ForumBehindertengerechte Mobilität
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Behindertengerechte Mobilität
  5. Wechselkennzeichen (Deutschland) Merkzeichen AG – Steuerbefreiung

Wechselkennzeichen (Deutschland) Merkzeichen AG – Steuerbefreiung

Themenstarteram 19. Dezember 2014 um 14:10

Zurzeit recherchiere ich oben genannten Fall. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen AG) können EIN steuerbefreites Fahrzeug anmelden – so weit so gut.

Aber wie verhält es sich bei zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen. Genutzt werden darf ja immer nur eins, und das ANDERE darf auch nicht auf öffentlichem Gelände stehen.

Hat jemand von Euch (Merkzeichen AG o.ä) schon ein Wechselkennzeichen beantragt? Wenn ja wurden in diesen Zusammenhang beide, oder nur ein Fahrzeug steuerbefreit?

Ich habe heute mit dem für mich zuständigem Hauptzollamt telefoniert und danach gefragt. Auf Anhieb konnte man mir keine Informationen dazu geben. Man will mir nach Prüfung dieser Angelegenheit demnächst eine Antwort zukommen lassen – aber vielleicht hat jemand von Euch eigene Erfahrungen gemacht und kann vorab weiterhelfen.

Vorab vielen Dank.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 27. Januar 2015 um 14:28

Klasse kopiert aber leider nichts kapiert. Der Text bezieht sich nur auf eine Personengruppe > siehe Dein Link oben links und hat bezogen auf das Thema keinerlei Inhalte bzw. rechtliche Relevanz. Die könnten auch schreiben, dass Du für die Zulassung einen lila Kugelschreiber benötigst!

33 weitere Antworten
Ähnliche Themen
33 Antworten
Themenstarteram 8. Januar 2015 um 8:24

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 7. Januar 2015 um 18:31:47 Uhr:

Ich sehe momentan das Problem nicht. Die Steuer zahlst ja , weil das Fahrzeug auf dich angemeldet ist. Vollkommen unabhängig, ob du damit fährst oder nicht. Nun hast zwei Fahrzeuge auf deinen Namen laufen. Und für eines wird die Steuer erlassen. Du hast hier nur noch die Wahl, für welches die Steuer erlassen wird.

Die KFZ - Steuer wurde erstmals 1926 als Straßenbenutzungsgebühr eingeführt, 1933 abgeschafft und 1935 wieder eingeführt. Hauptargument war, dass auch auf Straßen und Plätzen abgestellte Fahrzeuge den öffentlichen Raum nutzen. Davon ausgehend kann abgeleitet werden dass, wenn ich ein Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen darf, auch keine KFZ – Steuer zu entrichten ist. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Wechselkennzeichen – egal ob mit oder ohne Steuerbefreiung durch das Merkzeichen AG – eine Steuerpflicht für beide Fahrzeuge rechtmäßig ist.

Aber der TE ist doch aussergewöhnlich gehbehindert und erhält dafür eine Steuer erlassen. Schliesslich ist das Kennzeichen ganzjährig an einem von beiden Fahrzeugen befestigt. Oder seh ich das falsch ?

Zugelassen sind beide Fahrzeuge auch. Und daraus ergibt sich die Steuerpflicht.Es kommt hier nicht darauf an, ob er nun die Straße tatsächlich benutzt. Allein die Tatsache, dass er es könnte, genügt. Etwas anderes wäre es, wenn er das Fahrzeug wegen Nichtbenutzung abmeldet. Dann bräuchte er aber kein Wechselkennzeichen, vom Aufwand mal abgesehen.

http://www.zoll.de/.../beginn-und-ende-der-steuerpflicht_node.html

Themenstarteram 8. Januar 2015 um 14:18

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 8. Januar 2015 um 14:17:19 Uhr:

Aber der TE ist doch aussergewöhnlich gehbehindert und erhält dafür eine Steuer erlassen. Schliesslich ist das Kennzeichen ganzjährig an einem von beiden Fahrzeugen befestigt. Oder seh ich das falsch ?

