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Problem mit Leasingvertrag Unterlagen bei Bank nicht vorhanden

Themenstarteram 12. August 2018 um 8:26

Guten Morgen.

 

Ich habe eine Frage, bei der ich gerade etwas unsicher bin

 

Ich habe im April 2018 einen Leasing Vertrag mit der Ford Bank über einen Ford Fiesta abgeschlossen. Da ich noch mal begonnen habe zu studieren forderte die Ford Bank eine Bürgschaft. Kein Problem meine Ehefrau unterschrieb diese. Das Auto wurde dann mit exakt 6 Wochen Verzögerung auch geliefert. Ich stellte direkt nach Übergabe fest, dass das Fahrzeug meist manch rechts zieht und dass das Lenkrad schief nach links steht. Auch bleibt es, meist auf Landstraßen oft im linken lenkeinschlag etwas hängen. Das finde ich nicht angenehm. Daneben gibt die Einparkhilfe sporadische Meldungen für Hindernisse an so keine sind. Wie ich den 2-maligen Ausfall des usb Anschlusses bewerte weis ich nicht.

 

Das habe ich meinem Händler angezeigt der hat mich aber sich bei einem Termin dafür mit dem Kommentar es sei alles ok wieder nachhause geschickt. Mehr als eine Probefahrt erfolgte nicht.

 

Nun, 2 Wochen nach Auslieferung und 4 Monate nach Unterschrift ruft er mich erneut an und sagt, die Bürgschaft müsse nochmal schnellstmöglich unterschrieben werden da die Bank diese verloren habe. Zumindest läge sie denen nicht mehr vor.

 

Ich habe das von meiner Frau unterschriebene Exemplar zuhause.

 

Dies nahm i h zum Anlass schriftlich mit Frist Mängelbeseitigubg zu fördern und ebenfalls bat ich um Auskunft was mit der bereits abgegebenen Bürgschaft sei. Vorher unterschreibe meine Frau keine neue. Unsere Ausfertigung liegt zuhause.

 

 

Ebenfalls fehle die Unterschrift unter der Garantieverlängerung.

Habe ich richtig gehandelt? Können die. Ist den Vertrag kündigen? Ich habe ja nix falsch gemacht. Ist aktuell überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?

Ich bin kein Streiter nur kommen mir viele Sachen gerade seltsam vor.

 

Was kann ich tun? Der Fiesta ist jetzt 2 Wochen in meinem Besitz und hat 1400 im gefahren.

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25 Antworten

Im besten Fall können die dich fragen, ob die ne Kopie von deinem Exemplar machen können. Etwas neues würde ich sicher auch nicht unterschreiben.

.

Die Mangelbeseitigung ist vom Leasing unabhängig. Wenn dein Händler oder dessen Werkstatt unfähig ist, geh zu einem anderen. Zumindest, wenn es ein Neuwagen ist.

Was sagt denn der Händler zu seiner fehlenden Unterschrift?

Guten Morgen,

 

da es ein Neuwagen mit Garantie ist, würde ich die Mängel nochmals auflisten, auf die erste Anzeige hinweisen und eine Frist setzen. Falls der Fordhändler sich weiterhin stur stellt, kontaktiere einen anderen Fordhändler, der bri der Besitigung hilft. Für die Mängelbedeitigung tritt der Hersteller ein; diesen würde ich auch über die erfahrene Vorgehensweise informieren.

 

Eine (nochmalige) Forderung einer Bürgschaft wäre ich ebenfalls vorsichtig; die Anforderung würde ich mir schriftlich (Beweissicherung) geben lassen und diese mit der finanzierenden Bank direkt bestätigen lassen; die Einreichung Deiner Vertragskopie sollte auch reichen. Einer Vertragskündigung kannst Du, sofern kein eigenes Fehlverhalten vorliegt, gelassen entgegensehen.

 

Auch bekommst Du woanders auch ein anderes Kfz, wenn es für dieses bereits reichte; ein Fehlverhalten des Händler löst zudem eine Schadensersatzpflicht aus.

