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Der universelle Motorradeinsteigerberatungsblog

Für werdende Motorradfahrer und Wiedereinsteiger.

Fri Jul 02 12:48:59 CEST 2010    |    Lewellyn    |    Kommentare (22)

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Zu einem Beratungsblog gehört auch die rechtliche Grundlage. Daher nachfolgend mal die Führerscheinregelungen in Deutschland für motorisierte Zweiräder ab 46km/h.

 

Klasse A (unbeschränkt)

 

Die Klasse A (unbeschränkt) berechtigt zum Führen jeglicher, motorisierter Zweiräder.

 

Im Besitz einer solchen Fahrerlaubnis ist man, wenn man eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

 

- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt), erworben nach dem 1.1.1999 und als mindestens 25 jähriger auf einem Prüfungsfahrzeug mit mindestens 44 kW = 60 PS Leistung

 

- Wer mindestens zwei Jahre lang eine Fahrerlaubnis A (beschränkt) besitzt, erteilt nach dem 1.1.1999

 

- Inhaber einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der alten Klasse 1, erworben bis zum 31.12.1998

 

- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3, 4 ausgestellt vor dem 1.12.1954

 

Hinweise:

 

- Der alte Stufenführerschein 1a (erteilt bis zum 31.12.1998) muss umgeschrieben werden, wenn man mit ihm unbeschränkt fahren will!

 

- der A (beschränkt) Führerschein muss nicht umgeschrieben werden, wenn die 2 Jahre abgelaufen sind. Ausnahme: Die Fahrerlaubnis wurde zwischenzeitlich entzogen und dann neu erteilt. Zur Wahrung der korrekten Fristen sollte man diesen Umschreiben lassen.

 

 

Wie erwirbt man den Führerschein A (unbeschränkt)?

 

- Der Besitz der Fahrerlaubnis (nicht eines Motorrads) A beschränkt für 2 Jahre, ausgestellt nach dem 1.1.1999

 

- Umschreibung des alten Stufenführerscheins "1a" in einen Klasse A Führerschein

- Direkteinstieg wenn man das 25. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Prüfung bereits vollendet hat

 

Mindestumfang der Prüfung zum A (unbeschränkt):

 

- Theoretische und praktische Prüfung, Ausbildung/Vorstellung zur Prüfung durch eine anerkannte Fahrschule

 

- 12 Sonderfahrten vorgeschrieben (5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung) auf einem Prüfungsähnlichem Motorrad. Bei Vorbesitz von A1 oder A beschränkt nur insgesamt 6 Sonderfahrten

 

- Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie (bei Vorbesitz eines Führerscheons anderer Fahrzeugklassen (auch PKW) nur 6 Doppelstunden und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie

 

- Das Prüfungsfahrzeug muss mindestens 44 kW (60 PS) Leistung haben

 

- Prüfungsdauer mind. 60 Minuten, davon reine Fahrtzeit mind. 25 Minuten

 

- 6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen: Kreisfahren, Stop und Go oder Fahren mit Schrittgeschwindigkeit).

 

 

 

Klasse A (beschränkt)

 

§ 6 FeV: Die Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

 

Im Besitz einer solchen Fahrerlaubnis ist man , wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A, erworben nach dem 1.1.1999

- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben

 

Wie erwirbt man den Führerschein A (beschränkt) ?

 

Zunächst einmal muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Für die Prüfung gilt exakt das gleiche Prozedere wie für A (unbeschränkt).

Zu leistende Stunden, Prüfungsbedingungen etc., alles identisch.

Einzige Abweichung: Das Prüfungsfahrzeug der Klasse A beschränkt muss mindestens 250 ccm Hubraum, eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h und mindestens 20 kW=27 PS Leistung haben.

