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Wer hat Vorrang in 30er Zone mit rechts-vor-links?

Themenstarteram 20. März 2018 um 13:38

In einer 30er-Zone mit rechts-vor-links will ein Autofahrer an der Kreuzung nach rechts abbiegen, von links kommt ein Fußgänger (auf dem Fußweg) der gerade aus über die Straße will.

Wer hat in diesem Szenario Vorrang? Wenn der Fußgänger ein Auto wäre der Fall klar, er müsste dann warten. Aber so bin ich beim googlen auf widersprüchliche Aussagen gestoßen. Mir ist aber auch klar, dass man sein „Recht“ nicht erzwingen darf.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Karolin76 schrieb am 20. März 2018 um 14:53:18 Uhr:

Ich würde dem Fußgänger Vorrang geben!

Gute Fahrt!

Das kannst du machen, aber rein nach STVO betrachtet, hat das Auto Vorrang. Anders sähe es aus, wenn der Fußgänger die Straße überqueren möchte, in die das Auto einbiegen möchte.

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Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 15:38:29 Uhr:

Und nicht beim Abbiegen, wenn ein FG die Straße, in die eingebogen werden soll, queren möchte

So so! Gibt's dafür auch eine Vorschrift in der StVO oder ein entsprechendes Urteil vom Verkehrsgericht?

§9 Abs. 3

Anscheinend war das in der ehemaligen DDR anders geregelt. Da wird das nämlich regelmäßig missachtet.

§ 9 Abs.3 Satz 3 HS.2 StVO ! ... :)

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 15:38:29 Uhr:

Zitat:

@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 15:34:26 Uhr:

Früher hieß es "Motorkraft vor Muskelkraft". Das gilt im Grundsatz auch heute noch, jedoch nicht an Ampeln und Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen).

Und nicht beim Abbiegen, wenn ein FG die Straße, in die eingebogen werden soll, queren möchte

Stimmt. Das wird gerne "übersehen":

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(...)

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Spielt in dem merkwürdigen Beispielfall hier aber keine Rolle.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 15:45:21 Uhr:

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 15:38:29 Uhr:

Und nicht beim Abbiegen, wenn ein FG die Straße, in die eingebogen werden soll, queren möchte

So so! Gibt's dafür auch eine Vorschrift in der StVO oder ein entsprechendes Urteil vom Verkehrsgericht?

https://www.frag-den-fahrlehrer.de/.../

Zitat:

@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 15:45:21 Uhr:

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 15:38:29 Uhr:

Und nicht beim Abbiegen, wenn ein FG die Straße, in die eingebogen werden soll, queren möchte

So so! Gibt's dafür auch eine Vorschrift in der StVO oder ein entsprechendes Urteil vom Verkehrsgericht?

Deine Nachfrage schockiert mich gerade - das sollte man als Verkehrsteilnehmer wissen. Aber gut, so oft wie man als Fußgänger in solche Situationen beinahe angefahren oder doof angemacht wird, wundert mich das wieder weniger.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 20. März 2018 um 15:51:28 Uhr:

 

Spielt in dem merkwürdigen Beispielfall hier aber keine Rolle.

So merkwürdig finde ich den Fall nicht. Da man ja beim Abbiegen dem FG in der Straße, in die man abbiegen will,Vorrang gewähren muss, fragt sich manch einer, ob er das nicht auch in der Straße, aus der man kommt, machen muss.

Und viele Autofahrer warten im Zweifel an 4-armigen-Kreuzungen auch lieber. Stelle ich regelmäßig fest.

§ 15 Abs. 9 StVO DDR

Änderung der Fahrtrichtung

...

(9) Abbiegende Fahrzeugführer haben auf Radfahrer und Fußgänger Rücksicht zu nehmen, die die Fahrbahn überqueren, in die eingebogen wird.

Das war sogar ziemlich idiotensicher formuliert.

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 15:47:19 Uhr:

§9 Abs. 3

Zitat:

(3) Wer abbiegen will, muss entgegen kommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Ja logo, das setzt aber voraus, dass sich der FG bei Annäherung bereits auf der Fahrbahn befindet und diese überquert. Doch mit "rechts vor links" hat das nix zu tun.

Zitat:

@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 15:57:56 Uhr:

 

Ja logo, das setzt aber voraus, dass sich der FG bereits auf der Fahrbahn befindet und diese überquert. Und mit "rechts vor links" hat das nix zu tun.