 

Da es sich um rechtlich getrennte Vorgänge handelt, empfehle ich, eine Vermischung zu vermeiden (Sachmangel, Leasingvertrag und Garamtierverlängerung).

 

Michael

Themenstarteram 12. August 2018 um 8:49

@andy1080

@StBMW

Danke für eure Schnelle Antwort

 

Meine Graubünden ich sind uns einig dass wir keine neue unterschreiben werden.

 

Ich fragte bereits ob die schon abgegebene genügt. Dies wurde verneint. Es war sich ein Mitarbeiter des Autohauses der. Ich bezüglich einer eiligen Unterschrift anrief.

 

Die Bürgschaft sei verloren gegangen. Ich habe in meinem Schreiben beides separat it einer Frist versehen.

 

Ich und meine Frau habe. Alles getan wovon wir wussten.

Auch die erste Rate ist brav im Autohaus bei Abholung bezahlt.

Hallo,

ich kann Dir nur einen ungefähren Hinweis geben, weil ich kein Experte in diesen Dingen bin. Vll. antwortet ja Jemand, der sich viel besser damit auskennt. Also gilt: Anwendung auf eigene Gefahr!

Zunächst:

Ich antworte meiner Bank nur dann, wenn meine Ehefrau mir einen Kaffee kocht! Ähhh????

Was hat die Bank mit meinem Kaffee zu schaffen? Das sind doch 2 völlig verschiedene Dinge! Oder???

Richtig, und so frage ich Dich, was der Leasingvertrag mit einem nicht zentriertem Lenkrad zu tun hat! Nichts.

Du hast einen Fahrzeugkaufvertrag und einen Leasingvertrag unterzeichnet. Zwei grundverschiedene Dinge.

Kaufvertrag- beim Leasing--> ähhh? Ja, Kaufvertrag beim Leasing! Nur, die Leasinggesellschaft tritt in den Kaufvertrag ein, salopp gesagt, sie übernimmt den Kaufvertrag und stellt das Fahrzeug dem Leasingnehmer gegen die Zahlung der Leasinggebühren zur Verfügung.

Eine gegenseitige Aufrechnung von Ansprüchen halte ich in diesem Fall für nicht möglich. Die Mängelbeseitigung ist Sache des L.-nehmers. Viele Leasinggesellschaften bieten einen Wartungs- und Reparaturservice an. Ob das bei Dir so ist, sollte im Vertrag stehen. Wenn "JA", dann werden die Kosten für die Reparatur vom Leasinggeber getragen. Zudem bestehen hier ja gesetzliche Gewährleistungsansprüche, mal ganz nebenbei. Aber: Du musst das Fahrzeug zur Reparatur bringen. Wird in der Werkstatt nichts gravierendes festgestellt, dies bitte ausführlich schriftlich bestätigen lassen. Besser: Eine Zweitmeinung einer anderen Fachwerkstatt einholen. Hier gilt: Eine sehr gute Dokumentation ist der Erfolg einer reibungslosen späteren Fahrzeugübergabe.

Eine Bürgschaft besagt, mal pauschal gesagt, dass der Bürge, im Falle des Zahlungsausfalles durch den Schuldner, die Zahlungsverpflichtung übernimmt ( Ausfallhaftung). Dafür unterzeichnet der Bürge ein entsprechendes Dokument. Der Name sagt es: Es ist ein personenbezogenes Dokument, welches nicht einfach mal so eben wiederholt werden kann. Dann würden ja zwei Bürgschaftserklärungen vorliegen. Eine Kopie Deines Expl.s ist kein Original und kann daher angefochten werden. Der korrekte Weg ist: Es muss zunächst die erfolgte Bürgschaftserklärung getilgt werden. Dies in Form einer Verlusterklärung. Da die Bank die Verursacherin ist, hat sie dies zu veranlassen und sie trägt auch die Kosten. D.h., auch Deine Dir vorliegende Ausfertigung verliert damit ihre Gültigkeit. Danach kann dann eine neue Bürgschaftserklärung unterzeichnet werden. " Kann" bedeutet hier, dass der Bürge keinesfalls verpflichtet ist, eine neue Erklärung zu unterzeichnen. Weigert sich der Bürge, erneut die Bürgschaft einzugehen, wird die Bank allerdings schnell handeln und das würde evtl. dann bedeuten, dass der Leasingvertrag widerrufen wird. Das kann mühselig werden.

