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Schaden Anhänger

Themenstarteram 30. Januar 2011 um 13:54

hallo

ich bin neu hier und hoffe, es kann mir jemand helfen!

Ich habe mir für einen Umzug einen Anhänger ausgeliehen.

Blöderweise bin ich mit dem Auto beim Rangieren wegen dem Eis etwas seitlich abgerutscht, so dass sich der Anhänger dann gedreht hat, so dass er gegen ein parkendes Auto gestoßen ist. Am Auto ist jetzt am Kotflügel eine Beule und der Spiegel beschädigt und am Anhänger ist die Lichthalterung verbogen, Kratzer und auch die Plane vom Anhänger ist an den Schlaufen eingerissen (da hat sich der Autospiegel verhackt)

Ich habe jetzt nachgesehen, der Anhänger ist laut dem Vermietzettel versichert mit Teilkasko 150 Euro SB und Haftpflicht.

Wer muss denn jetzt den Schaden am Anhänger und an dem geparkten Auto zahlen??

 

Bei meinem letzten Umzug hatte ich einen Sprinter gemietet, mit 150 Euro SB oder so, da wärs mir klar, dass ich 150 Euro hätte zahlen müssen und gut ists, aber wie ist das hier?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Schyschka

 

Sabine deine Versicherung ist da total draußen, die muss nichts zahlen!

Das ist leider nicht richtig. Die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges ist zuständig, die des Anhängers nur wenn dieser NICHT angehängt ist.

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@situ

die Quelle hast du aber erst später eingepflegt^^ Jo hast recht habe mal meine Versicherung angerufen.

Wie schaut es aus, wenn der Anhänger während der Fahrt abreißt? Der Schaden kommt also erst wenn er nimmer angehängt ist?

Themenstarteram 30. Januar 2011 um 14:22

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s

Zitat:

Original geschrieben von Schyschka

 

Sabine deine Versicherung ist da total draußen, die muss nichts zahlen!

Das ist leider nicht richtig. Die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges ist zuständig, die des Anhängers nur wenn dieser NICHT angehängt ist.

ja danke dass weiss ich nun, aber wie ist es mit dem schaden am geliehenen Anhänger, muss ich den selbst bezahlen oder zahlt den auch die Haftpflicht von meinem Auto??

am 30. Januar 2011 um 14:27

Zitat:

Original geschrieben von Schyschka

Wie schaut es aus, wenn der Anhänger während der Fahrt abreißt? Der Schaden kommt also erst wenn er nimmer angehängt ist?

Da ich offensichtlich der einzige bin, der von seiner Versicherung die Bedingungen schriftlich ausgehändigt bekommen hat, zitiere ich aus dem § 10.a. der HUK24 (ist aber überall gleich)": der ...verbunden ist oder sich während des Gebrauchs ... löst und sich noch in Bewegung befindet".

Den wirst Du allein tragen müssen, da für eine Beschädigung an einer geliehenen Sache keine Versicherung aufkommt.

Wenn es anders wäre, würden dadurch Tür und Tor für *Galgenvögel * geöffnet.

Zitat:

Original geschrieben von situ

Zitat:

Original geschrieben von Schyschka

Wie schaut es aus, wenn der Anhänger während der Fahrt abreißt? Der Schaden kommt also erst wenn er nimmer angehängt ist?

Da ich offensichtlich der einzige bin, der von seiner Versicherung die Bedingungen schriftlich ausgehändigt bekommen hat, zitiere ich aus dem § 10.a. der HUK24 (ist aber überall gleich)": der ...verbunden ist oder sich während des Gebrauchs ... löst und sich noch in Bewegung befindet".

Falls du es noch nicht mitbekommen hast...

2002 hat sich beim Schadenssersatzrecht so einiges geändert. Unterm anderen auch das StVG.

Du solltes mal lieber ein Blick darein werfen als in alte AKBs...

Die Gefährundshaftung nach §7 Abs. 1 StVG wurde ausgeweitet und betrifft nun auch die Halter von Anhängern.

Gegenüber dem Geschädigten haftet der Halter deas Fahrzeuges und der Halter des Anhängers gesamtschuldnerisch.

Der Geschädigte kann sich daher aussuchen, bei wem er seine Ansprüche geltend macht.

Der Ausgleich im Innenverhältnis ist eine andere Sache, braucht den Geschädigten aber nicht interessieren.