Ja, das siehst Du falsch. Über das Wechselkennzeichen können 2 Fahrzeuge betrieben werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der fest mit dem Fahrzeug verbunden ist und einem für beide Fahrzeuge gemeinsam = dem Wechselteil. Dieses muss jeweils an dem Fahrzeug angebracht werden, das im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden soll. Nur beide Komponenten zusammen ergeben ein vollständiges Wechselkennzeichen, welches zur öffentlichen Nutzung, z.B. des PKWs berechtigt. Das zweite Fahrzeug O H N E das Wechselteil darf auf öffentlichem Grund weder abgestellt, noch gefahren werden.

Es ist doch aber immer noch zugelassen oder ? Und daraus ergibt sich die Steuerpflicht.

Da der TE aG als Merkzeichen hat, wird ihm für ein Fahrzeug die Steuer erlassen. Nur, weil er mit einem Kennzeichen zwei Fahrzeuge bestücken kann, kann man daraus nicht ableiten, dass nun beide Fahrzeuge steuerfrei sind. Für die Steuer ist das Kennzeichen so nicht massgebend. Hier zählt in erster Linie die Zulassung.

Themenstarteram 9. Januar 2015 um 10:00

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 8. Januar 2015 um 18:34:52 Uhr:

Es ist doch aber immer noch zugelassen oder ? Und daraus ergibt sich die Steuerpflicht.

Da der TE aG als Merkzeichen hat, wird ihm für ein Fahrzeug die Steuer erlassen. Nur, weil er mit einem Kennzeichen zwei Fahrzeuge bestücken kann, kann man daraus nicht ableiten, dass nun beide Fahrzeuge steuerfrei sind. Für die Steuer ist das Kennzeichen so nicht massgebend. Hier zählt in erster Linie die Zulassung.

Was Du bisher zum Thema geschrieben hast ist reine Spekulation und wenig hilfreich.

Wenn ich von amtlicher Seite die nachgefragten Auskünfte bekommen habe, werde ich sie hier veröffentlichen.

Themenstarteram 27. Januar 2015 um 13:00

Heute habe ich von der Zulassungsstelle folgende Nachricht erhalten:

Es fällt für jedes zugelassene Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer an, da auch bei Erteilung eines Wechselkennzeichens jedes der Fahrzeuge unter den oben genannten Voraussetzungen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden kann. Die Steuervergünstigung steht der schwerbehinderten Person nur für ein Kraftfahrzeug zu, § 3a Abs. 3 KraftStG. Dies gilt auch bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens. Für eins der beiden mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge können Sie eine Steuervergünstigung beantragen.

Den Antrag auf Steuervergünsitigung können Sie beim Zollamt Goslar, Heinrich-Pieper-Straße 2

38640 Goslar, stellen. Den dafür notwendigen Antrag habe ich Ihnen als Anlage beigefügt.

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.

Wie folgt habe ich geantwortet:

vielen Dank für Ihre freundliche Antwort.

Bitte haben Sie Verständnis für eine Nachfrage. Die Richtlinien der KFZ Steuer werden im KFZ Steuergesetz geregelt. Hier ein Auszug:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.

das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

Fakt ist aber, dass beim Betrieb mit Wechselkennzeichen immer nur das Fahrzeug mit dem Wechselteil auf öffentlichem Grund gehalten und betrieben werden darf. Das Fahrzeug mit dem „starren Teil“ darf lt. Gesetz aber nur auf privatem Gelände abgestellt, bzw. „gehalten“ werden.

Für mich ergibt sich daraus ein klarer Widerspruch zu der erhaltenen Antwort, der sich auch nach sehr gründlicher Recherche in den entsprechenden Gesetzestexten nicht erklären ließ.

Ich bitte Sie daher nochmals um Klärung in dieser Angelegenheit.

Du vergisst hier, dass die Steuerpflicht mit der Zulassung des Fahrzeuges beginnt. Unabhängig davon, ob du damit fährst oder nicht. Selbst, wenn du ein zugelassenes Fahrzeug das ganze Jahr in der Garage stehen hast, ist die Steuer fällig. Um es kurz zu machen: Zugelassen- Steuer zahlen , nicht zugelassen- keine Steuer.

