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Verjährung

Themenstarteram 4. Juli 2020 um 12:32

Hallo Zusammen,

ich hoffe es ist okay wenn ich hier frage.

Wann kann man eigentlich die Straftat löschen lassen vom Anwalt ?

Es geht darum :

Alkoholfahrt mai 2016 / 1,3% - 10 Monate Sperre etc.

2017 Führerschein wieder erlangt...

Gilt die 10 oder 15 Jahre Verjährungsfrist ?

Ich weiß, dass es eine ziemliche große Dummheit war und ich froh bin, diesbezüglich darauf gelernt zu haben

Beste Antwort im Thema
am 4. Juli 2020 um 15:37

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR), im Verkehrszentralregister (VZR) sowie im polizeilichen Führungszeugnis.

Im BZR werden Urteile des Strafgerichts, des Verwaltungsgerichts sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperren i.S.v. § 69 StGB) eingetragen.

Im so genannten VZR werden alle Maßnahmen der Verwaltungsbehörde eingetragen: beispielsweise der Führerscheinentzug, die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder aber auch die Versagung der Fahrerlaubnis. Daneben werden auch Bußgelder von mindestens 40 € sowie Urteile des Verkehrsstrafgerichtes eingetragen. Die Höhe der einzutragenden Punkte ergibt sich aus dem aktuellen Bußgeldkatalog und wird je nach Schwere des Verstoßes mit ein bis sieben Punkten bewertet. Sofern das Verfahren wegen geringer Schuld des Betroffenen oder gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wird, kommt es nicht zu einer Eintragung im VZR.

Eine Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe wird in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.

 

Wie sind die Löschungsfristen?

Die Eintragungen im VZR werden nach Ablauf der nachfolgenden Fristen gelöscht:

  • Nach zwei Jahren für Bußgeldbescheide ab 40 €, soweit keine tilgungshemmende weitere Eintragung vorliegt.
  • Nach fünf Jahren bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen.
  • Nach zehn Jahren bei Alkohol- bzw. Drogenfahrten oder anderen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis sanktionierten Taten.

Eintragungen in das BZR, die unterhalb von 90 Tagessätzen oder unter drei Monaten Freiheitsstrafe liegen, werden nach fünf Jahren gelöscht, soweit keine weiteren Strafen eingetragen worden sind. Treten weitere Strafen hinzu, wird erst nach zehn Jahren gelöscht. Es sind auch längere Fristen von 15 oder 20 Jahren

möglich. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da tilgungsreife Eintragungen den Betroffenen weder vorgehalten noch zu deren Nachteil verwertet werden dürfen.

Quelle: http://www.ra-schrenker.de/downloads/verkehrsrecht/merkblatt-vzr.pdf

Die Löschung passiert automatisch.

15 weitere Antworten
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15 Antworten
Themenstarteram 6. Juli 2020 um 15:53

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. Juli 2020 um 17:40:12 Uhr:

Zitat:

@Reue2016 schrieb am 6. Juli 2020 um 17:21:58 Uhr:

Vielen Dank

Wieso lese ich manchmal 10 Jahre + 5 Jahre ?

??

die Verjährung beginnt entweder am Tag der Wiedererteilung oder spätestens nach 5 Jahren, wenn bis dahin nicht neu erteilt wurde. Das ist die sogenannte Anlaufhemmung. Es wären dann 10 + 5 Jahre. In Deinem Fall wurde ja neu erteilt, daher beginnen die 10 Jahre ab dann.

Perfekt, Dankeschön :)

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