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Kürzung bei fiktiver Abrechnung gerechtfertigt?

Themenstarteram 12. April 2016 um 8:16

Hallo zusammen,

ich hatte einen unverschuldeten (der Verursacher hat seine Schuld 100% anerkannt) Unfall.

Nach Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung habe ich einen Gutachter beauftragt.

Ich habe folgende Auflistung der Versicherung erhalten:

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=41f1d7-1460450158.jpg

Darf die Versicherung bei fiktiver Abrechnung weniger zahlen, als wenn ich es reparieren lassen würde?

Es wäre nett, wenn mir hier ein "Experte" weiterhelfen könnte.

Danke!

Beste Antwort im Thema

das ist das übliche Geschmiere von Auftragstreicher Controllexpert. Da sitzt einer Zuhause am PC und streicht nach Vorgaben der Versicherung die Gutachten zusammen. Die Versicherung bezahlt für diesen Mist zwischen 12 und 15 Euro.

Das sieht amtlich aus und so mancher Anpruchsteller denkt, dass dieses Unternehmen über die Befugnisse verfügt, und alles rechtens ist.

Der Chef dieser Pufferbude (ist mittlerweile Millionär geworden) sagt über seinen eingenen Laden folgendes:

Im Einzelnen äußerte sich der Control€xpert-Geschäftsführer wie folgt:

„Wir prüfen Gutachten, Kostenvoranschläge…“

„Wir sind keine Sachverständigenorganisation, sondern wir prüfen schematisiert,

automatisiert Vorgänge und wenn wir auf Diskrepanzen stoßen zwischen den hier

eingehenden Belegen und anerkannten Regeln der Technik und Herstellervorgaben,

dann erscheint das bei uns auf einem Prüfbericht und was letztendlich der Versicherer

mit diesem Prüfbericht macht, ist Sache des Versicherers oder der Flotten- und

Leasinggesellschaft und nicht unsere Baustelle und auch nicht von uns zu

verantworten.“

(Gerhard Witte Control€xpert, VOX TV 15.04.2012 auto mobil)

Zum Thema "Herstellervorgaben" und Beilackieren:

Ob und wann das Beilackieren erforderlich ist, entscheidet der Sachverständige, welcher das Auto

in Augenschein genommen hat.

Diese Enscheidung muss im übrigen immer vorher getroffen werden. Wenn der Lackierer die Pistole einmal in der Hand hat und das Auto "Lackiervorbereitet" in der Kabine steht ist das natürlich viel zu spät.

In der Praxis ist das so, dass die Entscheidung ob Beilackiert werden muss oder nicht am Auto bei der Besichtigung getroffen wird.

Alles andere ist einfach nur fachlich dummes Gequatsche und nichts anderes.

Gib diesen Wisch deinem Sachverständigen. Der wird dir eine (Kostenpflichtige) Stelungnahme schreiben und dazu Stellung nehmen.

Die Kosten hierfür hat die Versicherung zu übernehmen, da die das Gutachten angegriffen haben und du das Recht hast dich dagegen mit deinem Sachverständigen zu Wehr zu setzen. Das ist in der Rechtsprechnung manifestiert.

Das alles setzt natürlich voraus, dass du einen qualifizierten Sachverständigen beauftragt hast, der sich auch mit der Problematik auskennt und über genügend Fachwissen verfügt.

Abschießend darf ich dir die Empfehlung ausprechen bei der Abrechnung eines KH- Schadenfalles immer einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eine ordentliche Abwickung, welche nicht mit finaziellen Nachteilen verbunden ist, kann man ohne rechtlichen Beistand leider nicht mehr realisieren.

Leider.....:(

 

PS: Die Zettel von den grünen Männchen sehen so ähnlich aus. Alle in einen Sack und draufhauen. Du trifft garantiert immer den richtigen.........:D

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Bei fiktiver Abrechnung werden die MwSt oder Verbringungskosten nicht erstattet.

Die restlichen Abzüge sind (fast möchte ich sagen, wie üblich) durch ein nachgeschaltetes "Institut zur ungerechtfertigten Kürzung der Schadensersatzzahlungen" "ermittelt" worden. Da hilft letztlich nur eines: das zuständige Gericht, also ab zum Anwalt (hoffentlich mit RS-Versicherung) und Klage erheben.

am 12. April 2016 um 8:24

HUK Coburg?

das ist das übliche Geschmiere von Auftragstreicher Controllexpert. Da sitzt einer Zuhause am PC und streicht nach Vorgaben der Versicherung die Gutachten zusammen. Die Versicherung bezahlt für diesen Mist zwischen 12 und 15 Euro.

Das sieht amtlich aus und so mancher Anpruchsteller denkt, dass dieses Unternehmen über die Befugnisse verfügt, und alles rechtens ist.