Das setzt das nicht voraus, es muss erkennbar sein, dass der FG queren will. Am Zebrastreifen muss man auch nicht erst halten, wenn der FG schon auf der Fahrbahn ist.

Mit RvL hat die ganze Frage wenig zu tun, weil die Antwort auch bei jeder anderen Einmündung so wäre und auch bei anderen Vorfahrt-Konstellationen.

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 15:57:05 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 20. März 2018 um 15:51:28 Uhr:

 

Spielt in dem merkwürdigen Beispielfall hier aber keine Rolle.

So merkwürdig finde ich den Fall nicht. Da man ja beim Abbiegen dem FG in der Straße, in die man abbiegen will,Vorrang gewähren muss, fragt sich manch einer, ob er das nicht auch in der Straße, aus der man kommt, machen muss.

Und viele Autofahrer warten im Zweifel an 4-armigen-Kreuzungen auch lieber. Stelle ich regelmäßig fest.

Im Beispielsfall will der TE in einer Rechts-vor-links-Situation an einer Kreuzung nach rechts abbiegen und der Fußgänger kommt auf dem Gehweg von links und will über die Straße. Mir erschließt sich nicht, wieso dieser Fußgänger hier ein Vorrecht haben sollte. Deshalb "merkwürdig". Der Rest ergibt sich ja aus § 9 Abs. 3 StVO.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. März 2018 um 15:57:12 Uhr:

§ 15 Abs. 9 StVO DDR

Änderung der Fahrtrichtung

...

(9) Abbiegende Fahrzeugführer haben auf Radfahrer und Fußgänger Rücksicht zu nehmen, die die Fahrbahn überqueren, in die eingebogen wird.

Das war sogar ziemlich idiotensicher formuliert.

Aber auch nichtssagend. "Rücksicht nehmen" sollte man wohl auf andere Verkehrsteilnehmer immer. Von "wenn nötig, ist zu warten" war da keine Rede. Und so wird häufig auch gefahren im schönen Dresden.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:00:39 Uhr:

Das setzt das nicht voraus, es muss erkennbar sein, dass der FG queren will.

Also wenn da jemand am Bordstein steht und noch nicht auf der Fahrbahn, wäre das mE kein Grund zum Anhalten. Der sieht ja genauso das sich nähernde Fzg und wird kaum ein vermeintliches Vorrecht erzwingen wollen. ME wird das Überqueren der Straße ja erst dann erkennbar, wenn der FG bereits auf der FB dackelt. Und in dem Fall halte ich dann selbstverständlich auch an.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 20. März 2018 um 16:10:17 Uhr:

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 15:57:05 Uhr:

 

So merkwürdig finde ich den Fall nicht. Da man ja beim Abbiegen dem FG in der Straße, in die man abbiegen will,Vorrang gewähren muss, fragt sich manch einer, ob er das nicht auch in der Straße, aus der man kommt, machen muss.

Und viele Autofahrer warten im Zweifel an 4-armigen-Kreuzungen auch lieber. Stelle ich regelmäßig fest.

Im Beispielsfall will der TE in einer Rechts-vor-links-Situation an einer Kreuzung nach rechts abbiegen und der Fußgänger kommt auf dem Gehweg von links und will über die Straße. Mir erschließt sich nicht, wieso dieser Fußgänger hier ein Vorrecht haben sollte. Deshalb "merkwürdig". Der Rest ergibt sich ja aus § 9 Abs. 3 StVO.

Grüße vom Ostelch

Meine Interpretation: Der FG könnte auch von rechts auf dem Gehweg kommen und die Grundsatzfrage ist, ob man als Abbiegender auch in der Straße Vorrang zu gewähren hat, aus der man kommt.

Das kann man sich herleiten, wenn man sich vorstellt, man wäre auf der Vorfahrtstraße. Da käme auch niemand auf die Idee, dem FG Vorrang zu gewähren (außer dem "9er-FG").

Zitat:

@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 16:13:59 Uhr:

Zitat:

@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:00:39 Uhr:

Das setzt das nicht voraus, es muss erkennbar sein, dass der FG queren will.

Also wenn da jemand am Bordstein steht und noch nicht auf der Fahrbahn, wäre das mE kein Grund zum Anhalten. Das Überqueren der Straße wird ja erst dann erkennbar, wenn der FG bereits auf der FB dackelt. In dem Fall halte ich dann selbstverständlich auch an.

Sehr freundlich, dass du ihn nicht umnietest. Leider ist deine Interpretation nach wie vor falsch und tatsächlich bedenklich im Sinne der Sicherheit für die FG.

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