks Angebot / Vertragsschluss anbieten. Den SFR kann er dann abrufen, da der Vorvertrag erloschen ist und nicht wieder automatisch auflebt, da es sich ja um ein gänzlich anderes Risiko (WKZ 127) handelt.

Hier ist niemand auf die großzügige "Auslegung" des Herrn Phaeti angewiesen!

Man kann durchaus anderer Meinung sein, bestimmte Höflichkeitsregeln sollten gleichwohl beachtet werden. Einfach mal in die Forenregeln schauen, denn Lesen bildet. Irgend wann haben die Leute, die vom Fach sind, nämlich keine Lust mehr, ihr Wissen kostenlos und umsonst zu teilen.

Den beschriebenen Fall haben die Versicherungen in ihren AGB's berücksichtigt, dies hat Celica schon erwähnt. Die AGB's sind fast überall identisch. Im Versicherungsvertrag steht übrigens auch, für welchen Zeitraum (längstens ein Jahr) der Vertrag geschlossen wurde.

Nun sollte der TE idealerweise dem Weg von binnichtda folgen, aber seine bisherige Versicherung wahrheitsgemäß und uns dann über deren Reaktion informieren.

Er kann ja abwägen: Die Gefahr, für 10 Monate bei zwei Versicherungen Beitrag zahlen zu dürfen gegen die Hoffnung, einige Euros bei einem anderen Versicherer zu sparen.

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

Man kann durchaus anderer Meinung sein, bestimmte Höflichkeitsregeln sollten gleichwohl beachtet werden. Einfach mal in die Forenregeln schauen, denn Lesen bildet. Irgend wann haben die Leute, die vom Fach sind, nämlich keine Lust mehr, ihr Wissen kostenlos und umsonst zu teilen.

Den beschriebenen Fall haben die Versicherungen in ihren AGB's berücksichtigt, dies hat Celica schon erwähnt. Die AGB's sind fast überall identisch. Im Versicherungsvertrag steht übrigens auch, für welchen Zeitraum (längstens ein Jahr) der Vertrag geschlossen wurde.

Nun sollte der TE idealerweise dem Weg von binnichtda folgen, aber seine bisherige Versicherung wahrheitsgemäß und uns dann über deren Reaktion informieren.

Er kann ja abwägen: Die Gefahr, für 10 Monate bei zwei Versicherungen Beitrag zahlen zu dürfen gegen die Hoffnung, einige Euros bei einem anderen Versicherer zu sparen.

Wenn der "Fachmann" der so oft Unsinn zum Besten gibt sich nicht im Ton mehrfach vergriffen hätte, - und das nachweislich im Unrecht - würde ich auch anders kommunizieren. Das nur zur Erläuterung- keinesfalls als Entschuldigung. Wenn du als Rächer der Angegriffenen nur etwas besser lesen könntest, würde dir auch aufgehen, dass es sich um unterschiedliche Risiken handelt und daher der Versicherer den Vertrag ohne Wenn und Aber freigeben muß! Ob er einen günstigeren Versicherer sucht oder nicht spielt keine Rolle. Er versichert ein anderes Wagnis; dann hat der bisherige Versicherer kein Anrecht auf Fortführung des alten Vertrags. Aber du kannst mir gerne die AGB Passage nennen, aus der hervorgeht, dass bei WKZ Änderung weiterhin Rechte an einem Vertrag bestehen, bei geändertem Risiko. Freue mich über neu zu Lernendes.....

Mehr hierzu von mir sicherlich nicht!

am 19. Juli 2014 um 13:43

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

Man kann durchaus anderer Meinung sein, bestimmte Höflichkeitsregeln sollten gleichwohl beachtet werden. Einfach mal in die Forenregeln schauen, denn Lesen bildet. Irgend wann haben die Leute, die vom Fach sind, nämlich keine Lust mehr, ihr Wissen kostenlos und umsonst zu teilen.