Der Chef dieser Pufferbude (ist mittlerweile Millionär geworden) sagt über seinen eingenen Laden folgendes:

Im Einzelnen äußerte sich der Control€xpert-Geschäftsführer wie folgt:

„Wir prüfen Gutachten, Kostenvoranschläge…“

„Wir sind keine Sachverständigenorganisation, sondern wir prüfen schematisiert,

automatisiert Vorgänge und wenn wir auf Diskrepanzen stoßen zwischen den hier

eingehenden Belegen und anerkannten Regeln der Technik und Herstellervorgaben,

dann erscheint das bei uns auf einem Prüfbericht und was letztendlich der Versicherer

mit diesem Prüfbericht macht, ist Sache des Versicherers oder der Flotten- und

Leasinggesellschaft und nicht unsere Baustelle und auch nicht von uns zu

verantworten.“

(Gerhard Witte Control€xpert, VOX TV 15.04.2012 auto mobil)

Zum Thema "Herstellervorgaben" und Beilackieren:

Ob und wann das Beilackieren erforderlich ist, entscheidet der Sachverständige, welcher das Auto

in Augenschein genommen hat.

Diese Enscheidung muss im übrigen immer vorher getroffen werden. Wenn der Lackierer die Pistole einmal in der Hand hat und das Auto "Lackiervorbereitet" in der Kabine steht ist das natürlich viel zu spät.

In der Praxis ist das so, dass die Entscheidung ob Beilackiert werden muss oder nicht am Auto bei der Besichtigung getroffen wird.

Alles andere ist einfach nur fachlich dummes Gequatsche und nichts anderes.

Gib diesen Wisch deinem Sachverständigen. Der wird dir eine (Kostenpflichtige) Stelungnahme schreiben und dazu Stellung nehmen.

Die Kosten hierfür hat die Versicherung zu übernehmen, da die das Gutachten angegriffen haben und du das Recht hast dich dagegen mit deinem Sachverständigen zu Wehr zu setzen. Das ist in der Rechtsprechnung manifestiert.

Das alles setzt natürlich voraus, dass du einen qualifizierten Sachverständigen beauftragt hast, der sich auch mit der Problematik auskennt und über genügend Fachwissen verfügt.

Abschießend darf ich dir die Empfehlung ausprechen bei der Abrechnung eines KH- Schadenfalles immer einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eine ordentliche Abwickung, welche nicht mit finaziellen Nachteilen verbunden ist, kann man ohne rechtlichen Beistand leider nicht mehr realisieren.

Leider.....:(

 

PS: Die Zettel von den grünen Männchen sehen so ähnlich aus. Alle in einen Sack und draufhauen. Du trifft garantiert immer den richtigen.........:D

Den Ausführungen Dellenzaehlers muss man vollumfänglich zustimmen.

Und ganz generell: Es gibt mit Ausnahme der Mehrwertsteuer keinen Unterschied zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung! Alle Kürzungen sind schlicht und ergreifend rechtswidrig.

Wer Anderes behauptet hat Unrecht.

am 12. April 2016 um 9:22

Komisch.

Der BGH sagt, es kommt drauf an!

Geh zum Anwalt denn diesen muß auch die gegnerische Versicherung zahlen da dir dies zusteht und genauso steht die eine Kostenpauschale zu von ca.20-25€ für deine Aufwendungen. Nutzungsausfall gibt es erst wenn du nachweisen kannst das der Schaden instandgesetzt wurde und da ist es egal ob privat oder Werkstatt! Märchensteuer gibts nur bei Werkstatt und Einreichung der Rechnung wieder! RSV brauchst du also nicht!

Vor dem Anwalt die Versicherung selber in Verzug setzen.

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 12. April 2016 um 11:22:27 Uhr:

Komisch.

Der BGH sagt, es kommt drauf an!

soso......

Was sagt denn der BGH zum beilackieren und zum Reparaturweg bei konkreter und fiktiver Abrechnung lieber Christian H ?

Der Stundenverrechnungssatz hat hiermit rein gar nichts zu tun.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. April 2016 um 11:04:23 Uhr:

Und ganz generell: Es gibt mit Ausnahme der Mehrwertsteuer keinen Unterschied zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung! Alle Kürzungen sind schlicht und ergreifend rechtswidrig.

Wer Anderes behauptet hat Unrecht

Selbstvertändlich hat die Versicherung nichts am Reparaturweg, der vom Sachverständigen vorgegeben wird, zu kürzen.

Aber unter keinen Unterschied außer der Mehrwertssteuer fallen nun mal nicht die Stundensätze.

ChristianHa ist wieder auferstanden.

Na klar.

Ich wurde ja auch gefragt.

am 12. April 2016 um 12:59

Grundsätzlich sich einen Anwalt zu nehmen verstößt gegen die Schadensminderungspflicht. Bei Fällen in denen die Versicherung Zahlungwilligkeit zeigt bleibt der Geschädigte auf den Anwaltskosten sitzen. Es gibt dazu genügent Urteile. Es reicht ja logischerweise beim ersten Problem mit dem Versicherer einen Anwalt einzuschalten.

Halte ich für ein Gerücht!

Zitat:

@ChristianHe schrieb am 12. April 2016 um 14:30:49 Uhr:

Aber unter keinen Unterschied außer der Mehrwertssteuer fallen nun mal nicht die Stundensätze.

Selbstverständlich fallen die darunter, genauso wie Verbringungskosten, UPE- Aufschläge und Anderes.

Benenne doch bitte die Stelle im Gesetz, die die Grundlage für einen Unterschied hergibt!

Es reicht nun mal nicht aus, die Falschaussagen von Versicherungen nachzuplappern.

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