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Neu ab 1.7.2014 Kennzeichen kann beim Auto bleiben ...

Themenstarteram 20. Juli 2013 um 8:56

... nach Verkauf oder Umzug

nach der Aussage unseres Landratamtes wird es ab 1.7.2014 möglich sein - freiwillig - daß man das Kennzeichen nicht mehr wechseln muss, wenn man umzieht oder ein Auto gekauft hat.

In anderen Worten, es wir wie in anderen europäischen Staaten möglich sein, daß das Kennzeichen zum Auto gehört und nicht zum Halter. D.h. theoretisch kann einer in München ein Auto anmelden mit Hamburger Kennzeichen - 35-40€ für die Schilder gespart und weniger Müll - Pech für die Schilderverkäufer....

Edit: hier stehts: http://www.handelsblatt.com/.../8240252.html

Danke

Beste Antwort im Thema

Nein.

Und dann nochmal nein.

 

Wenn du ein Wunschkennzeichen willst - kriegst du ein Wunschkennzeichen von dem Bezirk in dem du wohnst.

Und wenn du verkaufst - dann wars das auch mit dem GF Kennzeichen. Der Käufer muß eins von dem Kreis nehmen in dem er wohnt - wurde das vorher von nem anderen Kreis mitgenommen kann er das nicht behalten. :D

Das GF kann bei Neu/Ersatzkauf eines anderen Fahrzeugs auch nicht auf das neue Fahrzeug übernommen werden... Da muß es wieder das Kennzeichen vom Wohnsitz sein...

 

Das ist einzig für den Halter der umzieht und dabei das Kennzeichen des jetzigen Bezirks behalten kann. Und nur für dieses Fahrzeug.

Für sonst nix.

@Bernd:

Da gabs doch mal ne Politikerin die hat im Bundestag versucht zu singen...

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Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Ich bin auch in einen anderen Zulassungsbezirk gezogen und habe meine Schilder mitgenommen. Wieso geht das bei anderen nicht?

Anscheinend, weil es noch nicht alle geschafft haben sich zum (ersten?) Stichtag entsprechend auszurüsten?

Die beiden Bezirke in meiner Gegend:

Ulm/Alb-Donau-Kreis (sind zusammengefasst): Erst ab 01.01.2015 voraussichtlich (!) möglich.

Neu-Ulm: Erst ab "nächstem Jahr" möglich. Termin wurde keiner genannt.

Grüße, Martin

(gelöscht durch den Verfasser)

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Seh ich auch nicht so.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Zitat:

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.

Die Zulassungsstelle kann die Weiterfahrt erst dann untersagen, wenn sie von diesem Vorfall erfährt.

Wie ich dazu schrieb kommt beim erwischt werden und bei der verspäteten Ummeldung des Fahrzeuges ein Bußgeld von 15 Euro auf einen zu. Wenn eine inteligente Person die Anmerkung macht, das es absichtlich so ist, weil das Kennzeichen bestehen bleiben soll, wird ihm dies 30 Euro kosten. Genau so kann es sein, das es auch gar nix kostet, weil man nicht erwischt wird und das Straßenverkehrsamt eventuell nicht drauf achtet.

Sollte ein Dickschädel umbedingt sein Kennzeichen auf illegalem Wege beibehalten wird ihm dies nicht viel kosten. Unterstützen werde ich dies nicht aber ich werde auch kein Oberlehrer sein.

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Die Zulassungsstelle kann die Weiterfahrt erst dann untersagen, wenn sie von diesem Vorfall erfährt.

Und sie erfährt davon bei einer Kontrolle auf jeden Fall...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Die Zulassungsstelle kann die Weiterfahrt erst dann untersagen, wenn sie von diesem Vorfall erfährt.

Und sie erfährt davon bei einer Kontrolle auf jeden Fall...

So ist es. Nur erfolgt dann die Belehrung von Leuten, die dafür bezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich jemand über sein altes Kennzeichen freuen. Ich sehe es von der postitiven Seite. Bei diesem Vergehen wird keiner gefährdet, gestört, genötigt, bedroht oder belästigt. Dafür haben wir aber jemanden auf der Straße, der zum erhalt seines alten Kennzeichens, weniger Risiken bei seiner Fahrweise eingeht, als normale Autofahrer.

