Abrechnungsmöglichkeiten nach Unfall
Hallo,
kurz zum Unfallhergang: Mir ist beim Warten an einer Ampel ein Wagen aufgefahren und hat mich auf die zwei vor mir stehenden Autos aufgeschoben.
Das Gutachten enthält folgende Daten:
Reparaturkosten ohne MwSt. 16.293,06 EUR inkl. MwSt. 19.388,74 EUR
Merkantile Wertminderung 1.100 EUR
Reparaturdauer 15 Arbeitstage
Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. 22.100,84 inkl. MwSt. 26.300,00 EUR
Vergleichbare Fahrzeige werden überwiegend regelbesteuert angeboten.
Restwert ohne MwSt. 9.537,82 EUR inkl. MwSt. 11.350,00 EUR
Wiederbeschaffungsdauer 10 Werktage
Nutzungsausfallklasse H 65,00 EUR/Tag
Wäre nett, wenn ihr mir folgende Fragen zum Gutachten beantworten könntet.
Ist eine fiktive Abrechnung bei den Daten möglich? Muss dann das Auto anschließend repariert werden oder ist auch ein Verkauf an dem in dem Gutachten angegeben Restwertkäufer möglich?
Ist es korrekt, dass ich die Wertminderung nur nach Reparatur erhalte?
Eine Reparaturdauer ist mit 15 Arbeitstagen angegeben. Diese erhält man nur wenn tatsächlich repariert wird, oder? Wird dann für die Reparaturdauer auch ein Nutzungsausfall für Samstag und Sonntag gezahlt, also dann insgesamt für 21 Tage?
Alternativ ist doch auch eine Abrechnung zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert möglich, oder?
Kann ich direkt nach Gutachtenerstellung das Auto zu dem im Gutachten angegebenen Restwert verkaufen und muss ich darauf warten bis die gegnerische Versicherung sich meldet?
Die Wiederbeschaffungsdauer ist mit 10 Werktagen angegeben. Wie sieht es da mit Samstag und Sonntag aus? In welchem Zeitraum muss dann ein anderes Auto erworben werden (z. B. innerhalb von einem halben Jahr)?
Ich freue mich über jede Antwort.
Grüße
Sunshine1981
Beste Antwort im Thema
Da Du es jetzt schon mehrfach geschrieben hast, gestatte mir eine Anmerkung.
Wenn der Ab-zum-Anwalt-Tipp das das Einzige ist, was Du zum Thema Unfallregulierung beitragen kannst, dann herzlichen Dank für Deine Mühe aber das ist unnötig.
Sonst können wir das Forum hier auch gleich dicht machen.
Zum Glück gibt es ja auch noch Leute, die in der Lage sind, einen Unfall alleine abzuwickeln und vielleicht nur ein paar Tipps von Praktikern brauchen.
Motortalk lebt auch in den anderen Unterforen sicher nicht von dem wertvollen Hinweis "Ab in die Werkstatt".
18 Antworten
? wie wird der Schaden der zwei vorliegenden Fahrzeuge gewertet.
Wer hat da die Arschkarte? Der eigentliche Verursacher...oder berufen sich die beiden Vordermänner auf den
TE-er, der eigentlich nur passive schuld ist, da der Hintermann ja mit voller Karracho auf die 3 Vordermänner aufgefahren ist?
Der Wagen ist ja bereits gestanden? oder noch in Bewegung? 😕
Zum jetzigen Zeitpunkt gehe ich davon aus, dass der Verursacher dafür haftbar gemacht wird. Ich und die zwei Pkw´s davor standen.
Die Beratung des Unfallgeschädigten durch einen Rectsanwalt wird von der Versicherung des Unfallgegners übernommen.....
Grüße
Da Du es jetzt schon mehrfach geschrieben hast, gestatte mir eine Anmerkung.
Wenn der Ab-zum-Anwalt-Tipp das das Einzige ist, was Du zum Thema Unfallregulierung beitragen kannst, dann herzlichen Dank für Deine Mühe aber das ist unnötig.
