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Zulassungsstelle kennt Versicherungskarte nicht an und stellt komische Fragen

Themenstarteram 12. Juli 2010 um 13:57

Merkwürdiges Verhalten der KFZ-Zulassungsstelle

In meiner Stadt hat die Zulassungsstelle jetzt schon öfters Probleme gemacht und zwar in Situationen in denen beispielsweise die Berliner Zulassungsstelle, mit der ich auch schon öfters zu tun hatte, überhaupt keine Probleme sah.

(Anmerkung: "Meine Stadt" ist eine Stadt im Rheinland, nahe Düsseldorf. Habe früher in Berlin gelebt und somit kenne ich auch die dortigen Verhälnisse).

Schon 2007 wollte die Zulassungsstelle hier in der Stadt Versicherungskarten für Kurzzeitkennzeichen die in Berlin IMMER anerkannte worden waren nicht anerkennen. Das beste kommt aber noch: Einer der Mitarbeiter akzeptierte die Karte (man konnte selber ankreuzen ob für 5 Tage oder “richtige Zulassung”) und andere Mitarbeiter akzeptierten eben eine solche Karte nicht. Ich muss dazu erklären, dass ich 2007 mehrere Kurzzeitkennzeichen brauchte, weil mein Wagen technisch einige Probleme machte. Auch die Leiterin der Zulassungsstelle sagte sie hätte bei einer solchen Versicherungskarte wie ich sie bei mir hatte kein Kurzzeitkennzeichen rausgerückt. In dem betreffenden Amt weiss die Link nicht was die Rechte tut oder so ähnlich.

Diesen ganzen Sachverhalt schilderte ich damals ausführlich in einem Brief und legte Kopien der entsprechenden Versicherungskarten bei, um genau klar zu machen was ich eigentlich meinte. Diesen schickte ich nach Berlin und es kam die Antwort an habe den Brief in meine Stadt weitergeleitet und wissen keine Erklärung für diese Verhaltensweisen. Eine weitere Antwort kam nicht.

Nun bin ich, 2010, nach längerer Restaurierungsphase meines Wagens wieder dabei ihn anzumelden. Hatte extra Kurzzeitkennzeichen-Versicherungskarten von der Versicherung angefordert in denen genau eingetragen ist, dass sie genau für diese 5 Tage gelten. Also holte ich mir vor zwei Wochen ein Kurzzeitkennzeichen und das ohne Komplikationen.

Da der Wagen danach aber nochmal eine Reparatur brauchte um durch den TÜV zu kommen, wollte ich mir heute ein zweites Kurzzeitkennzeichen holen. Ich also wieder zu dem “merkwürdigen” Amt hin. Die Frau hinter dem Tresen fing auf einmal an komische Sachen zu sagen: “Ich hätte ja schließlich schon einmal ein Kurzzeitkennzeichen geholt und warum ich nun ein zweites brächte und außerdem müsse sie den rosafarbenen Schein einziehen den ich bei dem ersten bekommen hätte...”

Darauf ich: “Ich habe mich noch nie rechtfertigen müssen wegen eines zweiten Kennzeichens. Der Wagen muss ein zweites mal zum TÜV und außerdem kann ich ihnen die rosane Karte nicht geben die brauche ich nämlich für die Verrechnung mit der Versicherung”.

Ich bin dann wieder etwas freundlicher geworden und sie meinte es gäbe ja schließlich welche die würden fünf mal Kurzzeitkennzeichen holen würden und denen könne sie nicht mit bestem Gewissen wieder eines ausstellen oder so ähnlich.

Abgesehen davon dass diese “Verwaltungsleute” einfach ziemlich beknackt rüberkommen.... seit wann darf man nicht mehr als zwei oder drei Kurzzeitkennzeichen für einen Wagen beantragen? Gibt es dazu ein Gesetz?

Außerdem wie kommt sie darauf mir den Schein für das abgelaufene Kennzeichen wegnehmen zu wollen? Ich hatte ihn zufällig mit den anderen Unterlagen in einer Mappe dabei und vielleicht hat sie ihn dabei gesehen. Hatte das Gefühl sie will mir unterstellen dass ich mehrere Kurzzeitkennzeichen gleichzeitig auf einen Wagen laufen lassen will oder sowas.

Anscheinend hält man mich dort für dumm-dreist-kriminell.....

 

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 14. August 2010 um 23:09

Ja das ist echt abgedreht. Dabei sollte das ja alles bundesweit einheitlich sein.....

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gehe zu chef von dem verein ! und beschwere dich über die angestelte mitarbeiterin! das müsste eigend lich klappen.bei uns kannste soviele kurzkencheichen bekommen bis dir das geld aus geht.mfg aus hamm

am 12. Juli 2010 um 16:15

Hi,

die Zulassungsstellen versuchen schon länger Dinge in die Vorschriften für Kurzzeitkennzeichen hineinzuinterpretieren, die so in keinem Gesetzestext zu finden sind.

Sogar die Erläuterungen, die manche Zulassungsstellen hier in Internet abdrucken, sind textuelle Eigenkreationen, die keinen Ursprung in Gesetzen und Verordnungen haben.

Im Gesetzestext ist z.B. die "Überführungsfahrt" nicht näher spezifiziert und es gibt keine Textstelle, wie z.B. "vom Händler zum TÜV", oder dergleichen...

...dennoch finden sich solche Passagen in Schriften der Zulassungsstellen und sind im Grunde genomen Rechtsbeugung.

Gruß!

Themenstarteram 14. August 2010 um 23:09

Ja das ist echt abgedreht. Dabei sollte das ja alles bundesweit einheitlich sein.....

Ist ja auch undeseinheitlich geregelt, nur halten sich nicht alle daran.

Einzige Vorraussetzung für das Kurzzeitkennzeichen, ist eine Deckungskarte für Kurzzeitkennzeichen, und einen Personalausweis. Wichtig ist natürlich die Daten des KFZs in den rosa Schein einzutragen.

Hier in FFM ist da sganz problemlos, Deckungskarte für Kurzzeitkennzeichen hinlegen, sagen ab wann das Kurzzeitkennzeichen gelten soll (muß natürlich mit der Deckungskarte übereinstimmen). Schild drucken lassen, Stempel drauf machen lassen, fertig.

So falsch liegt das Amt gar nicht. Das Kurzzeitkennzeichen dient ausschließlich für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten und nicht um zeitweise dem abgelaufenen TÜV zu umgehen. Dass bei entsprechend häufiger Kurzzeitanmeldung Zweifel an dem korrekten Einsatz bestehen ist doch wohl verständlich, oder?

am 16. August 2010 um 8:00

Probefahrtkennzeichen zur nichtwiederkehrenden Verwendung dürfen auch für Fahrten zu Anregung der allgemeinen Kauflust benutzt weden.

Zitat:

Original geschrieben von Bopp19

Fahrten zu Anregung der allgemeinen Kauflust benutzt weden.

Deswegen werden die auch landläufig als Probefahrten bezeichnet ;)

am 18. August 2010 um 10:35

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

...Dass bei entsprechend häufiger Kurzzeitanmeldung Zweifel an dem korrekten Einsatz bestehen ist doch wohl verständlich, oder?

Wo findest Du denn die Passage im Gesetzestext nach der die Zulassungstelle selber definieren darf, wann sie Zweifel haben möchte?

Gruß!

Zweifel darf sie auch ohne gesetzliche Grundlage haben ;)

Sie darf die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens trotzdem nicht so ohne weiteres verweigern.

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