Bei mir war es ein Umzug innerhalb Bayerns von LL nach AÖ. Trotzdem keine Chance auf Mitnahme. Wie geschrieben lt. Aussage Leiterin Zulassungsstelle frühestens ab 01.01. möglich.

am 11. Juli 2014 um 6:20

So Freunde,

Warum ich kein Kennzeichen von neuen Bezirk haben möchte, ist ja mal egal und steht nicht zur Diskussion! Was nehmt ihr euch raus, darüber zu urteilen und persönlich zu werden? Soweit ich weiss, bin ich mit keinem von euch verwandt.

Absolut unsachlich!

Die Frage war lediglich um den aktuellen rechtlichen Stand zum Zeitpunkt der Umstellung!

Der 01.01.2015 wurde als Stichtag bestätigt, das ist dann wohl so.

An die SuFu Anbeter

GF steht für Gifhorn!

"Singen und klatschen in der Schule" scheint wohl nicht nur ein Spruch zu sein..

Zum Teil schon ein Haufen Helden hier!

 

Es geht im übrigen um vier Fahrzeuge. Keines von denen wird umgemeldet und das mit Recht!

Gruß und verzeiht mir das Niveau

Euer Rudi

am 11. Juli 2014 um 6:24

Zitat:

Original geschrieben von lisyi

...

Die Frage war lediglich um den aktuellen rechtlichen Stand zum Zeitpunkt der Umstellung!

Der 01.01.2015 wurde als Stichtag bestätigt, das ist dann wohl so.

...

Es geht im übrigen um vier Fahrzeuge. Keines von denen wird umgemeldet und das mit Recht entgegen der geltenden Rechtslage!

...

So wäre es wohl eher richtig.

Wenn die Regelung in Kraft tritt, sind dann Wunschkennzeichen dann

auch völlig unbeschränkt?

Denn die Verpflichtung den richtigen Landkreis oder Stadt vorne vorzuschreiben,

sollte dann ja wohl auch nichtig sein!?

Nein.

Und dann nochmal nein.

 

Wenn du ein Wunschkennzeichen willst - kriegst du ein Wunschkennzeichen von dem Bezirk in dem du wohnst.

Und wenn du verkaufst - dann wars das auch mit dem GF Kennzeichen. Der Käufer muß eins von dem Kreis nehmen in dem er wohnt - wurde das vorher von nem anderen Kreis mitgenommen kann er das nicht behalten. :D

Das GF kann bei Neu/Ersatzkauf eines anderen Fahrzeugs auch nicht auf das neue Fahrzeug übernommen werden... Da muß es wieder das Kennzeichen vom Wohnsitz sein...

 

Das ist einzig für den Halter der umzieht und dabei das Kennzeichen des jetzigen Bezirks behalten kann. Und nur für dieses Fahrzeug.

Für sonst nix.

@Bernd:

Da gabs doch mal ne Politikerin die hat im Bundestag versucht zu singen...

Zitat:

Original geschrieben von lisyi

Es geht im übrigen um vier Fahrzeuge. Keines von denen wird umgemeldet und das mit Recht!

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage geschieht dies denn?

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Zitat:

Original geschrieben von lisyi

Es geht im übrigen um vier Fahrzeuge. Keines von denen wird umgemeldet und das mit Recht!

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage geschieht dies denn?

Die neue FZV ist noch nicht veröffentlich !

Aber schau mal hier:

http://www.buzer.de/gesetz/10960/a185552.htm

Ich frage mich da nur an dieser Stelle, wieso Leute, die es ja so viel besser wissen, hierher kommen und fragen, um dann herumzustinken. Dann fragt doch einfach nicht... ich frage auch nicht, was mit meinem drei Monate überzogenen Tüv am Saisonfahrzeug ist. ;)

Mir ist doch völlig latte, was jemand macht, solange er haftpflichtversichert ist. Sein Bier, wenn es Ärger gibt.

Mach ich auch so, in anderen Bereichen.

Ich wüsste allerdings nicht, was für denkwürdige Nummernschilder man aus GF machen könnte.

Oder er fährt mit GF-W 8 herum.

Sonst fallen mir nur jugendbeschränkte Abkürzungen und Geschäftsführer ein. ;)

cheerio

Da das Ergebnis hier schon feststeht egal was wir sagen geb ich dir recht. Im Prinzip Zeitverschwendung. Eigene und unsere.

 

Zitat:

Original geschrieben von där kapitän

ich frage auch nicht, was mit meinem drei Monate überzogenen Tüv am Saisonfahrzeug ist. ;)

Aber warum denn nicht?

Da kann ich antworten:

StVZO

Anlage VIII zu § 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13

Zitat:

2.6

Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

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