Sonst können wir das Forum hier auch gleich dicht machen.
Zum Glück gibt es ja auch noch Leute, die in der Lage sind, einen Unfall alleine abzuwickeln und vielleicht nur ein paar Tipps von Praktikern brauchen.
Motortalk lebt auch in den anderen Unterforen sicher nicht von dem wertvollen Hinweis "Ab in die Werkstatt".
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Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Da Du es jetzt schon mehrfach geschrieben hast, gestatte mir eine Anmerkung.Wenn der Ab-zum-Anwalt-Tipp das das Einzige ist, was Du zum Thema Unfallregulierung beitragen kannst, dann herzlichen Dank für Deine Mühe aber das ist unnötig.
Irgendwie muß er doch seine Homepage in Umlauf bringen, der Herr Anwal
d.
Das ein RA derart primitiv Werbung in eigener Sache unternimmt hätte ich nicht für nöglich gehalten.
Gottgütiger ... da meint man ja fast, die Branche prügelt sich um das angenagte Hungertuch. Oder sinds doch nur die hinterern 10% ?
Wäre schön, wenn wir von dem Thema Anwalt weg kommen könnten und ihr mir die ein oder andere Frage beantworten würdet.
Vielen Dank!
Wichtig wäre für mich zu wissen, innerhalb welcher Zeit man sich ein anderes Auto mit MwSt.-Ausweis kaufen muss, um die MwSt. bei der Versicherung nachfordern zu können und ob die Abrechnung ohne Reparatur nur zum WBW abzügl. RW möglich ist oder auch zum Reparaturwert ohne Mwst..
Zitat:
Original geschrieben von Sunshine1981
Reparaturkosten ohne MwSt. 16.293,06 EUR inkl. MwSt. 19.388,74 EUR
Merkantile Wertminderung 1.100 EUR
Reparaturdauer 15 Arbeitstage
Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. 22.100,84 inkl. MwSt. 26.300,00 EUR
Vergleichbare Fahrzeige werden überwiegend regelbesteuert angeboten.
Restwert ohne MwSt. 9.537,82 EUR inkl. MwSt. 11.350,00 EUR
Wiederbeschaffungsdauer 10 Werktage
Nutzungsausfallklasse H 65,00 EUR/TagWäre nett, wenn ihr mir folgende Fragen zum Gutachten beantworten könntet.
Ist eine fiktive Abrechnung bei den Daten möglich?
Ja, die ist immer möglich.
Beim Vergleich von Reparaturaufwand (Rep-Kosten plus Wertminderung und Wiederbeschaffungsaufwand (WBW abz. RW) wird die günstigere der beiden Varianten erstattet.
In Deinem Fall bedeutet das:
Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. 22.100,84
abzüglich Restwert inkl. MwSt. 11.350,00 EUR
=======================================
Schaden 10.750,81
vs.
Reparaturkosten ohne MwSt. 16.293,06 EUR
Du bekommst 10.750,81 EUR auf den Fahrzeugschaden, wenn Du fiktiv abrechnest und nichts weiter unternimmst.
Kaufst Du ein Ersatzfahrzeug für mehr als 26.300,00 bekommst Du die abgezogene MwSt nachreguliert.
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit (wovon ich bei dem Schaden ausgehe), bekommst Du für die angegebene Wiederbeschaffungsdauer plus Wochenenden Nutzungsausfall, wenn der Erwerb nachgewiesen ist.
Zitat:
Muss dann das Auto anschließend repariert werden oder ist auch ein Verkauf an dem in dem Gutachten angegeben Restwertkäufer möglich?
Ja, nicht nur möglich, sondern sinnvoll, da es sich um ein verbindliches Angebot handelt.
Zitat:
Ist es korrekt, dass ich die Wertminderung nur nach Reparatur erhalte?
Jein. In diesem Fall bekommst Du sie bei fiktiver Abrechnung nicht. Läst Du aber reparieren, bekommst Du sie.
Zitat:
Eine Reparaturdauer ist mit 15 Arbeitstagen angegeben. Diese erhält man nur wenn tatsächlich repariert wird, oder?