@mindscape:

Du scheinst Dich auszukennen...!

Gehe ich denn Recht in der Annahme dass es für den Unfallverursacher relativ egal ist bei wem der Unfallgegner den Schaden geltend macht!?

Dadurch dass der Anhänger gemietet war wird der Vermieter=Halter des Anhängers die an ihn(bzw. seine Versicherung) gestellte Forderung doch postwendend an den Mieter=Unfallverursacher weiterleiten!?

Bitte um Aufklärung!

am 30. Januar 2011 um 15:12

Zitat:

Original geschrieben von Mindscape

Falls du es noch nicht mitbekommen hast...2002 hat sich beim Schadenssersatzrecht so einiges geändert. Unterm anderen auch das StVG.

Du solltes mal lieber ein Blick darein werfen als in alte AKBs...Der Ausgleich im Innenverhältnis ist eine andere Sache, braucht den Geschädigten aber nicht interessieren.

"Falls .." ich beruhige dich - ist mir bekannt.

Die AKB sind von 2007.

Den Geschädigten braucht das tatsächlich nicht zu interessieren. Die Frage stellte sich hier aber nicht - er hat sich hier noch nicht zu Wort gemeldet.

Die Tarifierung der Anhänger-Haftpflichtversicherung um die 10 EUR trägt der aktuellen Lage unverändert Rechnung.

Zitat:

wird der Vermieter=Halter des Anhängers die an ihn(bzw. seine Versicherung) gestellte Forderung doch postwendend an den Mieter=Unfallverursacher weiterleiten!?

Davon gehe ich aus.

Tja, da macht dir jedoch die Rechtsprechung des BGH einen Strich durch deine Rechnung....

Zitat:

Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und ei-nem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahr-zeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.

Zitat:

Lediglich nach der bis zum 30. September 2003 verwendeten Fas-sung des § 10a Abs. 2 Satz 1 AKB sollte die Haftpflichtversicherung ei-nes im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversicher-ten Anhängers nur solche Schäden decken, "die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewe-gung befindet (…)". Dieser Regelung wurde früher über die bloße Mitver-sicherung des Anhängers hinaus eine allgemeine Abgrenzung der Ein-standspflichten im Innenverhältnis der Versicherer von Zugmaschine und Anhänger zu Lasten des ersteren entnommen (vgl. OLG München, NZV 1999, 124, 125; OLG Köln, VersR 1995, 163 f.; Johannsen in Bruck/Möl-ler, VVG 8. Aufl. Kraftfahrtversicherung Anm. G 57; Jacobsen in Fey-ock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 10a AKB Rn. 11; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 10a AKB Rn. 1, § 3 KfzPflVV Rn. 7).

20

Diesem Verständnis ist jedoch mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für - auch mit dem Zugfahrzeug verbundene - An-hänger nach § 7 StVG, dem damit einhergehenden Wegfall des früheren § 3 Abs. 2 KfzPflVV zum 31. Dezember 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/8770, S. 9, 18) und der oben zitierten Fassung des § 10a Abs. 2 AKB a.F. zum 30. September 2003 jede Grundlage entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 29; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 443; Wilms, DAR 2008, 671, 672; a.A. OLG Hamburg, DAR 2008, 649, 650).

hier zu finden

Der Vermieter oder dessen Versicherung haben keine Möglichkeit die Forderung des Geschädigten weiterzuleiten und ihn an den Fahrer oder Halter des Zugfahrzeuges zu Verweisen.

An den Mieter erst recht nicht. Aufgrund welcher Grundlage sollte denn der Geschädigte seine Ansprüche beim Mieter geltend machen?

am 30. Januar 2011 um 15:52

Alle Achtung - also nur 50%. Mir neu und ich wundere mich, dass alle meine Haftpflichtversicherer (PKW) weiterhin bereit sind, im Falle eines Falles voll in den Schaden einzutreten (entsprechend ihrer aktuellen Bedingungen). Umgekehrt hat der Anhängerversicherer seinen Tarif nicht verändert, obschon sein Regulierungsrisiko danach doch von de facto Null auf Beträchtliches gestiegen ist.

Da bitte ich den TE sehr herzlich, nach Abschluss der Sache hier zu berichten, wie es ausgegangen ist.

Gruß situ

Wie es für den TE ausgeht ist klar.

