Versicherung kürzt Rechnung, laut Gutachten korrekterweise,

Moin zusammen,

mir ist jmd ins Heck gefahren und meine Werkstatt hat mehr repariert (4 statt 2 Einparksensoren, hinten) als dem Gutachten zu entnehmen war. Demnach hat die Versicherung, korrekterweise, die Rechnung gekürzt.

Meines Erachtens nach, wollte da jmd schlicht und ergreifend mehr Geld verdienen ( ich habe natürlich eine Abtretungserklärung unterschrieben.).

Jetzt schickt die Werkstatt mir eine Rechnung, über die zu viel getauschten Teile. Da die Versicherung logischerweise nicht zahlt.

Frage; Brief schreiben, Anwalt darauf ansetzen oder oder einfach bezahlen?

Danke

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@rrwraith schrieb am 27. Dezember 2015 um 16:34:12 Uhr:


Wenn Du irgendwann mal den Unterschied zwischen eigener Auffassung und geltendem Recht begriffen hast, solltest Du Deinen nächsten Beitrag schreiben.

Diesen Unterschied begreift man schnell, wenn man Deinen Beitrag mit dem Hinweis auf ein Urteil aus dem letzten Jahrtausend liest.

Wenn Du das zitierte Rubrum des Urteils aufmerksam gelesen hättest, wäre Dir schnell klar geworden, dass Du hier Birnen mit Äpfel vergleichst.

„Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.“

Das Urteil spricht also die Kostenerstattung von unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeiten an. Im vorliegenden Fall geht es aber um zusätzliche Arbeiten, die im Gutachten als nicht notwendig erachtet werden.

Wenn die Werkstatt nachweist, dass die Arbeiten zwingend notwendig waren, werden diese wohl auch von der Versicherung ersetzt werden. Auf die lapidare Feststellung hin, die Arbeiten waren notwendig, ersetzt keiner etwas. Eine Begründung muss schon her.

O.

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Zitat:

@xAKBx schrieb am 29. Dezember 2015 um 17:29:42 Uhr:


Da haben doch alle im Forum mal wieder dazu gelernt: was eine Werkstatt in die Rechnung schreibt, ist berechtigt und zu bezahlen.

Als "Schadensachbearbeiter" solltest Du eigentlich zumindest über Grundkenntnisse im Schadensersatzrecht verfügen. Aber offensichtlich ist Dir ja nicht einmal der Unterschied zwischen Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht bekannt.

Ist ihm, im Gegensatz zu dir, wohl offensichtlich bekannt 😉

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 29. Dezember 2015 um 16:54:01 Uhr:


Wenn es aber keine Einigung gibt, muss die Partei des Geschädigten sich um Klärung bemühen, aber nicht die Werkstatt.

Das kann so sein, muss aber nicht. Die Werkstatt kann auch auf dem Rechtswege Ansprüche aus abgetretenem Recht einfordern. Praktisch ist es aber einfacher wenn der Geschädigte den Rechtsbeistand hinzuzieht und alle Ansprüche hierüber eingefordert werden.

Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Beweispflicht, das hat er mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens getan. Nach der Aussage des TE hat der Gutachter Kenntnis von den weiteren defekten PDCs und wird hierfür einen Nachtrag gemacht haben.

Grundsätzlich ist die Versicherung Schadenersatzpflichtig, aber nicht für irgendwas was die Werkstatt repariert hat sondern für eine fachgerechte Reparatur nach dem Reparaturweg des Gutachtens.

Kürzungen von Werkstattrechnungen sind rechtlich nur aus einem Werkvertrag möglich, die Versicherung hat aber keinen Werkvertrag mit der Werkstatt, hat also zu zahlen und nicht zu kürzen.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 30. Dezember 2015 um 09:56:14 Uhr:



Kürzungen von Werkstattrechnungen sind rechtlich nur aus einem Werkvertrag möglich, die Versicherung hat aber keinen Werkvertrag mit der Werkstatt, hat also zu zahlen und nicht zu kürzen.

Da Versicherung keinen Werkvertrag mit der Werkstatt hat, muss sie auch die Werkstatt nicht bezahlen. Sie muss bezahlen aufgrund der mit dem Te abgeschlossenen Versicherung.

Im übrigen ist es müßig, hier weiter zu diskutieren, da Details der Reparaturabwicklung nicht bekannt sind und der Te offensichtlich selbst die Übersicht verloren hat.
Zuletzt hat er erwähnt, dass er eine RKÜ unterschrieben hat und in der ist immer ein Absatz drin, der ungefähr wie folgt formuliert ist:
„Soweit eine Zahlung durch das Versicherungsunternehmen an die Reparaturwerkstatt nicht oder nicht in voller Höhe der Reparaturkosten erfolgt, haftet der VN für die Bezahlung der Werkstattrechnung“.