Ja, siehe oben.
Zitat:
Wird dann für die Reparaturdauer auch ein Nutzungsausfall für Samstag und Sonntag gezahlt, also dann insgesamt für 21 Tage?
Grds ja.
Zitat:
Alternativ ist doch auch eine Abrechnung zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert möglich, oder?
Zitat:
Es ist keine Auswahlmöglichkeit. Du kannst nur wählen zwischen fiktiv (dann WBW-RW bei Verkauf des Fahrzeugs) oder Reparatur. Die Theoretische Möglichkeit der Weiternutzung fällt bei dem Schaden wohl weg.
Kannst Du.Zitat:
Kann ich direkt nach Gutachtenerstellung das Auto zu dem im Gutachten angegebenen Restwert verkaufen und muss ich darauf warten bis die gegnerische Versicherung sich meldet?
Siehe obenZitat:
Die Wiederbeschaffungsdauer ist mit 10 Werktagen angegeben. Wie sieht es da mit Samstag und Sonntag aus? In welchem Zeitraum muss dann ein anderes Auto erworben werden (z. B. innerhalb von einem halben Jahr)?
Vielen Dank für die Antwort Hafi545.
Du gehst richtig in der Annahme, dass das Auto zurzeit nicht mehr fahrbereit ist.
Was ich nicht nachvollziehen kann, warum ich die vollständige MwSt. nur nach Nachweis eines Kfz-Kaufes in Höhe von 26.300 EUR oder mehr erhalten. Bezahlt habe ich die MwSt. doch beim Kauf des jetzt kaputten Pkw´s. Ich möchte nicht anzweifeln, dass es so ist, sondern möchte gerne wissen warum das so ist? Über die Suche wurde ich nicht schlauer.
Wird auch ein Nutzugsausfall für die Zeit zwischen Unfall und Kenntnisnahme des Gutachtens gezahlt? Beispiel: Unfall Freitag Abend, Gutachtertermin Montag, Gutachtenerstellung Mittwoch
Also 10 Werktage Wiederbeschaffungsdauer zzgl. Sonntag und 5 Tage bis Kenntnisnahme macht insgesamt 16 Tage?
Kann die Versicherungen später keine Probleme machen, wenn Sie einen Restwertkäufer findet, der z. B. 13.000 EUR bietet, ich aber das Fahrzeug für die 11.350 EUR, wie im Gutachten angegeben, verkauft habe? Was wäre, wenn ich das Fahrzeug zwar für 11.350 EUR verkaufen würde, aber nicht an den Aufkäufer wie im Gutachten angegeben?
Ich beabsichtige für die Übergangszeit mir ein ganz günstiges Auto zu kaufen und im Winter für Frühjahr/Sommer einen Neuwagen zu bestellen. Kann ich dann auch noch in einem Jahr die MwSt. zurückfordern? Und kann ich den Nutzungsausfall mit Anmeldung des Übergangsautos von der Versicherung fordern oder erst mit Anmeldung des Neuwagens?
Zitat:
Original geschrieben von Sunshine1981
Vielen Dank für die Antwort Hafi545.Du gehst richtig in der Annahme, dass das Auto zurzeit nicht mehr fahrbereit ist.
Was ich nicht nachvollziehen kann, warum ich die vollständige MwSt. nur nach Nachweis eines Kfz-Kaufes in Höhe von 26.300 EUR oder mehr erhalten. Bezahlt habe ich die MwSt. doch beim Kauf des jetzt kaputten Pkw´s. Ich möchte nicht anzweifeln, dass es so ist, sondern möchte gerne wissen warum das so ist? Über die Suche wurde ich nicht schlauer.
Dass das so ist, folgt aus § 249 Abs. 2 BGB
>KLICK<Die Umsatzsteuer wird als Schadensersatzposition nur noch dann geschuldet, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung fällt sie nicht an, daher ist sie auch nicht zu erstatten.