Da du bestimmte Merkzeichen hast, wird dir eine Steuerpflicht erlassen. Möchtest für das andere Fahrzeug auch keine Steuer zahlen, müsstest es abmelden.

Dass nun beide Fahrzeuge zugelassen sind, heisst aber nicht, dass du das Fahrzeug ohne Kennzeichen im öffentlichen Raum abstellen kannst. Hier sind es wiederum versicherungstechnische Dinge, welche dir das verwehren.

Themenstarteram 27. Januar 2015 um 13:30

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 27. Januar 2015 um 14:17:47 Uhr:

Du vergisst hier, dass die Steuerpflicht mit der Zulassung des Fahrzeuges beginnt.

Woher hast Du Deine Weisheiten? Nicht jeder der ein Fahrzeug zulässt muss KFZ Steuer zahlen. Die Liste der steuerbefreiten Protagonisten ist sehr lang.

Zitat:

@paule4711 schrieb am 27. Januar 2015 um 14:30:19 Uhr:

 

 

Woher hast Du Deine Weisheiten? Nicht jeder der ein Fahrzeug zulässt muss KFZ Steuer zahlen. Die Liste der steuerbefreiten Protagonisten ist sehr lang.

Kannst hier nachlesen :http://www.zoll.de/.../beginn-und-ende-der-steuerpflicht_node.html

Themenstarteram 27. Januar 2015 um 14:03

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 27. Januar 2015 um 14:50:12 Uhr:

Zitat:

@paule4711 schrieb am 27. Januar 2015 um 14:30:19 Uhr:

 

 

Woher hast Du Deine Weisheiten? Nicht jeder der ein Fahrzeug zulässt muss KFZ Steuer zahlen. Die Liste der steuerbefreiten Protagonisten ist sehr lang.

Kannst hier nachlesen :http://www.zoll.de/.../beginn-und-ende-der-steuerpflicht_node.html

Du hast folgendes geschrieben:

„Du vergisst hier, dass die Steuerpflicht mit der Zulassung des Fahrzeuges beginnt.“

Jetzt postest Du einen Link, der sich auf die Zulassung von Fahrzeugen nur eines bestimmten Personenkreises beschränkt, und über keinerlei Verweise zum KFZ Steuergesetz verfügt.

Ebenso wird dort die Problematik nicht behandelt, um die es hier geht.

Du solltest Dich besser mit dem KFZ Steuergesetz befassen.

Zitat:

@paule4711 schrieb am 27. Januar 2015 um 15:03:39 Uhr:

 

Du hast folgendes geschrieben:

„Du vergisst hier, dass die Steuerpflicht mit der Zulassung des Fahrzeuges beginnt.“

Jetzt postest Du einen Link, der sich auf die Zulassung von Fahrzeugen nur eines bestimmten Personenkreises beschränkt, und über keinerlei Verweise zum KFZ Steuergesetz verfügt.

Ebenso wird dort die Problematik nicht behandelt, um die es hier geht.

Du solltest Dich besser mit dem KFZ Steuergesetz befassen.

Kannst du lesen und Gelesenes auch verstehen ? Steht doch schwarz auf Weiss: Zitat von Zoll.de)

Entstehung und Beginn der Steuerpflicht

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht, wenn

Sie ein Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zulassen,

Sie ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verwenden,

Sie ein Fahrzeug ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzen oder

einem Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen zugeteilt wird.

Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht.

In diesen Fällen werden Sie als Halterin bzw. als Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner. Bei den Zulassungsbehörden werden die Feststellungen getroffen, die für die Besteuerung Ihres Fahrzeuges maßgebend sind. Der auf Grundlage dieser Feststellungen erstellte Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer gilt, solange sich keine besteuerungsrelevanten Änderungen ergeben.

Besteuerungsrelevante Änderungen sind beispielsweise:

Änderungen der Bemessungsgrundlagen (bestimmte Änderungen am Fahrzeug)

Änderungen des Steuersatzes

Geltendmachung einer Steuerbefreiung

Die Steuerpflicht dauert, solange Ihr Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.

