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Was passiert mit meinem SFR wenn ich keinen Wagen auf mich zulasse?

Themenstarteram 22. August 2015 um 13:42

Hallo Zusammen,

Ich bin jetzt in SF9 oder 10 und erhalten in 2-3 Monaten einen Dienstwagen.

D.h. Dass ich meinen privaten Wagen verkaufe.

Was passiert nun mit meinem Schadenfreiheitsrabatt? Wo würde ich in ein paar Jahren eingestuft werden? Sinkt oder steigt der SfR oder wird er eingefroren?

Ich fahre ja definitiv weiter Auto...

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema
am 22. August 2015 um 14:06

Hallo mr.xyxy,

der SFR kann verschiede Wege gehen:

Es gibt durchaus die Möglich den privaten Schadenfreiheitsrabatt in den Vertrag Deines Dienstwagen mit einzubringen. Hierzu bedarf es der Zustimmung Deines Arbeitgebers und des Versicherers. Der SFR ist dann für den Vertrag Deines Dienstwagens nicht beitragsrelevant wird aber mit allen Vor- und Nachteilen weitergeführt, d.h. er wird Jahr für Jahr weitergestuft, aber auch im Schadenfall zurückgestuft. Statistisch sind gewerbliche genutzte Fahrzeuge ein höheres Risiko. Das Einbringen solltest Du Dir überlegen. Dein Arbeitgeber in jedem Fall hätte keinen Nachteil zum Vertrag, ggf. aber mehr Verwaltungsaufwand (wenn er dir das gewährt, muss er es anderen Mitarbeitern auch gewähren).

Wenn Du den SFR nicht einbringst, - wir sagen - "ruht" (du sagst "eingefrohren") dieser. Die spätere Anerkennung hängt maßgeblich von dem Bedingungswerk des jeweiligen Versicherers ab. Ein gesetzliche Frist o.a. wie und wie lange man einen SFR anrechnen gibt es nicht.

Marktgängig ist es den SFR - wie oben beschrieben - nach 7 Jahre Ruhezeit nicht mehr anzuerkennen. Der Höhe wird er nach marktgängigen Bedingungen in der Höhe angerechnet, in der er war als der Vertrag storniert wurde.

Es geht aber auch anders!

Es gibt Versicherer, die rechnen den SFR bis zu zehn Jahren an;

es gibt Versicherer, die rechnen den SFR unbegrenzt an.

Es gibt Versicherer, die rechnen den SFR in der Höhe an, wie er vorher bestand;

es gibt Versicherer, die ziehen ein Jahre pro Ruhejahr wieder ab.

Also alles mannigfaltig. Wenn der SFR auf eine andere Person später mal übertragen werden soll (meistens ist die bessere Hälfte ein Kanditat hierfür) gelten auch nochmal andere Spielregeln.

so, alles im allem doch ein wenig komplizierter als von meinem Vorgänger beschrieben.

gruß

phaeti

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Der bleibt bis zu 7 Jahre erhalten und friert ein. Ggf. Kann man mit der Versicherung reden wegen Dienstwagen das das angerechnet wird.

am 22. August 2015 um 14:06

Hallo mr.xyxy,

der SFR kann verschiede Wege gehen:

Es gibt durchaus die Möglich den privaten Schadenfreiheitsrabatt in den Vertrag Deines Dienstwagen mit einzubringen. Hierzu bedarf es der Zustimmung Deines Arbeitgebers und des Versicherers. Der SFR ist dann für den Vertrag Deines Dienstwagens nicht beitragsrelevant wird aber mit allen Vor- und Nachteilen weitergeführt, d.h. er wird Jahr für Jahr weitergestuft, aber auch im Schadenfall zurückgestuft. Statistisch sind gewerbliche genutzte Fahrzeuge ein höheres Risiko. Das Einbringen solltest Du Dir überlegen. Dein Arbeitgeber in jedem Fall hätte keinen Nachteil zum Vertrag, ggf. aber mehr Verwaltungsaufwand (wenn er dir das gewährt, muss er es anderen Mitarbeitern auch gewähren).

Wenn Du den SFR nicht einbringst, - wir sagen - "ruht" (du sagst "eingefrohren") dieser. Die spätere Anerkennung hängt maßgeblich von dem Bedingungswerk des jeweiligen Versicherers ab. Ein gesetzliche Frist o.a. wie und wie lange man einen SFR anrechnen gibt es nicht.