Also die Kürzung der Rechnung ist solange o.k., bis geklärt ist, ob der Defekt der beiden weiteren Sensoren durch den Unfall verursacht wurde.

O.

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Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:28:38 Uhr:


Also die Kürzung der Rechnung ist solange o.k., bis geklärt ist, ob der Defekt der beiden weiteren Sensoren durch den Unfall verursacht wurde.

Falsch.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:28:38 Uhr:


Da Versicherung keinen Werkvertrag mit der Werkstatt hat, muss sie auch die Werkstatt nicht bezahlen. Sie muss bezahlen aufgrund der mit dem Te abgeschlossenen Versicherung.

Hoffentlich nicht. Wenn die Werkstatt verstanden hat wie es läuft lässt sie sich die Höhe ihrer Rechnung als Schadenersatz abtreten und schreibt in den Auftrag "Reparatur gem. Gutachten".

Die vom TE abgeschlossene Versicherung ist wurscht, wir sind beim Haftpflichtschaden. Hier geht es um Schadenersatzrecht. Und das Recht kann ein Geschädigter für die Reparatur an eine Werkstatt abtreten. Somit fordert die Werkstatt den Schadenersatz in Höhe ihrer Reparaturrechnung.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:28:38 Uhr:


Da Versicherung keinen Werkvertrag mit der Werkstatt hat, muss sie auch die Werkstatt nicht bezahlen. Sie muss bezahlen aufgrund der mit dem Te abgeschlossenen Versicherung.
Im übrigen ist es müßig, hier weiter zu diskutieren, da Details der Reparaturabwicklung nicht bekannt sind und der Te offensichtlich selbst die Übersicht verloren hat.
Zuletzt hat er erwähnt, dass er eine RKÜ unterschrieben hat und in der ist immer ein Absatz drin, der ungefähr wie folgt formuliert ist:
„Soweit eine Zahlung durch das Versicherungsunternehmen an die Reparaturwerkstatt nicht oder nicht in voller Höhe der Reparaturkosten erfolgt, haftet der VN für die Bezahlung der Werkstattrechnung“.
Also die Kürzung der Rechnung ist solange o.k., bis geklärt ist, ob der Defekt der beiden weiteren Sensoren durch den Unfall verursacht wurde.
O.

Du hast wirklich absolut keine Ahnung von der Problematik und weißt überhaupt nicht worum es hier geht.

Warum Du Dich trotzdem berufen fühlst, ständig Deine unsinnigen Beiträge zum Besten zu geben, erschließt sich mir nicht.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:53:00 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:28:38 Uhr:


Also die Kürzung der Rechnung ist solange o.k., bis geklärt ist, ob der Defekt der beiden weiteren Sensoren durch den Unfall verursacht wurde.
Falsch.

Also wenn der Defekt vermutlich nicht durch Unfall verursacht wurde, muss dennoch die Versicherung bezahlen, weil es auf der Rechnung steht?

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 15:08:23 Uhr:


Also wenn der Defekt vermutlich nicht durch Unfall verursacht wurde, muss dennoch die Versicherung bezahlen, weil es auf der Rechnung steht?

Sie muss den im Gutachten beschriebenen Reparaturweg bezahlen, wenn der Gutachter im Rahmen einer Nachbesichtigung festgestellt hat "jep, kaputt, wahrscheinlich vom Unfall" dann hat sie zu zahlen. Repariert die Werkstatt mehr als im Gutachten sieht das anders aus. Ohne Gutachten ist die Rechnung selbst wenn fehlerhaft vollständig zu zahlen.

Das Problem an der Sache ist und bleibt der fehlende Werkvertrag zwichen Versicherung und Werkstatt. Sie hat keine Rechte auf Rechnungskürzung, Mängelrüge oder Nachbesserung. Genaugenommen müsste der Geschädigte die Rückzahlung der Kosten für die 2 PDC verlangen und der Versicherung zurückerstatten. Das wäre der rechtlich saubere Weg.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:58:55 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:28:38 Uhr:


Da Versicherung keinen Werkvertrag mit der Werkstatt hat, muss sie auch die Werkstatt nicht bezahlen. Sie muss bezahlen aufgrund der mit dem Te abgeschlossenen Versicherung.
Hoffentlich nicht. Wenn die Werkstatt verstanden hat wie es läuft lässt sie sich die Höhe ihrer Rechnung als Schadenersatz abtreten und schreibt in den Auftrag "Reparatur gem. Gutachten".