Die separate Bestätigung der Garantieverlängerung ist nur dann erfoderlich, wenn diese nicht anderweitig im Vertrag explizit eingeschlossen worden ist. Prüfe bitte daraufhin die Dir vorliegenden Dokumente, ansonsten lass Dich bei dem entspr. Händler beraten und ggf. lass es Dir bestätigen.

Nota bene: Bist Du in 2 Wochen 1400 Km gefahren? Das wären, nach meiner Rechnung ca. 36.000Km / anno.

Gruß vom Asphalthoppler

Themenstarteram 12. August 2018 um 9:47

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 12. August 2018 um 11:29:41 Uhr:

Hallo,

ich kann Dir nur einen ungefähren Hinweis geben, weil ich kein Experte in diesen Dingen bin. Vll. antwortet ja Jemand, der sich viel besser damit auskennt. Also gilt: Anwendung auf eigene Gefahr!

Zunächst:

Ich antworte meiner Bank nur dann, wenn meine Ehefrau mir einen Kaffee kocht! Ähhh????

Was hat die Bank mit meinem Kaffee zu schaffen? Das sind doch 2 völlig verschiedene Dinge! Oder???

Richtig, und so frage ich Dich, was der Leasingvertrag mit einem nicht zentriertem Lenkrad zu tun hat! Nichts.

Du hast einen Fahrzeugkaufvertrag und einen Leasingvertrag unterzeichnet. Zwei grundverschiedene Dinge.

Kaufvertrag- beim Leasing--> ähhh? Ja, Kaufvertrag beim Leasing! Nur, die Leasinggesellschaft tritt in den Kaufvertrag ein, salopp gesagt, sie übernimmt den Kaufvertrag und stellt das Fahrzeug dem Leasingnehmer gegen die Zahlung der Leasinggebühren zur Verfügung.

Eine gegenseitige Aufrechnung von Ansprüchen halte ich in diesem Fall für nicht möglich. Die Mängelbeseitigung ist Sache des L.-nehmers. Viele Leasinggesellschaften bieten einen Wartungs- und Reparaturservice an. Ob das bei Dir so ist, sollte im Vertrag stehen. Wenn "JA", dann werden die Kosten für die Reparatur vom Leasinggeber getragen. Zudem bestehen hier ja gesetzliche Gewährleistungsansprüche, mal ganz nebenbei. Aber: Du musst das Fahrzeug zur Reparatur bringen. Wird in der Werkstatt nichts gravierendes festgestellt, dies bitte ausführlich schriftlich bestätigen lassen. Besser: Eine Zweitmeinung einer anderen Fachwerkstatt einholen. Hier gilt: Eine sehr gute Dokumentation ist der Erfolg einer reibungslosen späteren Fahrzeugübergabe.