Den beschriebenen Fall haben die Versicherungen in ihren AGB's berücksichtigt, dies hat Celica schon erwähnt. Die AGB's sind fast überall identisch. Im Versicherungsvertrag steht übrigens auch, für welchen Zeitraum (längstens ein Jahr) der Vertrag geschlossen wurde.

Nun sollte der TE idealerweise dem Weg von binnichtda folgen, aber seine bisherige Versicherung wahrheitsgemäß und uns dann über deren Reaktion informieren.

Er kann ja abwägen: Die Gefahr, für 10 Monate bei zwei Versicherungen Beitrag zahlen zu dürfen gegen die Hoffnung, einige Euros bei einem anderen Versicherer zu sparen.

danke peter, lass aber einfach sein.

der steht bei mir schon auf ignorelist. ich muss mir das nicht geben.

Egal welchen Post ich von ihm aufrufe, es ist eigentlich immer ein auf meinen aufsetzenden post wort umdreherei.

Dies sieht man natürlich auch hier wieder.

Gleich im ersten Satz schreibe ich das es meine Einschätzung ist und versuche die zu begründen und was man unser binnichtda hieraus:

Zitat:

Wie immer......leeres Geschreibe!

..

Hier ist niemand auf die großzügige "Auslegung" des Herrn Phaeti angewiesen!

Und natürlich greift er nur mich an und nicht die Ideenbegründerin Celica ???

Der aufmerksame Leser wird feststellen, das ich zumindest meine Überlegungen begründet und nicht andere pauschal als Unsinn abstelmpelt habe

danke Phaeti

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

.

Er kann ja abwägen: Die Gefahr, für 10 Monate bei zwei Versicherungen Beitrag zahlen zu dürfen gegen die Hoffnung, einige Euros bei einem anderen Versicherer zu sparen.

Nur der Vollständigkeit halber:

Bevor dem Nachfragendem Angst gemacht wird...."10 Monate bei zwei Versicherern Prämie zahlen".....

Dies ist gesetzlich sogar verboten. Stichwort: Doppelversicherung, aber das wird der "Profi" sicherlich ja auch noch anführen, oder? ;-)

am 27. August 2014 um 16:08

Hallo,

für alle, die es noch interssiert:

Ich hatte heute morgen die Antwort von unserer Gruppe K-Recht im Outlook :-)

Rätsels Lösung sind hier - nach deren Auffassung - nicht die AKB. Auch wäre es abwegig aus der Verwendungsklausel weiteres abzuleiten als tatsächlich geschrieben. Die Verwendungsklausel bezieht sich auf die Verwendung nicht auf die Fahrzeugart. Sie wäre also beispielsweise anzuwenden, wenn das Fahrzeug nun zur Personenbeförderung dienen oder das Fahrzeug zum Selbstfahrer-Wohnmobil umgeldet werden würde.

Vielmehr sind hier die Regelungen des VVG hinsichtlich Gefahrstandspflicht relevant. Zu unterscheiden wären nun mehr, ob sich die Gefahr erhöht, gleichbleibt oder sich gar mindert. Hier könnte man nach unser Auffassung die mathematisch kalkulierte 100% Nettoprämie als Indikator verwenden.

Ist dies der Fall klärt der Gesetzgeber - denke ich eindeutig - in §23ff. die Rechtslage.

Ist dies nicht der Fall, besteht weder ein Gestaltungsrecht aus dem Vertragsinhalt (auf den sich beidseitig geeinigt wurde), die eine a.o. Kündigung erlaubt, da eine Änderung der Fahrzeugart nicht geregelt ist, noch ein gesetzliches Recht, das diese einräumt.

Nach unser Auffassung haben wir schlichweg - ja das gibt es auch - eine ungeklärte Rechtslage.

Sprich ein Kündigungsrecht bzw. Anspruch besteht beidseitig in diesen Fällen nicht, aber auch keine Anspruchsgrundlage, die es dem VR erlaubt eine Prämie zu nehmen.

Fazit: Der Kunde und der VR müssen sich einigen. Sonst hängt ein leerer Vertrag im Raum.

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