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Kurzzeitkennzeichen - evb Nummer anderer Halter

Themenstarteram 19. April 2017 um 18:55

Hallo an alle Zulassungsspezialisten,

wenn ich ein Kurzzeitkennzeichen auf Person A beantrage, kann dann die evb Nr. von Person B sein oder ist die dann nicht für Person A freigeschaltet?

Anderes Szenario:

Person A beantragt Kurzzeitkennzeichen mit eigener evb Nr. kann dann Person B fahren (bzw. ist dann auch versichert)?

 

Danke im voraus

24 Antworten

Fahren darf damit immer jeder, der einen entsprechenden Führerschein hat. Das KZK wird für nur 1 Auto, aber nicht für nur 1 Fahrer ausgegeben.

Zitat:

@Living_Fire schrieb am 19. April 2017 um 20:55:45 Uhr:

wenn ich ein Kurzzeitkennzeichen auf Person A beantrage, kann dann die evb Nr. von Person B sein oder ist die dann nicht für Person A freigeschaltet?

Das kommt einfach nur drauf an, was die Versicherung zulässt. Wenn es so beantragt werden soll wie geschildert, dann muss die Versicherung eben einen abweichenden Halter zulassen. Muss man bei der Versicherung halt angeben, wenn man die eVB sich besorgt. Bei den Fahrern gibt es meines Wissens nach keine Einschränkungen, auch da ist die Versicherung der richtige Ansprechpartner.

Hallo, Living_Fire,

meiner Ansicht nach ist es kein Problem, wenn Person A als Versicherungsnehmer auftritt und Person B als Fahrer.

Wichtig ist dabei nur, dass auch der Zulassungsstelle bekannt ist, dass Person B das Kurzzeitkennzeichen nutzen will, denn sonst gerät man schnell in den Verdacht eines Verstoßes nach § 22a StVG (unerlaubte Weitergabe von Kennzeichen).

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@uhu110 schrieb am 20. April 2017 um 00:29:04 Uhr:

Wichtig ist dabei nur, dass auch der Zulassungsstelle bekannt ist, dass Person B das Kurzzeitkennzeichen nutzen will, denn sonst gerät man schnell in den Verdacht eines Verstoßes nach § 22a StVG (unerlaubte Weitergabe von Kennzeichen).

Ist weder wichtig für die Zulassungsstelle noch besteht ein solcher Verdacht, da die Vorschrift einen völlig anderen Sachverhalt als Regelungsinhalt hat.

Hallo, Tecci6N,

mit der Aussage wäre ich vorsichtig.

Du kannst nicht einfach auf Deinen Namen ein Kurzzeitkennzeichen holen und dieses z. B. an einen Bekannten weitergeben, damit er damit ein Fahrzeug überführen kann.

Viele Grüße,

Uhu110

Und ob man das kann. Bitte Rechtskenntnis auf den neuesten Stand bringen. Wir haben nicht mehr die Vorgaben für KZK, die vor dem 01.04.2015 gegolten haben. Und selbst zu diesem Zeitpunkt wäre die Aussage falsch gewesen, die Verpflichtung zur Mitteilung ergab sich nicht aus dem StVG, sondern aus der FZV und einem dazu ergangenen Urteil.

Der BGH hat das 11/2015 aber anders entschieden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Demnach wäre Uhu110s Einschätzung richtig …

Die Entscheidung des BGH betrifft doch was ganz anderes, da geht es um die Pflichten aus dem VVG und wie die eVB lautet bzw. welcher Versicherungsschutz sich daraus ergibt. Und wie man schon am Aktenzeichen erkennt, geht es um die Rechtslage in 2014, darüberhinaus ist ja sogar explizit der § 16 FZV alte Fassung (a. F.) benannt. Nix StVG.

Hallo, Tecci6N,

da ich gerne dazu lerne, würde ich gerne sehen, wo explizit steht, dass man mittlerweile das Kurzzeitkennzeichen an Dritte weitergeben darf.

