ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Parken auf Gehweg

Parken auf Gehweg

Themenstarteram 7. November 2014 um 18:31

Hallo,

habe heute ein Knöllchen über 20€ bekommen für verbotswidriges Parken auf dem Gehweg, obwohl dort das Schild "Parken auf Gehwegen" vorhanden war. (siehe Bilder)

Habe in Höhe der Frau mit Hund mit 2 Rädern auf dem Gehweg geparkt wie auch andere Fahrzeuge vor und hinter mir. Etwas weiter vorne steht das genannte Schild, dass man dort parken darf. Ist das rechtens?

Auf den Bildern sieht man auf der linken Straßenseite auch Fahrzeuge halb auf dem Gehweg stehen und dort ist kein Schild vorhanden und dort habe ich auch schon mehrfach geparkt und kein Knöllchen bekommen.

In den ganzen Nebenstraßen dort parken die Fahrzeuge halb auf dem Gehweg und NUR hier auf der rechten Straßenseite steht das Schild. Und nur hier bekommt man ein Knöllchen??

Beste Antwort im Thema

Keine Pfeile: Ab dem Schild darfst du halb auf dem Bürgersteig parken. Vor dem Schild nicht.

15 weitere Antworten
Ähnliche Themen
15 Antworten

Bist du ganz oder nur halb drauf gestanden?

Ich vermute, daß so geparkt wurde, daß die verbleibende Restbreite vom Gehweg zu gering war (Benutzung durch Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen eingeschränkt).

Themenstarteram 7. November 2014 um 18:42

Stand auch nur halb drauf so wie alle anderen auch. (so wie der kleine blaue auf Bild1)

Wenn die Restbreite zu gering gewesen wäre, dann würde doch der Zusatz "mit Behinderung" o.ä. auf dem Knöllchen stehen?

Ist dein Auto über 2,8 t? Oder standest du entgegen der Fahrtrichtung?

Wenn das alles nicht zutrifft, würde ich Einspruch einlegen und das Bild vom Zeichen 315 mitschicken.

Themenstarteram 7. November 2014 um 19:28

Beides Nein.

Darf man denn überhaupt rechts (vom Bild1 aus gesehen) vom Zeichen 315 parken? Es sind ja keine Pfeile am Schild angebracht, das Schild ist zur Straße gerichtet und der Gehweg wird nicht unterbrochen. Somit müsste das Schild doch für die komplette Straßenseite gültig sein?

Keine Pfeile: Ab dem Schild darfst du halb auf dem Bürgersteig parken. Vor dem Schild nicht.

Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 7. November 2014 um 20:42:00 Uhr:

Keine Pfeile: Ab dem Schild darfst du halb auf dem Bürgersteig parken. Vor dem Schild nicht.

Genauso sehe ich das auch. Die Regelung beginnt ab dem Schild. Wie bei allen anderen Verkehrsschildern ohne Richtungspfeile auch. Ein Tempolimit gilt als Beispiel auch erst ab dem Schild.

Zitat:

@martinb71 schrieb am 7. November 2014 um 20:47:45 Uhr:

Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 7. November 2014 um 20:42:00 Uhr:

Keine Pfeile: Ab dem Schild darfst du halb auf dem Bürgersteig parken. Vor dem Schild nicht.

Genauso sehe ich das auch. Die Regelung beginnt ab dem Schild. Wie bei allen anderen Verkehrsschildern ohne Richtungspfeile auch. Ein Tempolimit gilt als Beispiel auch erst ab dem Schild.

Klingt logisch, ja.

Ein Tempolimit kann aber genauso wie das Zeichen 315 als Wiederholung aufgestellt sein, dann gilt es eben schon vorher. Warum sollte man es dem Autofahrer auch leicht machen und einen Pfeil aufs Schild 315 kleben, das wäre ja viel zu eindeutig … :eek:

Da hast du Recht, aber auf Bild 2 ist kein Schild davor zu sehen.

Ich gehe davon aus, dass erst links von dem Schild auf Bild 2 auf dem Gehweg geparkt werden darf. Denn ganz rechts ist kein weiteres Schild zu sehen. Außerdem wäre das erlaubte Parken im Kreuzungsbereich recht ungewöhnlich.

am 7. November 2014 um 23:49

Moin,

das Schild ist Richtzeichen Nr. 315 aus § 42 StVO.

Nach Absatz 3 gelten diese ab dem Aufstellort.

Das ist keine Kreuzung sondern eine Einmündung.

Parken innerhalb des 5 m Bereiches kann hier nicht angewendet werden, da das Parken ggü. stattfand und generell nicht verboten ist, solange keine örtlichen Besonderheiten hinzukommen (z.B. Restfahrbahnbreite).

Fazit:

Zahlen und wundern über die 20 €

Üblich wären

- ohne Behinderung 15€

- mit Beh. oder länger als 1h 25€

Zitat:

@stdiego schrieb am 7. November 2014 um 19:42:07 Uhr:

Wenn die Restbreite zu gering gewesen wäre, dann würde doch der Zusatz "mit Behinderung" o.ä. auf dem Knöllchen stehen?

Wenn du andere behindert hättest, würde es auf den Knöllchen drauf stehen, und die Strafe wäre höher.

Hier ein paar Infos zum Thema:

http://www.gehwege-frei.de/.../legalisiertes-gehwegparken.html

Zitat:

@Fieldo schrieb am 8. November 2014 um 00:49:50 Uhr:

Nach Absatz 3 gelten diese ab dem Aufstellort.

Und wieder Mumpitz.

Hör doch bitte auf dein Google Halbwissen als Wahrheit zu verkaufen.

In Satz (Nicht Absatz) 3 steht "wo oder ab wo"

Das Schild heißt "Parken auf Gehwegen" und legt somit Nahe, dass es auf dem gesamten Gehweg gilt. Soll es nur in einem bestimmten Bereich eines Gehwegs gelten, sind entsprechende Pfeile auf dem Schild.

Bei anderen Richtzeichen findet sich ein expliziter Hinweis, das sie ab Aufstellungsort gelten. Dieser fehlt bei 315. Wieder ein Hinweis, dass das Schild auf dem gesamten Gehweg gültig ist.

Dritter Punkt der dafür spricht: Würde das Schild 315 ab Aufstellungsort gelten, wären die Schilder mit den Anfangs und Endpfeilen nicht nötig.

Der dritte Punkt spricht aber genauso dagegen, weil das Zeichen "Anfang" einen Pfeil enthalten kann, aber nicht muss!

Deine Antwort
Ähnliche Themen