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Ausgeliehenes Fahrzeug hatte keinen Versicherungsschutz - Unfall und Post von der Polizei

Themenstarteram 13. November 2019 um 19:58

Guten Abend,

ich frage für meinen Bruder an der im Moment panisch zu Hause sitzt.

Vor 2 Wochen hat er für einen Umzug einen Transporter von einem Bekannten ausgeliehen. Leider hat er beim Ausparken ein Fahrzeug beschädigt. Der Halter vom beschädigten Fahrzeug sollte sich bezüglich Versicherung etc. beim Halter des Transporters melden.

Heute bekam mein Bruder Post von der Polizei, da das Fahrzeug keinen Versicherungsschutz hatte. Mein Bruder versucht vergeblich den Bekannten zu erreichen.

Ihm ist bewusst, dass er für den Schaden aufkommen muss (eventuell Privat-Haftpflicht?). Wie sieht es jedoch mit der Polizei aus? Weis das jemand von Euch zufällig?

Ist er theoretisch "aus dem Schneider" wenn er der Polizei wahrheitsgemäß mitteilt, dass ihm der Halter zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hatte, dass für den Transporter kein Versicherungsschutz besteht?

Freue mich über Eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Um das zu glauben, wäre aber ein Link hilfreich.

Bis dahin glaube ich das nicht.

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Zitat:

@hk_do schrieb am 14. November 2019 um 22:06:00 Uhr:

Von der Schilderung des TE her hat der Fahrer fahrlässig gehandelt, damit ist er nach §823 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Da müsstest du jetzt aber bitte mal genauer ausführen, wo der Fahrer fahrlässig gehandelt haben soll? Bzw. wo das aus der Schilderung hervorgeht.

Sobald "Fahrzeugschein" und ordentliche Kennzeichen angebracht sind, hat der Fahrer eines Fahrzeugs alles in seiner Macht stehende getan, um eben nicht fahrlässig zu handeln.

Anderweitig sähe es nur aus, wenn Tatsachen bekannt sind, die den Fahrer davon hätten ausgehen lassen müssen, dass der Versicherungsschutz zumidnest naheliegenderweise nicht mehr existiert (bspw. er findet zufällig Unterlagen diesbezüglich auf dem Beifahrersitz)

Wäre interessant zu wissen wie ich das überhaupt prüfen könnte.

Ich müsste als Fahrer ja bei der Versicherung anrufen und mich erkundigen daß alle Beträge gezahlt sind.

Dann am nächsten Tag wieder, könnte ja die Abbuchung storniert worden sein, ...

Das glaube ich auch nicht daß es so ein Urteil gibt, das wäre sowas von Weltfremd, das sollte der theoretischste Richter kapiert haben.

Gruß Metalhead

und wegen datenschutz bekommst du keine ausaage der vers, und so schließt sich der kreis ..........

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 19. November 2019 um 15:50:59 Uhr:

und wegen datenschutz bekommst du keine ausaage der vers, und so schließt sich der kreis ..........

Richtig, für einen Fahrer ist schlicht nicht feststellbar ob das Fahrzeug versichert ist.

Gruß Metalhead

...aber sobald sich das Rad der Zeit so weit gedreht hat, dass das Fahrzeug zur Zwangsentstempelung in der Fahndung ist, ists für jeden feststellbar, indem man bei den entsprechenden Behörden vorstellig wird und ihnen das Kennzeichen nennt.

Bekommen die dann spitze Ohren, wetzen schon mal den Plakettenkratzer und sind sehr am Aufenthaltsort des Fahrzeugs interessiert, dann kann man davon ausgehen, dass da was nicht paßt.

Wobei -soweit ich weiß- die Versicherung zumindest so lange in der Haftung ist -ergo das Fahrzeug (haftpflicht-)versichert ist- bis sie ihre Haftungszusage mit einer Meldung an das Kraftfahrtbundesamt / Zulassungsstelle zurückziehen... wodurch das Fahrzeug automatisch zur Entstempelung in der Fahndung landet.

Zitat:

@guruhu schrieb am 19. November 2019 um 13:47:35 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 14. November 2019 um 22:06:00 Uhr:

Von der Schilderung des TE her hat der Fahrer fahrlässig gehandelt, damit ist er nach §823 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Da müsstest du jetzt aber bitte mal genauer ausführen, wo der Fahrer fahrlässig gehandelt haben soll? Bzw. wo das aus der Schilderung hervorgeht.

§823 BGB beschreibt die zivilrechtliche Haftung für den entstandenen Schaden. Den hat der Fahrer fahrlässig verursacht, und dafür haftet er dem Geschädigten gegenüber, und zwar grundsätzlich erstmal auch mit seinem Privatvermögen.

Den Tatbestand nach §6 Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Versicherungsschutz) wird er wohl schuldlos verwirklicht haben, so dass ich eine strafrechtliche Haftung tatsächlich nicht sehe.

 

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