 

 

Klasse A 1

 

Der Führerschein der Klasse A 1 berechtigt zum Führen folgender Kraftfahrzeuge:

 

Leichtkrafträder. Diese sind wie folgt definiert:

 

- FeV § 6 (1): Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (=15 PS)

 

- § 72(2) STVZO (zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder))

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

 

- FeV § 6 (2) ... Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und ... dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

 

 

Besitzer eines Führerscheins der Klasse A 1 ist wer:

 

- Inhaber eines Führerscheins der Klassen A (unbeschränkt) oder A (beschränkt) ist

 

- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1 erworben nach dem 1.1.1999 ist

 

- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1b (oder 1/1A) wenn diese zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben wurde

 

- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 (oder 1, 2 , 3), wenn diese vor dem 31.3.1980 erworben wurde

 

Voraussetzungen zum Erwerb der Führerscheinklasse A 1:

 

Mindestalter: 16 Jahre

 

Mindestumfang der Prüfung zum A (unbeschränkt):

 

- Theoretische und praktische Prüfung, Ausbildung/Vorstellung zur Prüfung durch eine anerkannte Fahrschule

 

- 12 Sonderfahrten (besondere Ausbildungsfahrten) vorgeschrieben: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung

 

- 12 Doppelstunden Unterricht in allgemeiner Theorie (bei Erweiterung einer vorhandenen Klasse nur 6 Doppelstunden) und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie

 

- Prüfungsfahrzeug muss mindestens 95 ccm Hubraum und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h haben;

 

- Prüfungsdauer mind. 45 Minuten, reine Fahrtzeit mind. 25 Minuten,

6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen).

 

 

Anmerkungen:

 

- Wer die Führerscheinprüfung auf einem Automatikfahrzeug ablegt, bekommt auch nur die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Automatik! Und wer will schon immer Roller fahren...;)

 

- Mit Erteilung eines A1 Führerscheins beginnt die Probezeit (sofern nicht vorher die Klasse B erworben wurde)

 

- Eine Umschreibung auf Klasse A1 ist nicht nötig, wenn man mit einem "alten" Führerschein (z.B. alter 3er ausgestellt vor dem 1.4.1980) Leichtkrafträder fahren will.


Fri Jul 02 13:40:29 CEST 2010    |    VectraBSport

Danke :)

Fri Jul 02 15:36:26 CEST 2010    |    go_modem_go

Zitat:

- Wer die Führerscheinprüfung auf einem Automatikfahrzeug ablegt, bekommt auch nur die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Automatik!

Wie ist denn der Begriff "Automatik" gesetzlich definiert?

 

Mein Bruder hat eine 125er Honda Cub (Innova), mit manuellem 4-Gang Getriebe per Fußschaltwippe zu Schalten, aber ohne Kupplungshebel oder Leerlauf (Fliehkraftkupplung, typisches Südost-Asien Halbautomatik-Moped).

 

Könnte er das Fahrzeug einem Kumpel ausleihen, damit dieser darauf die A1 Führerscheinprüfung macht?

 

Andere Varianten: Eine Aprilia 850 Mana hat ein (rein theoretisch) Stufenloses CVT Rollergetriebe, aber per Elektronik 7 festgelegte Übersetzungen, die sich ganz Normal per Schalthebel oder Lenkertasten schalten lassen. Auch ohne Kupplungshebel. Allerdings kann das Bike im Gegensatz zur Honda Cub auch vollautomatisch von selbst schalten, von daher eigentlich definitiv eine Automatik.

 

Die Yamaha FJR1300AS hat einen Kupplungsautomat, obwohl eine traditionelle Schaltbox mit Fußschaltung verbaut ist! Dort muss man, wie bei Honda Cub, selbst schalten, aber nicht mehr Kuppeln.

 

 

PS: Ist eine rein theoretische Überlegung, JEDER sollte lernen, wie man mit Kupplung fährt! Die Automatikklausel mach daher schon Sinn (wer mal mitbekommen hat, wie Amerikaner auf Schaltwagen "fahren", weiß warum ;))

Fri Jul 02 15:48:35 CEST 2010    |    Lewellyn

Die Innova fällt schon wegen der 100km/h raus, da sie AFAIK mit 94 angegeben ist.

 

Halbautomaten sind keine Automaten. So sehe ich das. Daher wäre die Mana ein Automat, die FJR nicht.

Fri Jul 02 16:37:03 CEST 2010    |    go_modem_go

Ja, die Innova taugt nur für die A1 Klasse (Leichtkrafträder bis 125cm³ / bis 11KW).

 

Übrigens, diverse Beschränkungen werden im Zuge der Anpassung an EU-Recht irgendwann fallen:

 

- A1 (Leichtkrafträder) ohne 80km/h Geschwindigkeitsbegrenzung für 16-18 Jährige. Sowas hat nur Deutschland, totaler Schwachfug, wird wohl irgendwann abgeschafft. Dummerweise wird dies die ultragünstigen Vers. Prämien meiner >80km/h 125er erhöhen...