Eine Bürgschaft besagt, mal pauschal gesagt, dass der Bürge, im Falle des Zahlungsausfalles durch den Schuldner, die Zahlungsverpflichtung übernimmt ( Ausfallhaftung). Dafür unterzeichnet der Bürge ein entsprechendes Dokument. Der Name sagt es: Es ist ein personenbezogenes Dokument, welches nicht einfach mal so eben wiederholt werden kann. Dann würden ja zwei Bürgschaftserklärungen vorliegen. Eine Kopie Deines Expl.s ist kein Original und kann daher angefochten werden. Der korrekte Weg ist: Es muss zunächst die erfolgte Bürgschaftserklärung getilgt werden. Dies in Form einer Verlusterklärung. Da die Bank die Verursacherin ist, hat sie dies zu veranlassen und sie trägt auch die Kosten. D.h., auch Deine Dir vorliegende Ausfertigung verliert damit ihre Gültigkeit. Danach kann dann eine neue Bürgschaftserklärung unterzeichnet werden. " Kann" bedeutet hier, dass der Bürge keinesfalls verpflichtet ist, eine neue Erklärung zu unterzeichnen. Weigert sich der Bürge, erneut die Bürgschaft einzugehen, wird die Bank allerdings schnell handeln und das würde evtl. dann bedeuten, dass der Leasingvertrag widerrufen wird. Das kann mühselig werden.

Die separate Bestätigung der Garantieverlängerung ist nur dann erfoderlich, wenn diese nicht anderweitig im Vertrag explizit eingeschlossen worden ist. Prüfe bitte daraufhin die Dir vorliegenden Dokumente, ansonsten lass Dich bei dem entspr. Händler beraten und ggf. lass es Dir bestätigen.

Nota bene: Bist Du in 2 Wochen 1400 Km gefahren? Das wären, nach meiner Rechnung ca. 36.000Km / anno.

Gruß vom Asphalthoppler

@asphalthoppler

Sorry dass ich hier einiges vermischt habe. Ja dass ich Garantie Ansprüche geltend machen muss ist mir klar. Da bin ich dran. Auch wenn es nichts essentiell gravierendes sein sollte bin ich mittlerweile der Ansicht vom Händler vertröstet zu werden da bisher nicht mehr als ne Probefahrt gemacht wurde. Ich bleibe aber hartnäckig.

 

Bezüglich der Bürgschaft. Genau darum geht es mir. Ich bat darum, das mit zunächst schriftlich bestätigt wird, was genau mit der alten geschah und das diese vorher getilgt wird.

 

Dies meinte ich damit, das vorher keine neue unterschrieben wird. Sorry dass ich mich missverständlich ausgedrückt habe.

Wo ist das Problem?

Die neue Bankbürgschaft als Ersatz für verloren gegangene Bankbürgschaft vom .. .. 2018 kennzeichnen und gut.

Themenstarteram 12. August 2018 um 12:50

So will ich es ja handhaben anstatt „nur“ eine neue zu unterschreiben.

Du könntest in der aktuellen Situation beide Verträge rückabwickeln. Du könntest auch alles gerade ziehen und die nötigen Reparaturen erzwingen. Mir ist nur nicht ganz klar, was Du eigentlich als Ziel anstrebst.

Themenstarteram 12. August 2018 um 15:19

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. August 2018 um 15:47:04 Uhr:

Du könntest in der aktuellen Situation beide Verträge rückabwickeln. Du könntest auch alles gerade ziehen und die nötigen Reparaturen erzwingen. Mir ist nur nicht ganz klar, was Du eigentlich als Ziel anstrebst.

Ich denke nicht, dass die Mängel die ich anführe, also schiefes Lenkrad, sporadisch fehlerhafte Einparkhilfe und 2 mal ausgefallener usb als erheblich durchgingen.

 

Bei der Sache mit der Bürgschaft bin ich mir nicht sicher.

Ich habe kein Problem damit es abzuwickeln aber a wird sich der Händler nicht darauf einlassen.

Bei der Bürgschaftserklärung ist mir nicht klar, warum das jetzt ein Problem ist. Niemand muss doppelt zahlen, weil eine zweite Bürgschaftserklärung existiert.

Den Leasingvertrag musst du ohnehin bedienen, Bürgschaft hin oder her. Wenn der Leasingvertrag wegen Nichtzahlung platzt, ist dein Schufa-Score im Keller und das Auto ist weg. Das will doch auch keiner.