Damit wir uns nicht falsch verstehen:

Es ist durchaus erlaubt, dass Du ein Kurzzeitkennzeichen auf Deinen Namen holst und dieses an Deinen Kumpel weitergibst, damit er z. B. ein Auto überführt, dass Du für Dich gekauft hast.

Hat er bei einer Kontrolle alles dabei und ordnungsgemäß ausgefüllt, dürfte es keine Probleme geben.

Nicht erlaubt ist, und da ist § 22a StVG und nicht die FZV einschlägig, eine Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens z. B. an einen Bekannten ohne Rücksprache mit der Zsst, damit dieser ein von ihm erworbenes Fahrzeug überführen kann.

Ebenso wenig darfst Du das KZK einfach an einen Dritten weitergeben, wenn sich herausstellt, dass Dein Fahrzeugkauf geplatzt ist und er sich damit den Kauf des KZK sparen will.

Viele Grüße,

Uhu110

Ohne Sachkenntnis zu haben, würde ich hier ebenfalls eher zur Auffassung des Uhus neigen.

Es erscheint für den Laien nicht recht plausibel, dass es rechtmäßig ist, wenn Person A ein KZK beantragt, bei der Behörde also als haftender "Verantwortlicher" für das damit ausgestattete KFZ registriert ist, aber ein Fahrzeug eines ganz anderen Halters tatsächlich damit herumfährt.

Da sollte der Durchgriff in der einen oder anderen Haftungsfrage etwas schwierig sein.

Zitat:

@uhu110 schrieb am 21. April 2017 um 00:37:22 Uhr:

da ich gerne dazu lerne, würde ich gerne sehen, wo explizit steht, dass man mittlerweile das Kurzzeitkennzeichen an Dritte weitergeben darf.

Falschrum angefangen. Es müsste irgendwo stehen, dass es verboten ist.

 

Zitat:

@uhu110 schrieb am 21. April 2017 um 00:37:22 Uhr:

Nicht erlaubt ist, und da ist § 22a StVG und nicht die FZV einschlägig, eine Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens z. B. an einen Bekannten ohne Rücksprache mit der Zsst, damit dieser ein von ihm erworbenes Fahrzeug überführen kann.

Mein Kumpel kauft ein Auto, ich beantrage für dieses Fahrzeug KZK und gebe ihm anschließend die Kennzeichen und den für dieses Fahrzeug ausgestellten Fahrzeugschein. Das geht deiner Meinung nach nicht. Wo genau verbietet der § 22a StVG diese Vorgehensweise, bitte mal genau subsumieren.

 

Zitat:

@uhu110 schrieb am 21. April 2017 um 00:37:22 Uhr:

Ebenso wenig darfst Du das KZK einfach an einen Dritten weitergeben, wenn sich herausstellt, dass Dein Fahrzeugkauf geplatzt ist und er sich damit den Kauf des KZK sparen will.

Das würde ja erstmal nur dann funktionieren, wenn dieser ominöse Dritte zufällig genau das identische Fahrzeug dann kaufen will, das ich nicht gekauft habe. Aber selbst wenn unterscheidet sich das nicht zum ersten Fall, in dem die dritte Person nicht irgendein Dritter ist, sondern mein Kumpel.

 

Und um das mal klarzustellen: der § 22a StVG betrifft solche Sachverhalte, dass jemand Kennzeichen prägt (sprich als Schilderhersteller auftritt) und diese verkauft, ohne dafür die entsprechenden Genehmigungen zu haben oder die Bleche so verfälscht, dass man sie dafür nehmen könnte.

 

 

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 21. April 2017 um 01:12:09 Uhr:

Es erscheint für den Laien nicht recht plausibel, dass es rechtmäßig ist, wenn Person A ein KZK beantragt, bei der Behörde also als haftender "Verantwortlicher" für das damit ausgestattete KFZ registriert ist, aber ein Fahrzeug eines ganz anderen Halters tatsächlich damit herumfährt.

Es ist rechtmäßig, passiert täglich hundertfach, wenn Autohäuser KZK auf Ihren Namen beantragen, damit deren Kunde das gekaufte Fahrzeug dann überführen kann. Da ist nix Besonderes, Unplausibles oder Unrechtmäßiges dabei...

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