Dass Du sie für das beschädigte Fahrzeug schon einmal bezahlt hast, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Sie ist damals ja nicht für die Beseitigung des Schadens, sondern beim Kauf des Fahrzeugs angefallen.
Zitat:
Wird auch ein Nutzugsausfall für die Zeit zwischen Unfall und Kenntnisnahme des Gutachtens gezahlt? Beispiel: Unfall Freitag Abend, Gutachtertermin Montag, Gutachtenerstellung Mittwoch
Also 10 Werktage Wiederbeschaffungsdauer zzgl. Sonntag und 5 Tage bis Kenntnisnahme macht insgesamt 16 Tage?
Das kommt tatsächlich auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ab Kenntnis der Schadenhöhe für die Dauer der Wiederbeschaffung, aber nur, wenn keine Lücken im Ablauf sind. Eine Woche warten und dann zum SV gehen, klappt nicht.
Zitat:
Kann die Versicherungen später keine Probleme machen, wenn Sie einen Restwertkäufer findet, der z. B. 13.000 EUR bietet, ich aber das Fahrzeug für die 11.350 EUR, wie im Gutachten angegeben, verkauft habe?
Was wäre, wenn ich das Fahrzeug zwar für 11.350 EUR verkaufen würde, aber nicht an den Aufkäufer wie im Gutachten angegeben?
Wenn das Fahrzeug an den benannten Aufkäufer verkauft oder einem anderen Händler in Zahlung gegeben wird, mit Kaufvertrag etc. ist das kein Problem.
Wenn Geschichten erzählt werden und Kaufverträge von Tante Erna vorgelegt werden, bei denen jeder Sachbearbeiter die Augenbrauen hochzieht, kann es durchaus Ärger geben.
Zitat:
Ich beabsichtige für die Übergangszeit mir ein ganz günstiges Auto zu kaufen und im Winter für Frühjahr/Sommer einen Neuwagen zu bestellen. Kann ich dann auch noch in einem Jahr die MwSt. zurückfordern?
Das würde ich vorab mit dem Sachbearbeiter klären. Wenn ohne Absprache in einem Jahr eine Nachforderung kommt, wird das sicher mit der Begründung, dass die Ersatzbeschaffung ja bereits erfolgt ist, abgelehnt werden.
Zitat:
Und kann ich den Nutzungsausfall mit Anmeldung des Übergangsautos von der Versicherung fordern oder erst mit Anmeldung des Neuwagens?
Besser jetzt, da es sonst am Nachweis des Nutzungswillens mangeln könnte, wenn die Sache mit dem Übergangsfahrzeug nicht ganz klar wird.
Zitat:
Original geschrieben von Sunshine1981
Wichtig wäre für mich zu wissen, innerhalb welcher Zeit man sich ein anderes Auto mit MwSt.-Ausweis kaufen muss, um die MwSt. bei der Versicherung nachfordern zu können und ob die Abrechnung ohne Reparatur nur zum WBW abzügl. RW möglich ist oder auch zum Reparaturwert ohne Mwst..
Hallo Sunshine,
da in Deinem Fall kein Totalschaden vorliegt, Reparaturkosten + Wertminderung <= WBW, ist nach meiner Auffassung
diesdie beste Abrechnungsmöglichkeit für Dich.
Gruß VersVor
Hier nochmal der Link, funktionierte oben plötzlich nicht mehr.
In dem zitierten Urteil (hier nachzulesen ) liegt der Wiederbeschaffungsaufwand über den Rep. Kosten, daher waren dort die netto Rep. Kosten bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen. Hier ist es nicht so, daher stimmt, was ich oben geschrieben habe.
Deine Aussage wäre dann richtig, wenn entweder ein Totalschaden vorläge, oder nicht repariert oder keine entsprechende Ersatzbeschaffung vorgenommen würde.
Da hier Reparaturwürdigkeit gegeben ist, hat der Geschädigte die Wahl, anstelle der Reparatur die Ersatzbeschaffung zu wählen. Zitat aus der Urteilsbegründung: "Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB könne die Restitution durch Herstellung der beschädigten Sache selbst oder durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache erfolgen."