 

- AB bzw. A2 (Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg):

 

Man sollte darauf hinweisen, das man trotz des "Großen" AB bzw. A2 Führerscheins (unter 25 Jahre) NICHT ALLE Motorräder unter 25KW/34PS fahren darf.

 

Entdrosselte Zweitakt-125er aus Mitte der 90er wie z.B. die Aprilia RS125 sind zu leicht und zu stark (bei max. erlaubten 0,16KW/kg muss ein 25KW/34PS Motorrad mindestens 156,25 kg wiegen - die älteren kleinen Rennzweitakter sind aber extrem leicht, kommen auch legal auf über 30PS und wiegen nur knapp über 110kg!

 

Eine offiziell "offene" Aprilia RS125 Bj. 2010 hat nur noch 17KW bei 126kg (macht 0,135KW/kg), und kann daher legal von Klasse A Führerscheinanfängern gefahren werden.

 

Allerdings: Die EU Regel wurde angepasst, auf nun 35KW/48PS mit max. 0,2KW/kg (also 175kg bei 48PS) .

 

Genauer Text:

 

"Krafträder bis zu 35 kW/48 PS und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung (also 70 kW/96 PS) abgeleitet sind"

 

Wann die Teutonischen Bürokraten dies umsetzen, ist aber noch offen...

 

Wer sich also jetzt ein Motorrad kauft, sollte sich Möglichst etwas besorgen, das es auch als 35KW Ausbaustufe gibt. Die werden zukünftig sehr gefragt sein!

 

Meine Yamaha SZR660 hat genau 35KW/48PS, und hat umgerechnet genau 0,1955kW/kg eingetragen...

 

Da gibt es nicht viele die das können, denn die meisten Bikes in dieser Klasse haben entweder 50PS, meist wesentlich weniger, oder sind gerade noch zu Leicht.... :D ;)

Fri Jul 02 18:31:25 CEST 2010    |    Schyschka

möchte deine Mühe nicht schlecht machen, aber übersichtlich ist was anderes.

 

Kannst auch einfach auf die Anlage 7 zur FeV verweisen, dann hätte man es übersichtlicher...

 

z.B. hier, wobei es noch übersichtlicheres gibt, was aber nicht frei ist!

Fri Jul 02 19:30:46 CEST 2010    |    Lewellyn

Bischen Mühe muss sich auch der Leser geben. ;)

Sat Jul 03 03:25:36 CEST 2010    |    Achsmanschette51801

Zur Automatik: Ein Bekannter von mir hat wegen einer Behinderung von Geburt an seinen Führerschein Klasse 3 auf einem Automatikfahrzeug gemacht. Er darf jetzt auch Fahrzeuge mit Halbautomatik wie seinen Trabant Hycomat fahren. Der hat nicht mehr als eine automatische Kupplung, den Knüppel muß er folglich selbst bedienen. Der Hycomat zählt als "automatische Kraftübertragung".

 

Inwieweit das auf Motorräder übertragbar ist, weiß ich allerdings nicht.

Sat Jul 03 09:21:57 CEST 2010    |    Lewellyn

Ich denke, das ist so ein Grenzbereich, der einfach durch Urteile noch nicht exakt präzisiert ist. Aber da es nur ganz wenige betrifft, kann die BRD auch mal mit einer rechtlichen Grauzone weiterexistieren. ;)

 

Automatikmotorräder sind auch noch ein Thema für den Exotenblog.

Ist auch schon länger angedacht. dauert aber noch etwas...

Thu Jul 08 16:39:13 CEST 2010    |    Druckluftschrauber238

wenn ich mit 18 den A beschränkt mache, kann ich dann erst mit 25 oder schon nach 2 Jahren A unbeschränkt fahren. Und muss man dann nochmal Fahrstunden machen oder hat man den dann schon automatisch?

Thu Jul 08 20:29:31 CEST 2010    |    X_FISH

Was evtl. noch am Rande bemerkt sein sollte: Die bis 2013 umzusetzenden Änderungen gemäß der Richtlinie 2000/126/EG. Betrifft primär die Zweiradfahrerinnen und -fahrer.

 

@fabi320:

 

Wenn du den A vor 2013 machst, wird er nach zwei Jahren automatisch zum "unbeschränkten A". Das heißt, dass du ab 20 (bzw. dem Stichtag der Ausgabe des Führerscheins) offen fahren darfst.

