ForumHarley Davidson
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Motorrad
  4. Harley Davidson
  5. Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !

Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !

Themenstarteram 26. August 2008 um 11:25

Nur mal so zur Info, oder wer es mal braucht.

 

 

Hallo Biker Cruiser & Customer

Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !

Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert.

§ 21a StVO zur Helmpflicht §

 

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

§

Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind.

§

 

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

 

§

Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)

§

 

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

 

§

Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.

§

 

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

 

§

BGBl. I 1990, S. 550 § 1

Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden.

§

 

 

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

 

FAZIT

Im Hinblick auf die Überwachungsprobleme und eine Ende 1989 erlassene Richtlinie der EG wurde durch die 2.Ausn.VO zur StVO vom 19.3.1990 (BGB1 I S.550), in der Fassung der VO v. 22.Dez. 1992 (BGBl I S.2481) bis auf weiteres auf das Merkmal " amtliche Genehmigung" verzichtet. Es bleibt jedoch die Verpflichtung einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, der hinreichenden Schutz gegen Kopfverletzungen bei Stürzen bieten kann,also insbes. Helme aus wiederstandsfähiger Kunststoffkonstruktion

( nicht aber z.B.. Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelme der Bundeswehr); vgl. auch Anm.1 zu § 53.

Bis auf Weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muss es sich aber jedenfalls um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.

 

ZUSAMMENFASSUNG

Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff „amtlich genehmigt” durch „geeignet” ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben worden (Bundesgesetzblatt 2005 Teil 1 S. 3716). Diese Änderungen sind am 01.01.2006 in Kraft getreten und passen die StVO lediglich an die bislang schon bestehende Rechtslage an.

Denn bisher ließ die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren, aber eine ausreichende Schutzwirkung aufwiesen. Das heißt, an der materiellen Rechtslage hat sich insoweit nichts geändert. Geeignet sind demnach amtlich genehmigte Schutzhelme, die entsprechend ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.

Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelmen der Bundeswehr. Auch sog. „Braincaps” haben nach einem hier vorliegenden TÜV-Gutachten keine ausreichende Schutzwirkung. Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.

Ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab.

Quelle: eBay Info-Seite

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 26. August 2008 um 11:25

Nur mal so zur Info, oder wer es mal braucht.

 

 

Hallo Biker Cruiser & Customer

Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !

Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert.

§ 21a StVO zur Helmpflicht §

 

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

§

Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind.

§

 

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

 

§

Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)

§

 

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

 

§

Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.

§

 

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

 

§

BGBl. I 1990, S. 550 § 1

Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden.

§

 

 

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

 

FAZIT

Im Hinblick auf die Überwachungsprobleme und eine Ende 1989 erlassene Richtlinie der EG wurde durch die 2.Ausn.VO zur StVO vom 19.3.1990 (BGB1 I S.550), in der Fassung der VO v. 22.Dez. 1992 (BGBl I S.2481) bis auf weiteres auf das Merkmal " amtliche Genehmigung" verzichtet. Es bleibt jedoch die Verpflichtung einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, der hinreichenden Schutz gegen Kopfverletzungen bei Stürzen bieten kann,also insbes. Helme aus wiederstandsfähiger Kunststoffkonstruktion

( nicht aber z.B.. Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelme der Bundeswehr); vgl. auch Anm.1 zu § 53.

Bis auf Weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muss es sich aber jedenfalls um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.

 

ZUSAMMENFASSUNG

Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff „amtlich genehmigt” durch „geeignet” ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben worden (Bundesgesetzblatt 2005 Teil 1 S. 3716). Diese Änderungen sind am 01.01.2006 in Kraft getreten und passen die StVO lediglich an die bislang schon bestehende Rechtslage an.

Denn bisher ließ die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren, aber eine ausreichende Schutzwirkung aufwiesen. Das heißt, an der materiellen Rechtslage hat sich insoweit nichts geändert. Geeignet sind demnach amtlich genehmigte Schutzhelme, die entsprechend ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.

Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelmen der Bundeswehr. Auch sog. „Braincaps” haben nach einem hier vorliegenden TÜV-Gutachten keine ausreichende Schutzwirkung. Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.

Ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab.

Quelle: eBay Info-Seite

26 weitere Antworten
Ähnliche Themen
26 Antworten

1. Glaub nicht jeden Mist den Du findest

2.aus dienstlicher Erfahrung sag ich Dir ,daß ein Helm ohne Zulassung minimum mit 25 Euro belangt wird.