Marktgängig ist es den SFR - wie oben beschrieben - nach 7 Jahre Ruhezeit nicht mehr anzuerkennen. Der Höhe wird er nach marktgängigen Bedingungen in der Höhe angerechnet, in der er war als der Vertrag storniert wurde.

Es geht aber auch anders!

Es gibt Versicherer, die rechnen den SFR bis zu zehn Jahren an;

es gibt Versicherer, die rechnen den SFR unbegrenzt an.

Es gibt Versicherer, die rechnen den SFR in der Höhe an, wie er vorher bestand;

es gibt Versicherer, die ziehen ein Jahre pro Ruhejahr wieder ab.

Also alles mannigfaltig. Wenn der SFR auf eine andere Person später mal übertragen werden soll (meistens ist die bessere Hälfte ein Kanditat hierfür) gelten auch nochmal andere Spielregeln.

so, alles im allem doch ein wenig komplizierter als von meinem Vorgänger beschrieben.

gruß

phaeti

Themenstarteram 22. August 2015 um 14:44

Vielen Dank!

Zur Zeit bin ich bei den ADAC Autoversicherungen, München.

Tendenziell versichere ich aber aktuell bei der VGH, die haben nen Berater bei uns im Ort, werde mal mit beiden Gesellschaften sprechen. wechseln kann ich ja nun eh nicht mehr...

am 22. August 2015 um 14:56

ich bin mir nicht sagen, ob ich mich richtig ausgedrückt. Ich habe den Eindruck, dass folgenden Passus missverständlich war. Daher nochmal.

Zitat:

Die spätere Anerkennung hängt maßgeblich von dem Bedingungswerk des jeweiligen Versicherers ab. Ein gesetzliche Frist o.a. wie und wie lange man einen SFR anrechnen gibt es nicht.

Mit "jeweiligen Versicherers" meinte ich denjenigen Versicherer, bei dem irgendwann mal das neue Fahrzeug versichert werden soll bzw. der SFR später mal wieder anerkannt werden soll.

Der Versicherer, bei dem Du also jetzt bist, ist für die Betrachtung nicht bzw. nur marginal relevant. Der gibt den SFR nur ab. Die Anerkennung obliegt wie gesagt dem Versicherer der den abgegebenen SFR anrechnen soll.

Eine Hürde gibt es aber in der Tat. Die Aufbewahrungsflicht des abgebenden Versicherers beträgt im Zweifel nur 10 Jahre (nach HGB).

gruß

Lass dir eine Bescheinigung nach §5 Abs 7 Pflichtversicherungsgesetz ausstellen. Darfst Sie dann halt nicht verlieren

am 22. August 2015 um 17:11

und was bringt sie ihm?

Das musst du eigentlich wissen

Themenstarteram 22. August 2015 um 17:22

Was besagt diese?

am 22. August 2015 um 17:38

Zitat:

@celica1992 schrieb am 22. August 2015 um 19:21:53 Uhr:

Das musst du eigentlich wissen

--> super antwort.

Zitat:

@mr.xyxy schrieb am 22. August 2015 um 19:22:16 Uhr:

Was besagt diese?

die §5 bescheinigung ist eine bescheinigung nach §5 VII PflVG.

Sie besagt folgendes:

Zitat:

(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Während des Versicherungsverhältnisses hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.

Problem ist das sie das Problem der Anrechnung nicht löst.

Aber gut: Wenn die 10 Jahre Aufbewahrungsfrist abzulaufen droht und somit die Gefahr besteht, dass der Vorversicherer die Daten nicht mehr hat und sie folgedessen nicht bestätigen können wird, kann man sie sich ausstellen lassen.

Eine vorzeitige Ausstellung bringt rein garnichts, bis auf die Tatsache, dass Du Gefahr läufst sie zu verlieren und dann ist der SFR pfutsch. Mit der §5 VII Bescheinigung hälst Du Deinen SFR "in den Händen" und entziehst ihn damit dem elektronischen Versichererwechselbescheinigung (VWB) - Verfahren.

gruß

p.s. manche tipps hier kann ich absolut nicht nachvollziehen.