Er trägt den Schaden am Anhänger selbst und die Rabatt der Zugfahrzeuges wird belastet.

Und du kannst ja mal bei deiner Versicherung nachfragen, ob die aufgrund der Tatsache, dass die Versicherung des Zugfahrzeuges auch den Versicherungsschutz für den Anhänger umfasst, auf einen Regress auf Grundlage des VVG verzichtet wird....

Zitat:

 

An den Mieter erst recht nicht. Aufgrund welcher Grundlage sollte denn der Geschädigte seine Ansprüche beim Mieter geltend machen?

Weil er gefahren ist...?!

Interessant Deine Ausführungen. nichts desto trotz kann der GEschädigte dann 50% seiner ANsprüche beim Mieter/Unfallverursacher geltend machen.

Eine Frage zur Abwicklung:

Muss sich der Geschädigte dann darum kümmern dass er von beiden PArteien je die Hälfte bekommt oder regelt eine VErsicherung und macht den Rest dann intern mit der anderen VErsicherung?

am 30. Januar 2011 um 16:51

Zitat:

Original geschrieben von Mindscape

Wie es für den TE ausgeht ist klar.

Er trägt den Schaden am Anhänger selbst und die Rabatt der Zugfahrzeuges wird belastet.

Und du kannst ja mal bei deiner Versicherung nachfragen, ob die aufgrund der Tatsache, dass die Versicherung des Zugfahrzeuges auch den Versicherungsschutz für den Anhänger umfasst, auf einen Regress auf Grundlage des VVG verzichtet wird....

Na, das würde einfach laufen, weil sie das im Hause hin und her buchen müssten. Nun sind wir wieder dort, wo wir schon waren: Sein Zugfahrzeug wird doch belastet - dann nur zu 50%. Das erleichtert vielleicht einen Rückkauf der Versicherungsleistungen.

 

Zitat:

Original geschrieben von situ

Alle Achtung - also nur 50%. Mir neu und ich wundere mich, dass alle meine Haftpflichtversicherer (PKW) weiterhin bereit sind, im Falle eines Falles voll in den Schaden einzutreten (entsprechend ihrer aktuellen Bedingungen). Umgekehrt hat der Anhängerversicherer seinen Tarif nicht verändert, obschon sein Regulierungsrisiko danach doch von de facto Null auf Beträchtliches gestiegen ist.

Das wird er sicher noch nachholen. Das Urteil ist noch recht neu und die Versicherer haben gerade erst begonnen, seine Auswirkungen auf die Anhängertarife zu prüfen und ggf. die Tarife anzupassen.

Da das Urteil aber nur den Gesamtschuldnerausgleich (also die Haftungsverteilung im Innenverhältnis zwischen Hänger und Zugfahrzeug) betrifft, ändert sich für den Geschädigten nichts.

Er kann -seit 2002- den Schaden beim Versicherer des Hängers oder des Zugfahrzeugs geltend machen und wird ihn -volle Haftung vorausgesetzt- zu 100% ersetzt bekommen.

Erst nach der erfolgten Regulierung wird derjenige Versicherer, der den Schaden reguliert hat, beim zweiten Versicherer Regress nehmen.

Bisher lief das so, dass der Versicherer des Zugfahrzeugs in aller Regel mit dem vollen Betrag belastet wurde und der SFR des Zugfahrzeugs gestiegen ist.

Heute wird er wohl nur noch mit 50% des Schadens belastet aber der SFR steigt natürlich trotzdem. Bei kleinen Schäden lohnt sich halt die Rückzahlung eher. Bei größeren Schäden macht es für den Kunden keinen Unterschied.

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Schyschka

..... Jo hast recht habe mal meine Versicherung angerufen.

Wie ?

Heute ist Sonntag. :confused:

Themenstarteram 30. Januar 2011 um 22:06

naja vielen Dank an alle

Dann meint ihr also, ich muss den Schaden am Anhänger selbst bezahlen? Schon blöd, bei einem normalen Sprinter, den man sich ausleiht, hat man ja auch Vollkasko... wieso ist das bei Hänger nicht so?

morgen muss ich den Anhänger zurückgeben, ich hoffe, der Typ ist nicht zu verärgert.

Was ist denn wenn der Typ vom Verleih sagt, ich muss ihm auch noch den Schaden erstetzen weil er ihn eine Woche nicht verleihen kann wegen Reparatur oder so?

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