 

Es kommen keine weiteren Fahrstunden auf dich zu, der Führerschein muss auch nicht umgeschrieben werden.

 

Erst ab spätestens 2013 wird sich dies ändern.

 

Grüße, Martin

Thu Jul 08 20:59:16 CEST 2010    |    Druckluftschrauber238

ok, danke

Fri Jul 09 12:16:02 CEST 2010    |    Oecher1963

Es gibt Änderungen:

http://www.derwesten.de/.../...ehrerschein-schon-mit-15-id3211075.html

Zitat:

Fahrer, die vor dem 1. April 1980 den Klasse 3 (Auto-)Schein gemacht haben, werden leichter den Führerschein A2 erwerben können. Wer 15 Jahre lang den Auto-Schein Klasse B hat, wird ohne aufwändige Ausbildung Krafträder der Klasse A1 fahren können.

Fri Jul 09 14:27:16 CEST 2010    |    Achsmanschette51801

Heißt das, daß ich mit meinem 3er von 1998, der 2002 u.A. auf B umgeschrieben wurde, in drei Jahren 125er fahren darf?

Fri Jul 09 15:06:07 CEST 2010    |    X_FISH

Nein. Es heißt das sie gerade darüber grübeln wie sie die eingeräumten Freiheiten in der EU-Richtlinie umsetzen könnten.

 

In Österreich ist mit "Code 111" dies z.B. schon möglich (deutlich früher als nach 15 Jahren), aber dies wird in .de noch nicht anerkannt.

 

Grüße, Martin

Thu Oct 27 11:11:15 CEST 2011    |    Multimeter20498

Moin.

 

Gibt es denn auch die Möglichkeit seinen A1 nach einer gewissen Zeit auf A umschreiben zu lassen?

Thu Oct 27 11:13:43 CEST 2011    |    Multimeter20498

Moin.

 

Gibt es denn auch die Möglichkeit seinen A1 nach einer gewissen Zeit auf A umschreiben zu lassen?

Thu Oct 27 11:23:34 CEST 2011    |    Dynamix

Denke mal nicht das das so einfach geht. Du wirst wohl schon den A machen müssen wenn du A fahren willst. Ich kann meinen M ja auch nicht auf A1 umschreiben lassen ;)

Thu Oct 27 13:41:25 CEST 2011    |    X_FISH

Klare Antwort: Nein, es geht nicht.

 

Grüße, Martin

Tue Jan 08 19:03:37 CET 2013    |    Rostlöser13288

Ich habe seit Oktober 2012 den Führerschein A beschränkt.

 

Jetzt hab ich ein Motorrad gekauft was eigentlich vom Händler auf 34 PS gedrosselt werden sollte. Allerdings weist jetzt vieles darauf hin das ich mein Führerschein umschreiben lassen kann oder einfach so ab dem 18. Januar 48 PS fahren darf.

 

Meine Führerscheinstelle weiß nix, und die benachbarte aus Koblenz weiß auch nix. Toll. Jetzt bleibt das Mopped solange beim Händler bis mir jemand definitv sagen kann was Sache ist. :rolleyes:

Tue Jan 08 19:09:56 CET 2013    |    X_FISH

Dann sage ich dir das mal:

 

Du darfst ab dem 19.01.2013 mit dem A beschränkt Maschinen der neuen Führerscheinklasse A2 führen.

 

Also:

 

* maximal 35 kW

* Leistungsgewicht von 0,2 beachten - bis auf ein paar Enduros und Crosser ist das immer der Fall

 

Nachzulesen im Bundesgesetzblatt von vor 2 Jahren... ;)

 

Grüße, Martin

Tue Jan 08 19:26:47 CET 2013    |    Rostlöser13288

Das hört sich vielversprechend an!

 

Aber wo genau steht das?

Tue Jan 08 20:44:41 CET 2013    |    X_FISH

Im Bundesgesetzblatt wurde es veröffentlicht. Ich habe die Informationen auf meiner Website zusammengefasst.

 

-> www.ybrfreun.de - Neue Führerscheinklasse A2 und A ab 2013

 

-> Strg + F drücken und dann nach "§ 76 »Übergangsrecht«" suchen lassen. Dann bist du an der richtigen Stelle.

 

Grüße, Martin

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