Die vom TE abgeschlossene Versicherung ist wurscht, wir sind beim Haftpflichtschaden. Hier geht es um Schadenersatzrecht. Und das Recht kann ein Geschädigter für die Reparatur an eine Werkstatt abtreten. Somit fordert die Werkstatt den Schadenersatz in Höhe ihrer Reparaturrechnung.

- Genau. Und "Reparatur gemäß Gutachten" bedeutet Reparatur von zwei Sensoren und nicht vier.

( Gutachten war ja noch nicht ergänzt, als die 1. Rechnung mit Reparatur von 4 Sensoren vorgelegt wurde)

Wäre toll, wenn die Versicherung alles bezahlen muss, was Werkstatt aufschreibt und ihr kein Nachprüfrecht zusteht. Bezahlst Du auch eine Reparaturrechnung vorbehaltlos, wenn diese nicht stimmig ist?

- Sorry, habe mich vertan. Die vom Te abgeschlossene Rechnung ist wurscht

O.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 30. Dezember 2015 um 15:14:45 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 15:08:23 Uhr:


Also wenn der Defekt vermutlich nicht durch Unfall verursacht wurde, muss dennoch die Versicherung bezahlen, weil es auf der Rechnung steht?
Sie muss den im Gutachten beschriebenen Reparaturweg bezahlen, wenn der Gutachter im Rahmen einer Nachbesichtigung festgestellt hat "jep, kaputt, wahrscheinlich vom Unfall" dann hat sie zu zahlen. Repariert die Werkstatt mehr als im Gutachten sieht das anders aus. Ohne Gutachten ist die Rechnung selbst wenn fehlerhaft vollständig zu zahlen.

Es ist doch unbestritten, dass die Versicherung bezahlen muss, wenn Gutachten glaubhaft korrigiert wird.

Hier wurde vom TE bemängelt, dass zwei der vier reparierten Sensoren von der Versicherung nicht bezahlt wurden, weil in dem der Versicherung vorliegendem Gutachten auch nur zwei defekte Sensoren angeführt wurden.
Daraufhin wurde hier behauptet, die Versicherung muss zahlen, was die Werkstatt verlangt und das ist grundfalsch.

O.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 30. Dezember 2015 um 14:59:14 Uhr:



Du hast wirklich absolut keine Ahnung von der Problematik und weißt überhaupt nicht worum es hier geht.
Warum Du Dich trotzdem berufen fühlst, ständig Deine unsinnigen Beiträge zum Besten zu geben, erschließt sich mir nicht.

Du magst von Versicherungen Ahnung haben, aber Vertragsrecht (Schuldrecht) ist nicht Dein Ding.

O.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 30. Dezember 2015 um 15:14:45 Uhr:


Sie muss den im Gutachten beschriebenen Reparaturweg bezahlen, wenn der Gutachter im Rahmen einer Nachbesichtigung festgestellt hat "jep, kaputt, wahrscheinlich vom Unfall" dann hat sie zu zahlen. Repariert die Werkstatt mehr als im Gutachten sieht das anders aus. Ohne Gutachten ist die Rechnung selbst wenn fehlerhaft vollständig zu zahlen.

Auch mit Gutachten. Wenn sich während der Reparatur zeigt, dass weitere unfallbedingte Schäden vorhanden sind, wird die Werkstatt diese selbstverständlich beseitigen, auch wenn sie nicht im Gutachten stehen. Ein GA kann letztlich immer nur eine Reparaturprognose sein.

Zitat:

Genaugenommen müsste der Geschädigte die Rückzahlung der Kosten für die 2 PDC verlangen und der Versicherung zurückerstatten. Das wäre der rechtlich saubere Weg.

Warum sollte er das tun? Hier zweifelt doch ausschließlich die Versicherung die Notwendigkeit an.

Sie hat hier durchaus das Recht, sich mögliche Rückerstattungsansprüche aus dem Werkvertrag vom Geschädigten abtreten zu lassen. Aber sie muss dann auch den Nachweis erbringen, dass die Reparatur unnötig war.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 30. Dezember 2015 um 15:42:15 Uhr:



Sie hat hier durchaus das Recht, sich mögliche Rückerstattungsansprüche aus dem Werkvertrag vom Geschädigten abtreten zu lassen. Aber sie muss dann auch den Nachweis erbringen, dass die Reparatur unnötig war.

Wo ist dieses Recht, sich mögliche Rückerstattungsansprüche aus dem Werkvertrag vom geschädigten abtreten zu lassen, nachzulesen ?

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2015 um 15:55:11 Uhr:


Wo ist dieses Recht, sich mögliche Rückerstattungsansprüche aus dem Werkvertrag vom geschädigten abtreten zu lassen, nachzulesen ?
O.

Dies ergibt sich gemäß der §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB.

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