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Wertminderung nachträglich?

Themenstarteram 17. Februar 2021 um 20:18

Hallo,

Freundin hat 2018 einen Neuwagen gekauft.

2020 Unfall gehabt. Ihr ist jemand ins parkende Auto gefahren, Frontstoßstange wurde getauscht, Schaden >2k.

Das Ganze ist nun schon ein paar Monate her. Mittlerweile alles bezahlt und repariert.

Damals wussten wir nichts von der sogenannten Wertminderung.

Kann man die Wertminderung nachträglich geltend machen?

Ich sage nein, Monate nach dem Unfall wird da wohl nichts mehr zu holen sein?

Was sagt Ihr dazu?

Gruß

toaster

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19 Antworten

Ja so ist das wohl. Obschon das mit dem Niedrighalten der Prämien eben auch ein Trugschluss ist. Aber bevor das wieder abdriftet, belassen wir es mal dabei. :)

Mist, wieder den Ironie-Smiley vergessen.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 17. Februar 2021 um 21:32:53 Uhr:

Peter, eine richtige Wertminderung sehe ich da entgegen zu einem richtigen Blechschaden auch nicht. Aber der TE bzw. dessen Freundin muss den Unfallschaden beim Weiterverkauf angeben.

Deinen Vorschlag finde ich gut :)

Bedeutet das, das jeder Kratzer an der Stoßstagen bzw. eine kleine Beschädigung mit nachfolgenden Austausch der Stoßstange als Unfall gilt? Und das dieser "Unfallschaden" dann beim Weiterverkauf angebeben werden muss?

Zitat:

@Holger-TDI schrieb am 19. Februar 2021 um 09:26:19 Uhr:

Zitat:

@NDLimit schrieb am 17. Februar 2021 um 21:32:53 Uhr:

Peter, eine richtige Wertminderung sehe ich da entgegen zu einem richtigen Blechschaden auch nicht. Aber der TE bzw. dessen Freundin muss den Unfallschaden beim Weiterverkauf angeben.

Deinen Vorschlag finde ich gut :)

Bedeutet das, das jeder Kratzer an der Stoßstagen bzw. eine kleine Beschädigung mit nachfolgenden Austausch der Stoßstange als Unfall gilt? Und das dieser "Unfallschaden" dann beim Weiterverkauf angebeben werden muss?

 

Grundsätzlich ist jeder Unfallschaden beim Verkauf zu offenbahren. "Unfallfreiheit" ist genau wie die Angabe zur Laufleistung aus juritischer Sicht eine zugesicherte Eigenschaft.

Es kommt hier auch nicht auf die persönliche Sichtweise eines jeden einzelnen an. Wenn ein Fahrzeug als unfallfrei verkauft wird und es stellt sich im Nachgang heraus, dass dies nicht so ist, dann kann der Käufer wandeln oder den Kaufpreis mindern.

Und nochmal, auch wenn es hier schon des öfteren thematisiert wurde:

Auch ein ausgewechselter Kotflügel oder ein erneuerter Kotflügel ist beim Verkauf zu offenbaren, die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig.

 

am 19. Februar 2021 um 8:37

Zitat:

@toaster6661 schrieb am 17. Februar 2021 um 21:36:49 Uhr:

Danke für Eure Antworten.

Da es tatsächlich auch "nur" der Tausch der Plastikschürze vorne war, sehe ich persönlich da auch keine richtige Wertminderung. Bzw. mit Sicherheit wohl nicht so hoch, wie bei Blechschaden.

Werde Ihr raten, die gegenerische Versicherung anzuschreiben.

Denke aber nicht, dass da ohne SV bzw. Rechtsbeistand etwas zu holen sein wird.

Kann mir nicht vorstellen, dass die dann ohne Gemurre Geld überweisen.

Die Frage ist, ob das Auto nun als "unfallfrei" bezeichnet werden darf.

Wenn nicht, ist eine de facto Wertminderung da.

Die Frage kann ich nicht beantworten, und nicht einmal einschätzen - ich stelle sie nur :-)

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