Wie oben erwähnt, kann man nicht dem Anspruch auf Mängelbeseitigung mit Nichtzahlung Nachdruck verleihen. Es sind völlig verschiedene Ansprüche, die nicht aufgerechnet werden können.

Hallo,

berlin-paul schrieb: "Du könntest in der aktuellen Situation beide Verträge rückabwickeln."

Hallo,

das möchte ich mal erleben, wie Du das in derzeitigem Stand der Sachelage anstellen willst. So einfach geht es wohl kaum! Selbst WENN, dann wäre der TE über die Entschädigung des gezogenen Nutzens aufzuklären.

Ganz am Anfang müsste erst einmal feststehen, dass tatsächlich ein ( nicht unerheblicher) Fahrzeugmangel vorliegt und kein reines " Gefühl eines Mangels". Dazu wäre schon etwas mehr notwendig als nur eine Behauptung des TE. Der TE müsste also zunächst erst einmal nachweisen, dass der behauptete Mangel tatsächlich als Sachmangel vorliegt. Gutachterkosten gehen zunächst auf seine Kappe. Kommt da nichts Gewaltiges bei rum, ist es max. ein Bagatellmangel. Bei einer Bagatelle (unerheblicher Mangel) ist der Schadensersatz statt der ganzen Leistung (BGB § 281 Abs.1; letzter Satz ) und der Rücktritt wegen Mangels (ebenda, § 323 Abs. 5 Satz 2 ) ausgeschlossen. Zudem haben mittlerweile fast alle Leasinggeber die Sachmängelhaftung übertragen.

Dass ein Fahrzeug bei z.B. geringem einseitigem Reifendruck den Geradeauslauf verliert, setzte ich mal als bekannt voraus. Auch ein "hängender Lenkradeinschlag" kann seine Ursache in der Touchierung eines Bordsteines haben. Zudem spielen mitunter kalte/ warme Reifen schon ein Rolle. All Jenes wird bei einer Probefahrt erkannt. Was soll denn die Werkstatt ansonsten machen? Die Lenkung zerlegen- oder was??? Fährt das Fahrzeug nicht geradlinig, liegt nicht unbedingt ein Mangel am Fahrzeug vor und muss nicht direkt mit der Lenkeinrichtung in Zusammenhang stehen. Seitenwind, schräge Strassenlage, ebenso der Reifendruck u.a. können hier wirken. Eigenverschulden ist auch zu prüfen.

Man nenne mir mal eine Einparkhilfe, besonders im unteren Preissegment, die nicht auf scheinbare Hindrnisse ( Übergang Asphalt- Strassenbankett) anspricht. Das ist doch Pillepalle.

Das macht selbst meine beim Renault.

Wegen der verloren gegangenen Bürgschaftserklärung bedarf es zunächst erst einmal der genauen Klärung der Umstände!

Ob die Garantieverlängerung vertraglich vereinbart worden ist, hat der TE nicht bekannt gemacht.

Sowohl Widerruf als auch mangelbedingter Rücktritt entbehren m.E. ( z.Z.) jeglicher Grundlage.

Aber, mir fehlen die absoluten Grundkenntnisse, daher ist dies ausschließlich meine persönliche (laienhafte) Meinung.

Gruß vom Asphalthoppler

Themenstarteram 12. August 2018 um 16:39

@asphalthoppler

 

Erstmal Danke für deine Ansicht.

Ich versuche so gut es geht auf alles einzugehen.

 

Ich starte mit der Bürgschaft die bei Unterschrift des Antrags im April von meiner Frau definitiv unterschrieben wurde. Mein Exemplar liegt bei mir. Am vergangenen Mittwoch stellte siech hier heraus, dass diese aus irgendwelchen Gründen mi hat mehr da ist. Sollte nicht passieren. Und geht es nur darum, dass ich/sie bereit sind eine neue zu unterzeichnen aber dann hätte ich zu meiner Absicherung gerne die schriftliche Gewissheit, dass die alte quasi getilgt ist.

 

Ich habe nie, vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, die Absicht Zahlungen einzustellen. Das ist nicht das Problem.

 

Zu den Punkten diebisch am Fahrzeug anführe. Mit ist klar das Beschaffenheit der Straße Wind und reifen aus den Geradeauslauf Einfluss haben. Dies habe ich bereits 1 Tag nach Übergabe moniert. Angefahren habe ich nix. Die Einparkhilfe gibt die Warnung allerdings auf offener Straße also ohne Nähe eines Bordsteines oder sowas von sich.

Der Kommentar des Händlers ist jedoch gewesen dass beides aufgrund der Neuheit des Autos nicht sein kann und schickte mich wieder nachhause.

 

Die Garantie ist Bestandteil des Vertrages.

 

Auch wenn es als Kleinigkeiten bezeichnet werden kann, so sehe ich es so, dass auch ein Fiesta, der wie vorliegend mittlerweile über 20.000€ kostet doch die Erwartung besteht, dass zumindest mal nachgeschaut wird, wenn der Halter des Fahrzeugs etwas beanstandet.

 

Bei der Bürgschaft sehe ich mich nun nicht in einer bringschuld. Denn diese wurde ordentlich geleistet. Auf die Frage ob die abgegebene denn erlischt bekam ich keine Antwort. Daher bat ich diesbezüglich um Klärung. Denn ich gehe davon aus, dass die ledigliche neuunterzeichnung nicht automatisch die bisherige ersetzt.

 

Hallo,

ungerne, der Übersicht halber aber diesal für notwendig erachtet, spiegele ich mal Deinen Beitrag und schreibe meine Meinung farblich dazwischen.

 

Zitat:

@Hoemberger schrieb am 12. August 2018 um 18:39:15 Uhr:

@asphalthoppler

Erstmal Danke für deine Ansicht.

Ich versuche so gut es geht auf alles einzugehen.

Ich starte mit der Bürgschaft die bei Unterschrift des Antrags im April von meiner Frau definitiv unterschrieben wurde. Mein Exemplar liegt bei mir. Am vergangenen Mittwoch stellte siech hier heraus, dass diese aus irgendwelchen Gründen mi hat mehr da ist. Sollte nicht passieren. Und geht es nur darum, dass ich/sie bereit sind eine neue zu unterzeichnen aber dann hätte ich zu meiner Absicherung gerne die schriftliche Gewissheit, dass die alte quasi getilgt ist.

Völlig richtige Einstellung- absolut korrekt

Ich habe nie, vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, die Absicht Zahlungen einzustellen. Das ist nicht das Problem.

Habe ich auch so nie vorausgesetzt oder herausgelesen. Alles OK!

Zu den Punkten diebisch am Fahrzeug anführe. Mit ist klar das Beschaffenheit der Straße Wind und reifen aus den Geradeauslauf Einfluss haben. Dies habe ich bereits 1 Tag nach Übergabe moniert. Angefahren habe ich nix. Die Einparkhilfe gibt die Warnung allerdings auf offener Straße also ohne Nähe eines Bordsteines oder sowas von sich.

Der Kommentar des Händlers ist jedoch gewesen dass beides aufgrund der Neuheit des Autos nicht sein kann und schickte mich wieder nachhause.

Sorry, es gibt immer Einen, der schickt und Einen, der geschickt wird. Hier musst Du mit Rückgrat Deine Ansprüche durchsetzen. Immerhin lautet das Zauberwort " Gewährleistung".

Die Garantie ist Bestandteil des Vertrages.

Auch die Garantieverlängerung???

Auch wenn es als Kleinigkeiten bezeichnet werden kann, so sehe ich es so, dass auch ein Fiesta, der wie vorliegend mittlerweile über 20.000€ kostet doch die Erwartung besteht, dass zumindest mal nachgeschaut wird, wenn der Halter des Fahrzeugs etwas beanstandet.

Naja, kommt auf die Werkstatt drauf an. Manchmal aber auch auf den Kunden ( ohne Dich damit irgendwie beleidigen zu wollen.) Manche Kunden sind einfach nur so, dass man sie gerne wieder los werden möchte, weil sie vll. einem eine endlose Rede ohne Punkt und Komma halten, ohne zur Sache zu kommen, oder, weil sie alles viel besser wissen, oder vll. weil sie so pingelig sind, dass jedes Staubkorn zum Problemereignis wird. Und dann kann der Werkstattfritze auch mal einen schlechten Tag gehabt haben... Also nichts, was man im Gespräch nicht hinbekommen kann.

Bei der Bürgschaft sehe ich mich nun nicht in einer bringschuld. Denn diese wurde ordentlich geleistet. Auf die Frage ob die abgegebene denn erlischt bekam ich keine Antwort. Daher bat ich diesbezüglich um Klärung. Denn ich gehe davon aus, dass die ledigliche neuunterzeichnung nicht automatisch die bisherige ersetzt.

Nur so würde ich es machen. Ansonsten musst DU, quatsch!!1 Deine Frau natürlich!! später erklären, wieso plötzlich 2 Erklärungen vorliegen. Möglicherweise kann das sogar mit der Schufa in Zusammenhang gebracht werden. Daher: Vorsicht! Gibt sonst ein mächtiges Durcheinander, da die Bank ja immer Unschuld per se ist.

Mach es doch mit der Werkstatt ganz einfach:

1. Hinfahren

2. Probefahrt verlangen ( Du fährst)

3. Lenkrad freigeben ( Tempo beachten); fährt der Wagen zur Seite, um Klärung des Sachverhaltes nachsuchen.

4. Weigert sich die Werkstatt, dann schriftlich die Reparatur einfordern. Mit Setzung einer Frist von 14 Tagen. Schreiben per Einschreiben- Rückantwort versenden und Zeugen für die Kuvertierung haben.

Dann sollte es funktionieren.

Gruß vom Asphalthoppler

Themenstarteram 12. August 2018 um 17:33

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 12. August 2018 um 18:54:25 Uhr:

Hallo,

ungerne, der Übersicht halber aber diesal für notwendig erachtet, spiegele ich mal Deinen Beitrag und schreibe meine Meinung farblich dazwischen.

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 12. August 2018 um 18:54:25 Uhr:

Zitat:

@Hoemberger schrieb am 12. August 2018 um 18:39:15 Uhr:

@asphalthoppler

Erstmal Danke für deine Ansicht.

Ich versuche so gut es geht auf alles einzugehen.

Ich starte mit der Bürgschaft die bei Unterschrift des Antrags im April von meiner Frau definitiv unterschrieben wurde. Mein Exemplar liegt bei mir. Am vergangenen Mittwoch stellte siech hier heraus, dass diese aus irgendwelchen Gründen mi hat mehr da ist. Sollte nicht passieren. Und geht es nur darum, dass ich/sie bereit sind eine neue zu unterzeichnen aber dann hätte ich zu meiner Absicherung gerne die schriftliche Gewissheit, dass die alte quasi getilgt ist.

Völlig richtige Einstellung- absolut korrekt

Ich habe nie, vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, die Absicht Zahlungen einzustellen. Das ist nicht das Problem.

Habe ich auch so nie vorausgesetzt oder herausgelesen. Alles OK!

Zu den Punkten diebisch am Fahrzeug anführe. Mit ist klar das Beschaffenheit der Straße Wind und reifen aus den Geradeauslauf Einfluss haben. Dies habe ich bereits 1 Tag nach Übergabe moniert. Angefahren habe ich nix. Die Einparkhilfe gibt die Warnung allerdings auf offener Straße also ohne Nähe eines Bordsteines oder sowas von sich.

Der Kommentar des Händlers ist jedoch gewesen dass beides aufgrund der Neuheit des Autos nicht sein kann und schickte mich wieder nachhause.

Sorry, es gibt immer Einen, der schickt und Einen, der geschickt wird. Hier musst Du mit Rückgrat Deine Ansprüche durchsetzen. Immerhin lautet das Zauberwort " Gewährleistung".

Die Garantie ist Bestandteil des Vertrages.

Auch die Garantieverlängerung???

Auch wenn es als Kleinigkeiten bezeichnet werden kann, so sehe ich es so, dass auch ein Fiesta, der wie vorliegend mittlerweile über 20.000€ kostet doch die Erwartung besteht, dass zumindest mal nachgeschaut wird, wenn der Halter des Fahrzeugs etwas beanstandet.

Naja, kommt auf die Werkstatt drauf an. Manchmal aber auch auf den Kunden ( ohne Dich damit irgendwie beleidigen zu wollen.) Manche Kunden sind einfach nur so, dass man sie gerne wieder los werden möchte, weil sie vll. einem eine endlose Rede ohne Punkt und Komma halten, ohne zur Sache zu kommen, oder, weil sie alles viel besser wissen, oder vll. weil sie so pingelig sind, dass jedes Staubkorn zum Problemereignis wird. Und dann kann der Werkstattfritze auch mal einen schlechten Tag gehabt haben... Also nichts, was man im Gespräch nicht hinbekommen kann.

Bei der Bürgschaft sehe ich mich nun nicht in einer bringschuld. Denn diese wurde ordentlich geleistet. Auf die Frage ob die abgegebene denn erlischt bekam ich keine Antwort. Daher bat ich diesbezüglich um Klärung. Denn ich gehe davon aus, dass die ledigliche neuunterzeichnung nicht automatisch die bisherige ersetzt.

Nur so würde ich es machen. Ansonsten musst DU, quatsch!!1 Deine Frau natürlich!! später erklären, wieso plötzlich 2 Erklärungen vorliegen. Möglicherweise kann das sogar mit der Schufa in Zusammenhang gebracht werden. Daher: Vorsicht! Gibt sonst ein mächtiges Durcheinander, da die Bank ja immer Unschuld per se ist.

Mach es doch mit der Werkstatt ganz einfach:

1. Hinfahren

2. Probefahrt verlangen ( Du fährst)

3. Lenkrad freigeben ( Tempo beachten); fährt der Wagen zur Seite, um Klärung des Sachverhaltes nachsuchen.

4. Weigert sich die Werkstatt, dann schriftlich die Reparatur einfordern. Mit Setzung einer Frist von 14 Tagen. Schreiben per Einschreiben- Rückantwort versenden und Zeugen für die Kuvertierung haben.

Dann sollte es funktionieren.

Gruß vom Asphalthoppler

Danke für die Rückgabe Rückmeldung. Nur das farbliche war alles grau konnte aber sehen was du meinst.

 

Laut meinem Händler wäre es nicht notwendig, dass vergas ich zu erwähnen die alte Bürgschaft sofern sie existieren sollte zu tilgen. Da ich das ander sehe schrieb ich auch dass es ansonsten zu keiner Unterschrift kommt.

 

Bezüglich der Mängel am Fahrzeug. Ja ich bin sensibel aber ich gebe nicht nach. Auf mein Schreiben wurde zumindest gestern so reagiert dass ich am Dienstag einen Termin habe. Mal sehen. Sollte es nicht per Garantie Behörden en werden setze ich ne Frist.

 

Und ja die Anschluss Garantie ist im Vertrag aufgeführt. Also dessen Bestandteil

 

Ich bin kein Freund von Streit. Ich suche für alles ne Lösung. Nur bei Banken und gerade Bürgschaft welches ja nicht gerade unsensibel ist lasse ich mich nicht gerne überrumpeln. Sollten die kameraden mit mit Widerruf Kündigung oder was auch immer drohen, dann gehe ich diesen Kampf gerne ein, er wäre aber vermeidbar.

 

Wegen der Mängel sehe ich es ähnlich

 

Ich hoffe mich kann man verstehen.

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