ForumKFZ Leasing
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. KFZ Leasing
  6. Leasingvertrag Online übermittelt und grundsätzlich Einigung - Rückzieher problematisch?

Leasingvertrag Online übermittelt und grundsätzlich Einigung - Rückzieher problematisch?

Themenstarteram 13. November 2019 um 15:57

Hallo zusammen,

ich möchte grundsätzlich gerne einen Wagen leasen. Ich bin mit keinem richtigen "Ziel" gestartet und so ist es am Ende (blöderweise, ja ich weiß :D) ein Wagen geworden, der mich, jetzt wo die erste Euphorie verflogen ist, womöglich finanziell ein wenig überfordern würde.

Nun ist es so, dass ich bisher alles übers Internet abgewickelt habe. Ich habe prinzipielle Einigung mit dem Autohändler gehabt, der hat auch womöglich schon den Brief an meine Zulassungsstelle übermittelt und einen Vertrag habe ich ausgedruckt, unterschrieben und dann per Mail abfotographiert an ihn geschickt. Ich habe sowieso eine 14-tägige Widerufsfrist, aber muss ich die überhaupt nutzen? Soweit ich weiß ist ja so ein "unterschriebener" Vertrag per Mail, abfotographiert zudem, eigentlich nichts wert oder?

Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen? Schriftlich, d.h. per Einschreiben, widerrufen und damit im Prinzip davon ausgehen, dass der Vertrag abgeschlossen wurde? Oder den Verkäufer einfach freundlich per Mail mitteilen, dass ich den Wagen nicht mehr haben möchte und es dabei belassen?

Danke und viele Grüße!

Beste Antwort im Thema

Hallo,

grundsätzlich gilt bekanntlich:" pacta sunt servanda".

Deine Frage ist, ob hier ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen sein könnte. Um dies zu beantworten, wäre zunächst ein Blick in die Antragsunterlagen, bzw. Vertragsunterlagen sinnvoll. Hier könnten Bedingungen dargelegt sein, welche den rechtsgültigen Vertragsschluss ,neben den gesetzlichen Bestimmungen, näher definieren. (Formerfordernis)

Allgemein könnte gelten, dass Verträge, welche auf elektronischem Wege angebahnt werden, auch auf elektronischem Wege abgeschlossen werden können. Das ist z.B. bei einem Kauf in einem Onlineshop gut nachvollziehbar.

Allerdings können und werden nicht alle Verträge, auch wenn die vorvertraglichen Absprachen auf elektronischem Weg rechtswirksam sind, auf die gleiche Weise rechtsgültig. Dies betrifft all jene Verträge, die von der Gesetzgebung her einer besonderen Schriftform bedürfen. Dies betrifft z.B. Grundstückskäufe , Darlehen, etc..

Ansonsten gilt in D. die Formfreiheit bei Verträgen. Also können Verträge auch mündlich, oder konkludent geschlossen werden.

In Deinen Unterlagen sollte dazu etwas ausgeführt sein. Ich vermute, dass die eigenhändige Unterschrift unter dem Vertragstext unabdingbar notwendig ist. Die Frage ist, wie die Unterschrift zu leisten ,bzw. zu übermitteln ist. Vor Ort, Original o. auf elektr. Wege übermittelt.

Das Ganze ist also recht umfangreich ohne genaue Vertragskenntnis.

Daher wäre es m.E. sinnvoll, unverzüglich von dem eingeräumten Widerrufsrecht (das ist kein Rücktritt vom Vertrag!)

in schriftlicher Form Gebrauch zu machen. Zunächst in elektron. Übermittlung, zur Beweissicherung aber unverzüglich auch in brieflicher Form bei gesicherter postalische Zustellung.

Damit sollte der Vertrag in allen Teilen dann rechtswirksam widerrufen sein.

