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Unfall mit Dienstwagen
Hallo zusammen,
ich habe gerade mit dem Firmenwagen beim rückwärts Ausparken einen Poller mitgenommen, sodass jetzt der Kotflügel links vorne gut eingedrückt ist.
Ich arbeite als Honorarkraft und habe nie einen Arbeitsvertrag oder ähnliches unterschrieben.
Deswegen frage ich mich gerade, wer den Schaden übernimmt.
Bin auf dem Gebiet völlig unbewandert.
Chef natürlich informiert und er wollte sich bei mir melden.
Aber ich mache mir gerade generell Sorgen, weil so ein Kotflügelwechsel ja auch nicht günstig ist und meine Mittel als Student dann doch eher begrenzt sind.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand zumindest so eine Tendenz sagen könnte...
Vielen Dank im Voraus!
Hoffnungsvoll
Adrian
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35 Antworten
Wer auf "Honorarbasis" arbeitet, ist kein "Arbeitnehmer"; bestenfalls ein nur Scheinselbständiger.
Der "Chef" ist nicht "Arbeitgeber", sondern "Auftraggeber".
Mit dem Begriff Honorarkraft oder Freier Mitarbeiter wird viel Schindluder getrieben.
Dass der TE sich selbst als Honorarkraft bezeichnet, kann durchaus vom Arbeitgeber ausgehen, muß aber nicht stimmen.
Wer "Honorarkraft" ist, bekommt ein Honorar, welches sich aus dem eigentlichen Honorar und der Erstattung von Auslagen zusammen setzen kann. Damit ist die Sache für den Auftraggeber erledigt (keine Sozialabgaben).
Hat der Auftragnehmer nur einen Auftraggeber, kann von Scheinselbständigkeit ausgegangen werden.
Und dann kann es eigentlich kein Firmenwagen sein, den der Arbeitgeber stellt. Muss aber der Fragesteller wissen. Wir können da ewig rumrätseln und unsere Tipps sind eigentlich sinnlos.
Der AUFTRAGgeber kann natürlich auch einem freien Mitarbeiter Arbeitsmittel - z. B. einen PKW - überlassen.
So einfach ist das nicht.
Will ich aber hier nicht weiter vertiefen, weil ich nicht weiß, welche Tätigkeit der TE bei welcher Organisation ausübt.
Allerdings habe ich den Eindruck, dass hier kein echtes Honorarverhältnis besteht, u. a. wegen der Nutzung eines Firmenfahrzeugs.
Wesentlich dürfte die Weisungsbefugnis sein.
Es ist so einfach. Ist der "Arbeitgeber" allerdings ein einziger, verdichtet sich der Verdacht der Scheinselbständigkeit hin zum Beweis.
Die Frage war nicht nach dem Rechtsverhältnis der Tätigkeit.
Der Unfall geht zu Lasten des Arbeitgebers, eindeutig.
Das Fahrzeug wurde Dir zwecks Erledigung der Firmenbelange überlassen (nehme ich jetzt mal an), von daher Dienstfahrt.
Bei einer Privatfahrt (genehmigt) sähe es ggf. wieder anders aus. Da kommt es auf die Firma an.
Da kenne ich Fälle, welche sowohl als auch ausgingen.
Da du vom Arbeitgeber und nicht vom Auftraggeber schreibst, bist du besser über das Arbeitsverhältnis und damit das Rechtsverhältnis informiert als wir alle.
Ob die hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisse für einen Auftragnehmer und einen Arbeitnehmer die gleichen sind, weiß ich nicht.
Sozialrechtliches Stichwort wäre ggf. der Haftungsausschluss im gemeinsamen Betrieb. ;)
Zitat:
@situ schrieb am 12. Januar 2017 um 16:46:00 Uhr:
Hat der Auftragnehmer nur einen Auftraggeber, kann von Scheinselbständigkeit ausgegangen werden.
Wenn das seine einzige Einnahmequelle ist, ja.
Wenn die Honorararbeit nur einen Nebenjob darstellt, wird es wohl schwieriger.
Ich habe zusätzlich zu meinem Vollzeitjob
jahrelang für jeweils 2 Wochen im Sommer
für einen Auftraggeber ein Projekt erledigt,
war das scheinselbstständig?
Es gibt wohl keine haarscharfe, allgemein anwendbare Rechtsprechung dazu - Einzelfallentscheidungen.
Seltsam das sich der Chef immer noch nicht gemeldet oder geäußert haben soll, oder hab ich da was verpasst?
Auto fährt doch noch.
@ofcityadri Was ist denn nun der Stand der Dinge? Was sagt der Chef?