3.man kann dann auf den Schwachsinn hier verweisen und sich weigern.Kein Problem.

Dann bleibt die Karre halt stehen.

4.Bei nem Unfall,egal ob Schuld oder nicht,wird die fehlende ECE Norm im Protokoll vermerkt und die Versicherung zahlt nix.

Zitat:

Original geschrieben von wueschi

2.aus dienstlicher Erfahrung sag ich Dir ,daß ein Helm ohne Zulassung minimum mit 25 Euro belangt wird.

3.man kann dann auf den Schwachsinn hier verweisen und sich weigern.Kein Problem.

Dann bleibt die Karre halt stehen.

Wenn man auf nen dienstgeilen Bürokratenschädel trifft, gottseidank sind nich alle so drauf

Servus

Man kann es auch kurz fassen:

Ein Motorradfahrer handelt nur dann ordnungswidrig, wenn der von ihm getragene Helm erkennbar nicht geeignet ist, dem Zweck des StVO § 21a Abs 2 entsprechend, zu einer erheblichen Verminderung der Folgen eines Motorradsturzes beizutragen. Danach sind sogenannte "Braincaps" kein geeigneter Schutzhelm im Sinne des StVO § 21a Abs 2.

OLG Düsseldorf 1. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 25. Mai 1988, Az: 5 Ss (OWi) 54/88 - 60/88 I

 

Gruß Brus

Hi,

 

ich besitze einen ARAI Freeway Jethelm. Das ECE Logo ist nicht zu finden, der Helm entspricht aber den Anforderungen an einen geeigneten Schutzhelm, hat sogar Fiberglasschale.

 

Weiß jemand ob der ausreichend wäre, versicherungstechnisch meine ich?

 

Gruß

 

Harleyday

am 27. August 2008 um 5:34

Boah , da hast du dir aber Arbeit gemacht , interessant ist das schon .

am 27. August 2008 um 6:04

Zitat:

 

Hi,

 

ich besitze einen ARAI Freeway Jethelm. Das ECE Logo ist nicht zu finden, der Helm entspricht aber den Anforderungen an einen geeigneten Schutzhelm, hat sogar Fiberglasschale.

 

Weiß jemand ob der ausreichend wäre, versicherungstechnisch meine ich?

 

</blockquote>

Ich denke, dass kann letztendlich nur die Entscheidung des Gerichts bei einem Streitfall mit der Versicherung klären. Jede Aussage hier dazu, wäre wahrscheinlich rein hypothetisch. Es wäre wohl auch eine Einzelfallentscheidung, da es sicherlich auch vom jeweiligen Helm abhängig ist.

 

Gruß

heartbeat

am 27. August 2008 um 7:03

Es stimmt defenetiv nicht, dass in Deutschland nur Helme mit ECE-Norm für die STVZO vorgeschrieben sind. Es müssen aber deutlich erkennbare Motorradhelme sein die ausreichend Schutz bieten. Braincaps und andere Schüsseln fallen da natürlich nicht drunter bzgl. ist auslegungssache des Polizisten. Mit einem USA-DOT-Norm-Helm zb. darf in Deutschland auf jeden Fall gefahren werden.

Aber das ist typisch deutsch, wie bei der Nichtraucherregelung, wer darf wann was und was nicht - selbst die Beamte sind mit Ausnahmen von der Ausnahme überfordert. Dann wird der einfachste Weg gewählt, Bußgeld !

Grüße

Das Ganze kommt klar auf den Ehrgeiz des jeweiligen Beamten an.

Mir persönlich langts,wenn der Helm als solcher zu erkennen ist und daß ist grundsätzlich der Fall,wenn die Ohren bedeckt sind.

Die Italiener sehn das natürlich noch genauer:D

Themenstarteram 27. August 2008 um 7:43

Zitat:

Original geschrieben von wueschi

Das Ganze kommt klar auf den Ehrgeiz des jeweiligen Beamten an.

Mir persönlich langts,wenn der Helm als solcher zu erkennen ist und daß ist grundsätzlich der Fall,wenn die Ohren bedeckt sind.

Die Italiener sehn das natürlich noch genauer:D

Hallo Wueschi,

der Helm geht über die Lauscher (und man hört sogar noch den Sound seines Mopeds).

Wird auch als Mopedhelm verkauft; ist aber ein Skihelm.