Alternativ ein Zweirad in der niedrigsten Stufe für 7 Monate jährlich mit Saisonkennzeichen anmelden und so den SFR weiter nach unten drücken.

Muss ja kein Zweirad sein. Hierfür bedarf er eine Fahrerlaubnis Klasse A um es zu bewegen.

Geht auch ein Quad. Das darf man mit Klasse B fahren, da mehrspuriges Fahrzeug. Es muss ein Fahrzeug sein, dass als Kraftfahrzeug zugelassen wird, nicht als Fahrzeug mit Verischerungskennzeichen wie Mofa/Moped (bis 125cmm). Also z.Bsp. ein Fahrzeug mit 150ccm und mehr Hubraum.

Es muss auch kein Fahrzeug auf Dich zugelassen werden. Geht auch das Fahrzeug von einem Familienmitglied. Nur wenn dieser dann ein Unfall baut, wird der Versicherungsnehmer hochgestuft, nicht der Fahrzeuglenker. Kommt manchmal zu Irirtationen.

Aber noch ein Hinweis. Nämlich Steuerlich. Hast Du kein Fahrzeug privat, musst Du die 1% Regelung an den Fiskus abdocken. Dem kann man entgehen, wenn man privat ein vergleichbares Fahrzeug nachweist. Hast Du z.Bsp. vom Arbeitsgeber einen Dienstwagen VW Passat, kannst Du Dir ein vergleichbares Fahrzeug privat zulegen (auch eines einer anderen Marke, also auch einen Superb, ggf um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen auch ein höherwertiges Auto, also z.Bsp. auch einen alten A8. Hierzu muss man immer den Listenpreis nachweisen, wie das Auto als Neuwagen verkauft wurde. Kann man den Listenpreis nicht nachweisen, wird geschätzt. Das geht immer zu Lasten des Steuerpflichtigen. Jetzt muss man rechnen, wieviel zahlt man mit der 1% Regelung im Jahr und wieviel könnte man ausgeben, um eine Sparwirkung zu haben. Weg ist das Geld so oder so, also kann man sich mal was gönnen....

Wenn Du Dein Auto verkaufen willst, um zu sparen, hast Du die Rechnung ohne Wirt gemacht! Wird so nichts.

Mein Beitrag dient nur als Diskussionsbeitrag. Genaue Infos und eine Beratung dazu kann nur ein zugelassener Steuerberater geben.

Themenstarteram 23. August 2015 um 18:43

Sorry, das verstehe ich nicht.

Die 1% Regelung ist mir bekannt, aber wie kann ich nun mit meinem privaten Pkw sparen?!?

am 23. August 2015 um 19:02

naja, er meint, dass wenn du ein privatfahrzeug behälst, dass gleichartig mit deinem dienstwagen ist, dass du dann um die 1% regelung herumkommst.

keine ahnung, ob das stimmt - hab davon auch noch nie gehört. so oder so wird die aussage für mein gefühl zu pauschal sein. müsstest mal recherchieren.

ansonsten würde sich ja jeder einen "100€ abwrackreifen Audi A6" in die Garage stellen um dem geltwerten vorteil zu sparen. ob das logisch gelingt, überlasse ich mal jedem selbst zu beurtelen.

Es geht ja darum, dass wenn man ein Firmenfahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt bekommt, man 1% für diese Nutzung anden Fiskus zahlen muss. Vorteilsnahme.

Vielen reicht das und sie zahlen.

Weißt man nach, dass man privat ein gleichwertiges Fahrzeug besser gar höherwertiges hat, ist es keine Vorteilsnahme. Geht aber nicht, wenn man z.Bsp. einen Passat als Firmenwagen bekommt, und hat privat ein Hyundai i20, um mal ein Beispiel zu nennen. Bei gleichwertigen Fahrzeugen (z.Bsp. beide Fahrzeuge jeweils ein A4) unterscheidet das Finanzamt sogar mit Hubraum und/oder Ausstattungsmerkmalen, welches "besser" oder höherwertiger ist. Dort ist man sehr erfinderisch um doch an die 1% Regelung zu kommen.

Sehr schwierig bei Leuten, die einen Ferrari auf die Firma zugelassen haben... Dort macht man es eh anders.

Da es wenige wissen, machen es wenige. Ein belesener Steuerberater kann da Auskunft geben.

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