(Zitatende)

Auf dich sind zwei Fahrzeuge zugelassen. Ob die ein oder zwei Kennzeichen haben, tut rein gar nichts zur Sache. Da das Kennzeichen bei der Versicherung eine Rolle spielt, nicht aber in der Steuer.

Themenstarteram 27. Januar 2015 um 14:28

Klasse kopiert aber leider nichts kapiert. Der Text bezieht sich nur auf eine Personengruppe > siehe Dein Link oben links und hat bezogen auf das Thema keinerlei Inhalte bzw. rechtliche Relevanz. Die könnten auch schreiben, dass Du für die Zulassung einen lila Kugelschreiber benötigst!

Du willst es nicht verstehen oder ? Wo steht denn in dem Link eine bestimmte Personengruppe ?

Meinst du das Wort -Privatperson ? Bist du keine ?

KraftStG §1 Abs. 1

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

- Aus dem KraftStG §1 Abs. Zif. 1 geht hervor, dass alleine das Halten eines Fahrzeugs um damit ggf. auf öffentlichen Straßen am Verkehr teilzunehem die Steuerpflicht begründet.

- Da lt. Defintion eine Steuer eine Leistung ohne Gegenleistung ist, kann kein Anspruch auf dauerhafte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums (ist ja bei einem Wechselkennzeichen immer nur mit einen Fahrzeug möglich) abgeleitet werden. Im Umkehrschluss kann auch keine Befreiung von der Steuerpflicht durch das abwechselnde aus dem Verkehr nehmen begründet werden.

Eine Steuer wird zur Finazierung des Gemeinwesens erhoben und ist nicht zweckgebunden. Die KFZ-Steuer dient daher auch nicht zur Finazierung der Straßen und anderer mit dem Halten eines Fahrzeugs verbundenen, in Gemeinwesen anfallenden Kosten.

Über das erheben / die Höhe von Steuern / Steuererleichterungen entscheiden unsere gewählten Vertreter, deren Entscheidungen ggf. von Gerichten überprüft werden.

Eine Steuererleichterung / Steuerbefreiung die vorliegender Schwerbehinderung mit Merkzeichen G / aG ist eine Errungenschaft unseres Sozialsystems und soll schwer benachteiligten Menschen, durch gewährung eines Vorteils die Teilhabe am soziale- und am Arbeitsleben ermöglichen. Der Nachteilausgleich darf wiederum niemanden einen außergewöhnlichen Vorteil verschaffen....

Themenstarteram 28. Januar 2015 um 9:18

Zitat:

@herrhausk schrieb am 28. Januar 2015 um 08:08:31 Uhr:

KraftStG §1 Abs. 1

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

 

Eine Steuererleichterung / Steuerbefreiung die vorliegender Schwerbehinderung mit Merkzeichen G / aG ist eine Errungenschaft unseres Sozialsystems und soll schwer benachteiligten Menschen, durch gewährung eines Vorteils die Teilhabe am soziale- und am Arbeitsleben ermöglichen. Der Nachteilausgleich darf wiederum niemanden einen außergewöhnlichen Vorteil verschaffen....

Nun wissen alle, die Schwierigkeiten mit Google haben was im KFZ Steuergesetz §1 Abs.1 steht, und was man unter Steuern versteht. Vielen Dank, ganz toll -. Auch Dein Hinweis auf den § 126 SGB IX (tausche gerne die“ Vorteile“ dieses Gesetzes, gegen Deine körperliche Unversehrtheit!) ist in diesem Kontext völlig unangebracht, weil es um eine grundsätzlich unverständliche Handlungsweise geht die ALLE betrifft, die sich für ein Wechselkennzeichen interessieren. Dass die KFZ Steuer bei dieser Zulassungsart für beide Fahrzeuge bezahlt werden muss ist offensichtlich eine „par or­d­re du muf­ti“ Entscheidung des Bundesfinanzministers, für die es, wie mir von amtlicher Stelle mitgeteilt wurde, keine Verankerung im KFZ Steuergesetz gibt. Es ist wohl unbestritten, dass die gegenwärtige Regelung völlig absurd ist und nachgebessert werden muss.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Behindertengerechte Mobilität
  5. Wechselkennzeichen (Deutschland) Merkzeichen AG – Steuerbefreiung