Was sagt der Bürokratenschädel dazu???

Bin Jahrelang mit Stahlhelmattrape gefahren.Da haste schöné Windgeräusche trotz laute Tütten,Tränende Augen bei Tempo 70 und ein haufen Einschläge von Viehzeug.Fahre seit 2 Jahren nur noch Jethelm.Schön entspannende fahrt bei jeder geschwindigkeit.Und wie Wueschi schon sagte,beim Unfall wollen die Cops gleich den Helm sehen.Ist mir auch schon Passiert.Hat mir so ein schnösel die Vorfahrt genommen.Und mich mit meiner Sozia umgekachelt.Lag mit 3fachen Beinbruch auf der Straße,da kam der Cop Führerschein Fahrzeugschein und Helm.Ich dachte ich Spinne.

Zitat:

Original geschrieben von david harly

Bin Jahrelang mit Stahlhelmattrape gefahren.Da haste schöné Windgeräusche trotz laute Tütten,Tränende Augen bei Tempo 70 und ein haufen Einschläge von Viehzeug.Fahre seit 2 Jahren nur noch Jethelm.Schön entspannende fahrt bei jeder geschwindigkeit.Und wie Wueschi schon sagte,beim Unfall wollen die Cops gleich den Helm sehen.Ist mir auch schon Passiert.Hat mir so ein schnösel die Vorfahrt genommen.Und mich mit meiner Sozia umgekachelt.Lag mit 3fachen Beinbruch auf der Straße,da kam der Cop Führerschein Fahrzeugschein und Helm.Ich dachte ich Spinne.

Ähnliches ist meiner Frau auch schon passiert. Sie ist von einem ausparkenden Autofahrer übersehen worden und auf die linke Fahrbahn abgedrängt worden. Hart Bremsen, Rutschen, Schlittern, Fallen! Zum Glück nur kleine Prellungen und Bock kaum verbogen, aber die erste Frage war nach den beiden "F's" und dem Deckel. Zudem meinte der Cop sie dürfe ja gar nicht mit einem Moped unterwegs sein, das nicht gedrosselt ist und hat einen auf großer Larry gemacht. Übersehen hat der Knaller aber, dass sie damals mit einer Suzuki Savage on Tour war, die ohnehin nur 34 Pferdchen hatte! Soviel zur Intelligenz der Trachtengruppe!

CU on the road

Zitat:

Original geschrieben von HD-Fat-Boy

Zitat:

Original geschrieben von wueschi

Das Ganze kommt klar auf den Ehrgeiz des jeweiligen Beamten an.

Mir persönlich langts,wenn der Helm als solcher zu erkennen ist und daß ist grundsätzlich der Fall,wenn die Ohren bedeckt sind.

Die Italiener sehn das natürlich noch genauer:D

Hallo Wueschi,

der Helm geht über die Lauscher (und man hört sogar noch den Sound seines Mopeds).

Wird auch als Mopedhelm verkauft; ist aber ein Skihelm.

Was sagt der Bürokratenschädel dazu???

setz den helm mal in italien auf.

dann kannst dich von deiner harley für ein paar wochen verabschieden! :)

Zitat:

Original geschrieben von HD-Fat-Boy

 

Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !

...schnippschnapp...

Boah, schweeere Juristenkost... Wahrscheinlich kann man sich im Fall des Falles von Instanz zu Instanz durchklagen und am Ende weiss es immer noch keiner so ganz genau. Nur das Geld dafür, das ist auf jeden Fall weg.

Ich fahre auch "nur" einen kanadischen DOT-Integralhelm von AFX und zwar habe ich mir den vor 6 Jahren nach langer Suche in den USA in XXXL (66/67) (!) bestellt, weil ich hier absolut nirgendwo einen Helm gefunden habe, der mir passte. Da das auch heute noch so ist, fahre ich ihn immer noch, auch wenn es ein eher einfacher Motorradhelm ist und langsam in die Jahre kommt. Immerhin sitzt er perfekt.

Ich hoffe, dass mich auch in Zukunft niemand wegen der fehlenden ECE anmacht und wenn doch, drucke ich mir dann mal deinen Beitrag aus und hoffe, dass mir damit geholfen wird.

Thomas

Hi Macintosh!

 

Näh Dir doch ein ECE Fähnchen von einem alten Helm rein...

 

Gruß

 

Sunburn

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Motorrad
  4. Harley Davidson
  5. Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !