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Parken vor abgesenkten Bordstein

Themenstarteram 28. Februar 2020 um 22:02

Moin Moin,

ich habe hier im Forum schon etliche Themen zum Parken vor Bordsteinabsenkungen gefunden, aber ich fand für mich persönlich noch keine zufriedenstellende Antwort.

Wir besitzen eine Grundstückseinfahrt, wo nur links und rechts der Einfahrt geparkt werden darf. Gegenüber stehen keine Fahrzeuge. Die Straßenbreite beträgt ca. 5 Meter.

Anbei habe ich eine Seite von unserer Einfahrt beigefügt:

Rote Markierung: Bordstein senkt sich

Grüne Markierung: Vollständig gesenkter Bordstein

Blaue Markierung: Bis dort parken teilweise Fahrzeuge

Meine Frage hierzu wäre, bis wo dürfen sich Fahrzeuge generell hinstellen um StVO konform zu stehen?

Denn es heißt, nach und vor einem abgesenkten Bordstein, darf nicht geparkt werden.

- Wo fängt der abgesenkte Bordstein an? Sind die "Absenker" an den Seiten inbegriffen?

- Gilt das Parkverbot ab Reifen oder darf die Karosserie z.B. auch nicht drüber hinweg stehen?

Gruß

Steffen

Beste Antwort im Thema

Mit dem Karosserieabschluß darf bis an die rote Linie geparkt werden.

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Mit dem Karosserieabschluß darf bis an die rote Linie geparkt werden.

Ohne es wirklich zu wissen würde ich sagen bei Grün ist Ende ( auch Ende des Fahrzeugs ) mit parken.

 

Alles was zur Einfahrt gehört: Parken verboten. Also bis rot mit der Stoßstange.

Aber Polizei brauchst du nicht holen solange du da noch halbwegs raus kommst, haben die keinen Bock und gucken dich nur schräg an;)

Moin!

Ich meine, es gibt da keine Feste Regelung, mit dem Absenken. So lange ein Fahrzeug ohne Behinderung rein und raus Fahren kann, darf geparkt werden. Gegenüber darf geparkt werden, wenn die Restbreite vom Spiegel bis zum Bürgersteig mindestens 3 m beträgt.

G

.. Nicht nur gegenüber. Es darf überhaupt nur geparkt werden, wenn 3 m übrig bleiben. Das dürfte bei vielen Fahrzeugen heute nicht mehr der Fall sein.

Ich schätze, der Verstoß wird wenig intensiv verfolgt. Aber ich selbst hatte tatsächlich schon einmal so ein Knöllchen, gegen das ich mich nicht wehren konnte, weil nur 2,78 m übrig waren. In einem entlegenen Wohngebiet. Hat mich sehr geärgert.

Zur eigentlichen Frage würde ich auch sagen, dass kein Autoteil neben abgesenktem Bordstein stehen darf. Diese Meinung kann ich aber nicht belegen.

Ab rot können motivierte Politessen knölchen verteilen, wenn sie es zufällig sehen.

Ein knölchen Horst hätte höchstwahrscheinlich erst ab grün erfolg.

Ab blau kann der Eigentümer der Ausfahrt tätig werden, wenn die zufahrt nicht mehr möglich ist.

am 29. Februar 2020 um 4:20

Drakke hat es richtig beschrieben.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 12 Abs. 3 der StVO

Das PARKEN ist unzulässig:

Nr. 3. Vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen* auch ihnen gegenüber,

 

Nr. 5. Vor Bordsteinabsenkungen.

* hier geht man nach der Rechtsprechung von 3,05 Meter aus (2,55 Meter gem § 31 StVO zzgl. rechts und links Seitenabstand je 0,25 Meter), in der verwaltungsrechtlichen Praxis wird auch aus Vereinfachungsgründen von 3,00 Metern ausgegangen.

Dann ist das Stück der beginnenden Bordsteinabsenkung bis zur Absenkung eine Grauzone? oder ist das definiert.

Die Absenkung beginnt dort, wo sich die Höhe des Bordstein vom Rest unterscheidet. Also vor der roten Linie.

@Geisslein : danke für die Aufklärung

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 29. Februar 2020 um 09:05:13 Uhr:

Die Absenkung beginnt dort, wo sich die Höhe des Bordstein vom Rest unterscheidet. Also vor der roten Linie.

Richtig, die Absenkung des Bordsteins beginnt ab der roten Linie.

Per gesetzlicher Definition jedoch biginnt der "eigentliche" abgesenkte Bordstein ab der grünen Linie.

Der Bereich wo der Bordstein "abfällt" zählt nicht dazu.

Rein interessehalber: darf ich mich selbst zuparken? Meine Garagenausfahrt ist zur Hauptstraße hin. Wenn ich mal nur eine oder zwei Stunden parken muss stell ich mich wenn es nicht anderst geht vor den abgesenkten Bordstein meiner Garage (der Rest davor und dahinter ist gerne vollgestellt von Kunden des Bäckers gegenüber weil der viel zu wenig Parkplätze hat). Ich blockiere also in dem Fall selbst meine eigene Garage. Ich bin Eigentümer des Grundstücks falls das erheblich sein sollte. In der Garage steht mein Sommerauto. Unterwegs bin ich mit dem Alltagsauto.

Zitat:

@opelkult schrieb am 29. Februar 2020 um 09:22:51 Uhr:

Rein interessehalber: darf ich mich selbst zuparken? Meine Garagenausfahrt ist zur Hauptstraße hin. Wenn ich mal nur eine oder zwei Stunden parken muss stell ich mich wenn es nicht anderst geht vor den abgesenkten Bordstein meiner Garage (der Rest davor und dahinter ist gerne vollgestellt von Kunden des Bäckers gegenüber weil der viel zu wenig Parkplätze hat). Ich blockiere also in dem Fall selbst meine eigene Garage. Ich bin Eigentümer des Grundstücks falls das erheblich sein sollte. In der Garage steht mein Sommerauto. Unterwegs bin ich mit dem Alltagsauto.

Bei dem abgesenkten Bordstein vor Deiner Garage oder Grundstückszufahrt handelt es sich ja um die Möglichkeit die Einfahrt mit dem Fahrzeug zu erleichtern. Sprich als Kennzeichnung der Garagen oder Grundstückszufahrt.

Nicht aber eine Möglichkeit für Fußgänger. Da gibts andere Wege.

Ich stelle mein Auto auch vor meine eigene Garage und somit vor den abgesenkten Bordstein.

am 29. Februar 2020 um 9:08

Zitat:

 

Bei dem abgesenkten Bordstein vor Deiner Garage oder Grundstückszufahrt handelt es sich ja um die Möglichkeit die Einfahrt mit dem Fahrzeug zu erleichtern. Sprich als Kennzeichnung der Garagen oder Grundstückszufahrt.

Nicht aber eine Möglichkeit für Fußgänger. Da gibts andere Wege.

Woher wissen wir das ohne besseren Überblick über die Gesamtsituation?

am 29. Februar 2020 um 9:11

Zitat:

@opelkult schrieb am 29. Februar 2020 um 09:22:51 Uhr:

Rein interessehalber: darf ich mich selbst zuparken? Meine Garagenausfahrt ist zur Hauptstraße hin. Wenn ich mal nur eine oder zwei Stunden parken muss stell ich mich wenn es nicht anderst geht vor den abgesenkten Bordstein meiner Garage (der Rest davor und dahinter ist gerne vollgestellt von Kunden des Bäckers gegenüber weil der viel zu wenig Parkplätze hat). Ich blockiere also in dem Fall selbst meine eigene Garage. Ich bin Eigentümer des Grundstücks falls das erheblich sein sollte. In der Garage steht mein Sommerauto. Unterwegs bin ich mit dem Alltagsauto.

Das ist juristisch umstritten.

Dagegen spricht:

Manche Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.

Allerdings soll man von einer Strafverfolgung absehen, soweit an dieser Stelle mit dem genannten Personenkreis nicht zu rechnen ist.

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