Welchen Wortlaut Du dazu wählst, bleibt Dir überlassen. Wichtig allein sind 2 Dinge: 1. der Verkäufer (Vertragspartner) muss erkennen können, dass ein Vertragswiderruf gewollt ist und 2. der Widerruf muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit von Deiner Seite aus erfolgen- und noch besser, bei dem Vertragspartner zur Kenntnisnahme eingehen.

Gruss vom Asphalthoppler

5 weitere Antworten
Ähnliche Themen
5 Antworten

Hallo,

grundsätzlich gilt bekanntlich:" pacta sunt servanda".

Deine Frage ist, ob hier ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen sein könnte. Um dies zu beantworten, wäre zunächst ein Blick in die Antragsunterlagen, bzw. Vertragsunterlagen sinnvoll. Hier könnten Bedingungen dargelegt sein, welche den rechtsgültigen Vertragsschluss ,neben den gesetzlichen Bestimmungen, näher definieren. (Formerfordernis)

Allgemein könnte gelten, dass Verträge, welche auf elektronischem Wege angebahnt werden, auch auf elektronischem Wege abgeschlossen werden können. Das ist z.B. bei einem Kauf in einem Onlineshop gut nachvollziehbar.

Allerdings können und werden nicht alle Verträge, auch wenn die vorvertraglichen Absprachen auf elektronischem Weg rechtswirksam sind, auf die gleiche Weise rechtsgültig. Dies betrifft all jene Verträge, die von der Gesetzgebung her einer besonderen Schriftform bedürfen. Dies betrifft z.B. Grundstückskäufe , Darlehen, etc..

Ansonsten gilt in D. die Formfreiheit bei Verträgen. Also können Verträge auch mündlich, oder konkludent geschlossen werden.

In Deinen Unterlagen sollte dazu etwas ausgeführt sein. Ich vermute, dass die eigenhändige Unterschrift unter dem Vertragstext unabdingbar notwendig ist. Die Frage ist, wie die Unterschrift zu leisten ,bzw. zu übermitteln ist. Vor Ort, Original o. auf elektr. Wege übermittelt.

Das Ganze ist also recht umfangreich ohne genaue Vertragskenntnis.

Daher wäre es m.E. sinnvoll, unverzüglich von dem eingeräumten Widerrufsrecht (das ist kein Rücktritt vom Vertrag!)

in schriftlicher Form Gebrauch zu machen. Zunächst in elektron. Übermittlung, zur Beweissicherung aber unverzüglich auch in brieflicher Form bei gesicherter postalische Zustellung.

Damit sollte der Vertrag in allen Teilen dann rechtswirksam widerrufen sein.

Welchen Wortlaut Du dazu wählst, bleibt Dir überlassen. Wichtig allein sind 2 Dinge: 1. der Verkäufer (Vertragspartner) muss erkennen können, dass ein Vertragswiderruf gewollt ist und 2. der Widerruf muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit von Deiner Seite aus erfolgen- und noch besser, bei dem Vertragspartner zur Kenntnisnahme eingehen.

Gruss vom Asphalthoppler

Bei einem leasing Vertrag (ebenso Finanzierung) sind die Regeln für den Widerruf sehr einfach, weil es sich um ein verbundenes Geschäft handelt.

Du musst lediglich den Leasing Vertrag widerrufen, damit ist auch der Vertrag für das Fahrzeug widerrufen.

Also ist die korrekte Vorgehensweise:

Widerruf Leasing Vertrag (reicht per Email, vorsichtshalber schriftlich per Einschreiben für das bessere Gefühl)

Verkäufer per Email über den Widerruf Leasing Vertrag informieren (aus Höflichkeit persönlich nachtelefonieren)

Das war es, mehr ist definitiv nicht erforderlich.

