Reparaturkosten vs Wdw bei Weiternutzung bzw Ersatzbeschaffung

Hallo liebe Gemeinde,
Mir schwirren da momentan einige Fragen im Kopf. Nehmen wir mal an, es gibt einen Vollkaskoschaden mit folgenden Zahlen:
Wiederbeschaffungswert 15000€
Restwert 10000€
Reparaturkosten netto 8500€

Die Reparatur wird in Eigenregie bzw im Ausland erfolgen und später vom Gutachter bescheinigt. Demnach stünden einem ja die Reparaturkosten netto zu, sollte der Wagen noch weiterhin 6 Monate behalten werden.
Wie würde ea denn aussehen, würde man in diesen 6 Monaten einen Gleichwertigen/höherwertigen Wagen mit ausgezeichneter Mwst kaufen? Passt dasdann noch weiterhin oder müsste man sich dann mit der Abrechnung Wdw-Rw zufrieden geben?

Ich danke im voraus!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 10. Mai 2016 um 19:21:40 Uhr:



Du bist zwar eine Berliner Schnauze, aber eine ohne Ahnung.
Und erzähle mir nicht, was ich hier im Versicherungsforum zu posten habe und was nicht du Amateur.
Ist das angekommen?
Wenn nicht, sag bitte Bescheid.

Ruhig Brauner. 😁

56 weitere Antworten
56 Antworten

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Mai 2016 um 19:11:51 Uhr:

Steht da was davon, dass man den Unfaller halten muss? Da steht, dass man danach einen Haken dran machen kann und das man die AKB anschauen sollte. Also interpretieren Eure Hoheit da etwas zu viel hinein 😉. Und nun sei friedlich zu mir und puller mich nicht in Fettschrift und großem Zeichensatz an. Ich könnte zurückpullern 🙂.

Du bist zwar eine Berliner Schnauze, aber eine ohne Ahnung.

Und erzähle mir nicht, was ich hier im Versicherungsforum zu posten habe und was nicht du Amateur.

Ist das angekommen?

Wenn nicht, sag bitte Bescheid.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 10. Mai 2016 um 19:21:40 Uhr:



Du bist zwar eine Berliner Schnauze, aber eine ohne Ahnung.
Und erzähle mir nicht, was ich hier im Versicherungsforum zu posten habe und was nicht du Amateur.
Ist das angekommen?
Wenn nicht, sag bitte Bescheid.

Ruhig Brauner. 😁

der merkt wohl nichts mehr oder was?

Große Klappe, null Ahnung vom Thema, aber hier einen auf dicke Hose machen..........😠

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 10. Mai 2016 um 19:41:29 Uhr:


der merkt wohl nichts mehr oder was?

Große Klappe, null Ahnung vom Thema, aber hier einen auf dicke Hose machen..........😠

Geht es auch weniger aggressiv?

Ähnliche Themen

Zitat:

@germania47
Geht es auch weniger aggressiv?

nein

DELLE!

Platz!

AUS!

Bei allen fachlichen Differenzen -es wird hier bitte freundlich und wohlgesonnen miteinander umgegangen!

Hier ist mein "Danke" Klick.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Totalschaden. Also greifen die für Totalschäden geltenden Einschränkungen nicht.

Wird dieser Kaskoschaden - wie von der TE beabsichtigt - fachgerecht und vollständig instandgesetzt, dann hat sie auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die sachverständig ermittelten Reparaturkosten. Der Abzug des Restwertes findet auch in der Standardschriftgröße nicht statt 🙂. Lediglich der Mehrwertsteueranteil kann abgezogen werden, soweit deren Verauslagung nicht belegt werden kann. Empfehlenswert ist es daher, nach der Reparatur eine Bestätigung eines respektablen KFZ-Sachverständigen (öffentlich bestellt und vereidigt) über die vollständige und fachgerechte Reparatur einzuholen und diese der Versicherung vorzulegen. Anderenfalls kann es zum Restwertabzug kommen. Im vorliegenden Fall kommt ein Abzug - wie gesagt - nicht zum Tragen.

Bei einer Reparatur im Ausland käme unter Umständen auch in Betracht, die dortige Mehrwertsteuer alternativ vom dortigen Finanzamt erstatten zu lassen. Das hängt ein wenig davon ab, in welchem Land die Reparatur ausgeführt wird. Den Punkt sollte ein Steuerberater dann genauer prüfen. Diesen Aufwand würde ich aber nur betreiben wollen, wenn die Kasko einen hierauf verweist. Ansonsten ist auch eine ausländische Mehrwertsteuer im Rahmen der Regulierungspflicht durch die Kasko erstattungsfähig.

hanserich_1 schreibt auf Seite 1:
"Die Reparatur wird in Eigenregie bzw im Ausland erfolgen und später vom Gutachter bescheinigt."

Von einer Rechnung (welche die VS verlangt) steht leider nichts.
Keine Rechnung über die vollständige und fachgerechte Reparatur = WBW - RW.

So siehts aus. Punkt.

Nö, leider falsch. Es muss nur die vollständige und fachgerechte Rep. nachgewiesen werden. Wenn keine Rechnung beigebracht werden kann, dann wird die MwSt. nicht erstattet. Steht so z.B. in den AKB der Axa.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 11. Mai 2016 um 13:01:43 Uhr:


Nö, leider falsch. Es muss nur die vollständige und fachgerechte Rep. nachgewiesen werden. Wenn keine Rechnung beigebracht werden kann, dann wird die MwSt. nicht erstattet. Steht so z.B. in den AKB der Axa.

Nö, steht da nicht!
Reparatur
A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen
Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür
erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts gemäß
A.2.6.17, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser
Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
b Wird das Fahrzeug nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir
die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um
den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts
nach A.2.6.17.

Es ist unglaublich, wie völlig Ahnungslose ihre falschen Aussagen auch noch wiederholen und verteidigen!

Dellenzähler hat mit seiner Stellungnahme 100%ig recht, auch wenn der Ton der Moderation nicht passt. So versteht hoffentlich wenigstens der TO, was er von dem Stuss zu halten hat, den ein gewisser berlin-Paul hier verzapft!

Also auch nochmal von mir: wenn die AKB für den Vertrag des TO so sind, wie hier zitiert, gibt es in dem geschilderten Fall nur die Differenz WBW minus RW!

Deine Antwort
Ähnliche Themen