 

Hallo

Leider ist das nicht (immer) so. Wenn der zukünftige Leasingne hmer z.B. ein Fahrzeug verbindlich bestellt und danach einen Leasingvertrag abschließt, so sind es keine einander verbundene Geschäfte mehr. Das hat der BGH ausdrücklich so bejaht. Der Leasingnehmer ist durch die Rechte des Widerrufes ausreichend geschützt. Nur eine erweiterte , qualifizierte Widerrufsbelehrung verbindet dann die Verträge. Es kommt eben immer auf den Vertragsinhalt an und ich bin bei meinem vorherigen Beitrag davon ausgegangen, dass der TE keinen Kaufvertrag , sondern nur einen Leasingvertrag unterzeichnet hat. Wurde eine "verbindliche Bestellung KFZ" unterzeichnet, muss sich in dem Vertragstext eine Widerrufsbelehrung finden, sofern die Vertragsanbahnung auf dem Weg der Telekommunikation erfolgte. Hier wäre widerrum zu prüfen, ob Vertragstext und realer Sachverhalt korrespondieren.

Also, ganz so einfach, wie bei einer Autofinanzierung ( oft ein verbundener Vertrag), ist es bei dem Eintrittssmodell bei Leasingverträgen eben nicht. Das ist das Problem.

Was ich nicht bedacht habe, ist, dass @randolph97 ggf. 2 Widerrufe verfassen muss. Einen für den Leasingvertrag und, wenn notwendig auch einen für den PKW- Kaufvertrag.

Schwierig wird es, wenn ein KFZ Kaufvertrag (verb. Bestellung) geschlossen worden ist, ohne entsprechende Bezugnahme auf 312 BGB. Dann kommt entweder der Klageweg in Betracht, wenn die Bedingungen für das Vorliegen der Anwendbarkeit aus §312 BGB erfüllt sind, oder es wird zw. Verkäufer und Käufer eine Vereinbarung zum Schadensersatz getroffen . ( ca. 15% vom Kaufpreis)

Es ist "Mist", wenn Vertragsinhalte nicht ersichtlich sind und - in verständlichem Handeln- des TE Vertragsinhalte

bzw. Sachverhalte missverständlich widergegeben werden. So tief stecke ich nicht in der Materie, dass ich alle Finessen kenne!

Gruss vom Asphalthoppler

Ich werf mal das Wort „Fernabsatzgesetz“ in den Raum.

Grundsätzlich kannst du innerhalb der 14 Tage von deinem Widerrufsrecht gebrauch machen. Ein normales Autohaus sollte sich damit auskennen.

Wenn ihr den ganzen Schriftkram ausschließlich per Mail gemacht habt, so ist der Händler verpflichtet dich ein Fernabsatzgesetz-Schriftstück unterschreiben zu lassen.

Passiert das nicht... dann kann es lustig werden.

Soll Händler gegeben haben, die mussten ein Auto nach 2 Jahren zurücknehmen und dem Kunden den vollen Preis erstatten.

@kickdown-HH schrieb: " Ich werf mal das Wort „Fernabsatzgesetz“ in den Raum."

Hallo, warum? Ist doch schon drin, nur, dass es das "Fernabsatzgesetz" nicht mehr gibt. Wurde 2002 in das BGB integriert; siehe § 312 BGB, ff. !

"Wenn ihr den ganzen Schriftkram ausschließlich per Mail gemacht habt, so ist der Händler verpflichtet dich ein Fernabsatzgesetz-Schriftstück unterschreiben zu lassen."

"Ausschließlich per Mail" bedeutet nicht automatisch, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handeln muss.

BGB §312c

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. ... "

 

Das könnte hier evtl. zutreffen, müsste genauer geprüft werden. Wird der Autoverkauf über Mail nur ausnahmsweise und auf Kundenwunsch organisiert... spricht es eher gegen einen Fernabsatz

Zudem bürgt die Unterschrift nur dafür, dass der Kunde bestätigt, die Widerrufsbelehrung in Textform ausgehändigt bekommen zu haben. Das kann natürlich auch per Mail geschehen, also Belehrung als mail und Bestätigung des Empfanges auch als Mail. Etwas unüblich, aber was solls...

Gruss vom Asphalthoppler

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. KFZ Leasing
  6. Leasingvertrag Online übermittelt und grundsätzlich Einigung - Rückzieher problematisch?